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Beschluss

1 O 63/10

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Streitigkeiten über Bußgeldbescheide nach dem OWiG sind grundsätzlich den Amtsgerichten zugewiesen. • Ein Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde begründet eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, deren gerichtliche Entscheidung nach bundesgesetzlicher Zuweisung dem Amtsgericht obliegt. • Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist ausgeschlossen, wenn eine ausdrückliche bundesgesetzliche Zuständigkeitszuweisung zu den Amtsgerichten besteht (insbesondere im schwebenden Bußgeldverfahren).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Amtsgerichte für Bußgeldverfahren gegen Bußgeldbescheid • Streitigkeiten über Bußgeldbescheide nach dem OWiG sind grundsätzlich den Amtsgerichten zugewiesen. • Ein Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde begründet eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, deren gerichtliche Entscheidung nach bundesgesetzlicher Zuweisung dem Amtsgericht obliegt. • Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist ausgeschlossen, wenn eine ausdrückliche bundesgesetzliche Zuständigkeitszuweisung zu den Amtsgerichten besteht (insbesondere im schwebenden Bußgeldverfahren). Der Kläger wendet sich gegen einen Bußgeldbescheid der Beklagten vom 15.12.2009, der ihm die Verwendung einer geschützten Berufsbezeichnung in Wortverbindungen vorwirft und ein Bußgeld von 250 Euro festsetzt. Die Beklagte stützt den Bescheid auf das Architektengesetz Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz und betrieb das Bußgeldverfahren als Verwaltungsbehörde. Der Kläger erhob Klage gegen Durchführung und Inhalt des Bußgeldbescheids. Das Verwaltungsgericht Halle erklärte den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies die Sache an das zuständige Amtsgericht Magdeburg. Die Beklagte erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung. Im schwebenden Bußgeldverfahren ist die gerichtliche Entscheidung nach den Bestimmungen des OWiG dem Amtsgericht zugewiesen. • Rechtsnatur: Der Bescheid vom 15.12.2009 ist als Bußgeldbescheid i.S.d. OWiG qualifiziert und wurde von einer Verwaltungsbehörde erlassen, weshalb er eine öffentlich-rechtliche, nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit begründet. • Gesetzliche Zuweisung: Das OWiG sieht für Bußgeldverfahren und die gerichtliche Überprüfung von Bußgeldbescheiden ausdrückliche Zuständigkeitsregeln zugunsten der Amtsgerichte vor (§§ 65, 67, 68, 69, 71 f. OWiG). • Rechtsfolgen für den Rechtsweg: Wegen dieser ausdrücklichen bundesgesetzlichen Zuweisung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet; der Rechtsstreit gehört nicht vor die Verwaltungsgerichte. • Anwendung auf den Einzelfall: Mangels einer die Rechtsnatur des Bescheids in Frage stellenden Besonderheit ist die Zuweisung der Zuständigkeit an das Amtsgericht für das vorliegende Verfahren rechtlich verbindlich. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zu erteilen (§§ 17a, 152 VwGO i.V.m. GVG). Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig ist, weil für das schwebende Bußgeldverfahren nach dem OWiG eine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung zu den Amtsgerichten besteht. Deshalb ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle, der die Sache an das Amtsgericht Magdeburg verwiesen hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt den verwaltungsgerichtlichen Regelungen, und eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht gegeben. Der Beschluss ist unanfechtbar.