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Urteil

3 K 495/08

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Schiedsstelle nach Landesrecht ist als Behörde nicht ohne Weiteres den Regelungen des 10. Buches ZPO über Schiedsgerichte unterworfen. • Eine qualifizierte 2/3-Mehrheit für Beschlüsse einer Schiedsstelle kann verfassungsrechtlich zulässig sein, bedarf aber einer verfassungskonformen und widerspruchsfreien Regelung. • Eine delegierte Kostenregelung muss hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Verweisung auf die gesamtschuldnerische Haftung der Kostenträger verletzt das Bestimmtheitsgebot. • Die Unwirksamkeit einzelner Verordnungsbestimmungen kann zur Unwirksamkeit der Gesamtverordnung führen, wenn deren Aufrechterhaltung dem mutmaßlichen Willen des Normgebers widerspricht.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Verfahrens- und Kostenregelungen einer Schiedsstelle für den Rettungsdienst • Eine Schiedsstelle nach Landesrecht ist als Behörde nicht ohne Weiteres den Regelungen des 10. Buches ZPO über Schiedsgerichte unterworfen. • Eine qualifizierte 2/3-Mehrheit für Beschlüsse einer Schiedsstelle kann verfassungsrechtlich zulässig sein, bedarf aber einer verfassungskonformen und widerspruchsfreien Regelung. • Eine delegierte Kostenregelung muss hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Verweisung auf die gesamtschuldnerische Haftung der Kostenträger verletzt das Bestimmtheitsgebot. • Die Unwirksamkeit einzelner Verordnungsbestimmungen kann zur Unwirksamkeit der Gesamtverordnung führen, wenn deren Aufrechterhaltung dem mutmaßlichen Willen des Normgebers widerspricht. Die Klägerin, Trägerin der Krankenversicherung der Landwirte, focht eine Landesverordnung über die Schiedsstelle für den Rettungsdienst an. Die Landesverordnung regelte Zusammensetzung, Abstimmungsverfahren (2/3-Mehrheit, Vorsitz mit Stichentscheid) und Kostentragung (Erhebung von Verfahrensgebühren, Restkosten gesamtschuldnerisch den Kostenträgern in Rechnung gestellt). Die Klägerin rügte insbesondere Verletzung des Grundsatzes überparteilicher Rechtspflege, unzureichende Repräsentanz der Kostenträger und die Verlagerung von Kosten auf die Krankenkassen. Der Landesbehörde verteidigte die Regelungen mit dem Verweis auf gesetzliche Ermächtigung, Behördeneigenschaft der Schiedsstelle und Verwaltungsrechtskontrolle. Das Gericht hat über Zulässigkeit und materielle Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht entschieden. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist antragsbefugt, da sie als Kostenträgerin durch die Anwendung der Verordnung in ihren Selbstverwaltungsrechten betroffen sein kann (§ 29 SGB IV). • Ermächtigungsgrundlage: Grundlage der Verordnung ist § 12 Abs. 6 Nr. 2 RettDG LSA, der die Regelung von Zusammensetzung, Verfahren und Kosten der Schiedsstelle dem Ministerium überträgt. • Zusammensetzung: Die Besetzung der Schiedsstelle verstößt weder gegen Gesetzes- noch Verfassungsrecht; aus § 1034 ZPO und dem Grundsatz der überparteilichen Rechtspflege folgt kein Anspruch der Kostenträger auf ein Vetorecht oder Sperrminorität. • Anwendbarkeit 10. Buch ZPO: Die Regelungen über Schiedsgerichte der ZPO gelten nicht ohne Weiteres für Schiedsstelle nach RettDG LSA, da diese als Behörde strukturiert ist und ihre Entscheidungen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. • Abstimmungsverfahren: Eine 2/3-Mehrheit ist gesetzlich zulässig, jedoch führt die Norm in § 10 Abs.1 der Verordnung zu einem verfassungsrechtlichen Widerspruch, weil Satz 1 (2/3-Mehrheit) und Satz 2 (Stichentscheid des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit) nicht miteinander vereinbar sind; unklare Mehrheitserfordernisse verletzen die verfassungsgemäße Bestimmtheit des Entscheidungssystems. • Kostenregelung: § 13 Abs.2 Satz2 der Verordnung ist wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots verfassungswidrig; die Norm lässt keine objektiven Maßstäbe erkennen, wie ungedeckte Kosten auf die Vielzahl und Verschiedenheit der Kostenträger verteilt werden sollen. • Gesamtunwirksamkeit: Wegen der zentralen Bedeutung der verfahrens- und kostenrechtlichen Bestimmungen und der gesetzgeberischen Konzeption, nach der die Schiedskosten als Kosten des Rettungsdienstes zu gelten haben, kann die Verordnung nicht sinnvoll ohne die nichtigen Teile fortbestehen; daher ist die Verordnung insgesamt unwirksam. Der Normenkontrollantrag ist begründet; die Verordnung über die Schiedsstelle für den Rettungsdienst vom 06.07.2007 ist in Teilen unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der Verordnung insgesamt. Die Anträge der Klägerin waren somit erfolgreich, weil die Regelung zum Abstimmungsverfahren wegen unauflösbarer Widersprüche verfassungsrechtlich unbestimmt ist und die Kostenregelung gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. Die Zusammensetzung der Schiedsstelle wurde zwar als mit Recht und Gesetz vereinbar beurteilt; dies ändert jedoch nichts an der Nichtigkeit der entscheidenden Verfahrens- und Finanzierungsbestimmungen. Die Entscheidung entbindet das Land nicht von der Notwendigkeit, verfassungskonforme und hinreichend bestimmte Regelungen über Beschlussquoren und die Art der Verteilung ungedeckter Kosten zu schaffen, damit die Schiedsstelle funktionsfähig bleibt und die verfassungs- und gesetzmäßige Lastenverteilung zwischen Land, Rettungsträgern und Kostenträgern gewahrt ist.