Beschluss
4 L 267/09
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine darlegungspflichtige und schlüssige Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus.
• Neu hervorgebrachte Jahresabschlüsse können im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden, sind aber nur erheblich, wenn sie die entscheidungserhebliche Sachlage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung tatsächlich in Frage stellen.
• Besteht zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids Unklarheit über wesentliche Tatsachen (hier: Verfügbarkeit von Mitteln zur Tilgung von Steuerschulden), trifft die Behörde eine Ermittlungspflicht nach § 88 Abs. 1 AO; Unterlassen führt zu einem Ermessensfehler und kann die Entscheidung aufheben.
• Die rechtliche Konstruktion einer GmbH & Co. KG kann Fragen zur Anwendbarkeit von Pflichten aus dem GmbHG und zur Insolvenzanmeldung beeinflussen; wer hierzu vorträgt, muss die Konsequenzen darlegen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung mangels darlegbarer ernstlicher Zweifel an Urteilsrichtigkeit • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine darlegungspflichtige und schlüssige Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus. • Neu hervorgebrachte Jahresabschlüsse können im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden, sind aber nur erheblich, wenn sie die entscheidungserhebliche Sachlage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung tatsächlich in Frage stellen. • Besteht zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids Unklarheit über wesentliche Tatsachen (hier: Verfügbarkeit von Mitteln zur Tilgung von Steuerschulden), trifft die Behörde eine Ermittlungspflicht nach § 88 Abs. 1 AO; Unterlassen führt zu einem Ermessensfehler und kann die Entscheidung aufheben. • Die rechtliche Konstruktion einer GmbH & Co. KG kann Fragen zur Anwendbarkeit von Pflichten aus dem GmbHG und zur Insolvenzanmeldung beeinflussen; wer hierzu vorträgt, muss die Konsequenzen darlegen. Die Beklagte (als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde B.) begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das der Klägerin teilweise Recht gab. Streitgegenstand ist die Haftung der Klägerin für ausgefallene Gewerbesteuerschulden einer GmbH & Co. KG; die Beklagte macht geltend, die Gesellschaft sei zahlungsfähig gewesen, wozu sie Jahresabschlüsse 2001–2004 vorlegt. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe ihre Ermittlungspflichten zur Kausalitätsfrage nicht erfüllt und den Bescheid unzureichend begründet. Die Beklagte rügt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und beruft sich auf Rechtsprechung, wonach solange keine Insolvenz angemeldet sei, von Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Die Beklagte hat die Jahresabschlüsse erst nach dem streitigen Zeitpunkt vorgelegt. Streitfragen betreffen insbesondere die Verfügbarkeit von Mitteln der Gesellschaft zu den Zeitpunkten fiktiver Fälligkeit und die daraus folgenden Ermittlungspflichten der Behörde. • Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils bestehen; der Vortrag entspricht nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. • Berücksichtigung neu vorgebrachter Tatsachen: Jahresabschlüsse 2001–2004 sind grundsätzlich relevant, müssen aber für den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung entscheidungserheblich sein; hier waren sie der Beklagten damals unbekannt und ändern die dort festgestellte Offenheit der Tatsachen nicht. • Ermittlungspflicht der Behörde: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe entgegen § 88 Abs. 1 AO keine eigenen Ermittlungen zur Frage betrieben, ob die Gesellschaft zu den Zeitpunkten der fiktiven Fälligkeit Mittel zur zumindest anteiligen Tilgung hatte; dieses Ermittlungsdefizit begründet einen Ermessensfehler. • Begründung des Bescheids: Das Urteil stützt sich zweitens auf eine unzureichende Begründung des Widerspruchsbescheids; die Beklagte hat sich hierzu nicht substantiiert eingelassen, so dass dieser selbständige Entscheidungsgrund bestehen bleibt. • Rechtskonstrukt GmbH & Co. KG: Anders als bei einer reinen GmbH sind bei einer GmbH & Co. KG zivilrechtliche Pflichten zur Insolvenzanmeldung nicht ohne Weiteres auf die Personenübertragbar; die Beklagte hat die spezifischen Folgen dieser Konstruktion nicht überzeugend dargelegt. • Vergleich mit Rechtsprechung: Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des VG München ist nicht ohne weiteres übertragbar, weil dort die Steuerschuldnerin eine GmbH war; die Beklagte hat nicht dargetan, dass die dortigen Erwägungen hier gelten. • Verfassungsrechtliche Hinweise: Auf den Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommt es nicht an; er begründet keine tragfähigen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Zulassungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nicht schlüssig dargetan. Das Verwaltungsgericht hat feststellend und entscheidungserheblich ausgeführt, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids keine eigenen Ermittlungen zur entscheidenden Kausalitätsfrage angestellt und den Bescheid unzureichend begründet. Die nachträglich vorgelegten Jahresabschlüsse ändern daran nichts, da sie der Beklagten zum relevanten Zeitpunkt nicht bekannt waren und somit die Offenheit der Tatsachenfragen nicht beseitigen. Die Beklagte hat außerdem nicht aufgezeigt, dass die spezielle Rechtsform der Steuerschuldnerin (GmbH & Co. KG) die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermittlungspflichten entfallen lässt. Wegen dieser Mängel kann die Berufung nicht zugelassen werden; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO und der Beschluss ist unanfechtbar.