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Beschluss

4 M 126/10

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 73a Abs.1 GO LSA gilt bei Umgestaltung kommunaler Strukturen auch für die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft im Trägergemeindemodell. • Die Vorschrift gewährleistet den Fortbestand tariflicher Arbeitsverhältnisse bei Umstrukturierungen und ist im Interesse der Gleichbehandlung nicht restriktiv auszulegen. • Bei Aufgabenübergang infolge Gemeindegebietsreform eröffnet § 73a Abs.1 GO LSA zusammen mit den beamtenrechtlichen Verweisen den Weg zu einvernehmlichen Regelungen über die anteilige Übernahme von Beschäftigten.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des §73a GO LSA bei Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft im Trägergemeindemodell • § 73a Abs.1 GO LSA gilt bei Umgestaltung kommunaler Strukturen auch für die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft im Trägergemeindemodell. • Die Vorschrift gewährleistet den Fortbestand tariflicher Arbeitsverhältnisse bei Umstrukturierungen und ist im Interesse der Gleichbehandlung nicht restriktiv auszulegen. • Bei Aufgabenübergang infolge Gemeindegebietsreform eröffnet § 73a Abs.1 GO LSA zusammen mit den beamtenrechtlichen Verweisen den Weg zu einvernehmlichen Regelungen über die anteilige Übernahme von Beschäftigten. Die Antragstellerin gehörte einer Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt H. als Trägergemeinde an. Im Rahmen der Gemeindegebietsreform schloss sich die Antragstellerin einer Verbandsgemeinde an und schied zum 1.1.2010 aus der Verwaltungsgemeinschaft aus. Mangels Einigung über eine Auseinandersetzungsvereinbarung erließ die Aufsichtsbehörde eine Ersetzungsverfügung nach §84 Abs.4 GO LSA, wonach die Antragstellerin vier namentlich genannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen sowie einen finanziellen Ausgleich leisten sollte. Das Verwaltungsgericht gab im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin statt mit der Begründung, Personalfragen könnten nicht Gegenstand einer Auseinandersetzungsvereinbarung sein, weil §73a GO LSA den Fortbestand von Beschäftigungsverhältnissen regle. Der Antragsgegner rügte, §73a GO LSA sei auf den Fall der Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft im Trägergemeindemodell nicht anwendbar. • Prüfungsumfang des Senats ist auf die erstinstanzliche Entscheidung beschränkt (§146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Wortlaut und Systematik des §73a Abs.1 GO LSA i.V.m. §16 BeamtStG erfassen alle Fälle kommunaler Neugliederung, in denen eine Körperschaft aufgelöst oder Aufgaben vollständig oder teilweise auf andere Körperschaften übergehen. • Gesetzesbegründung und Entstehungsgeschichte zeigen, dass der Gesetzgeber den Fortbestand sämtlicher Arbeitsverhältnisse bei der Umgestaltung kommunaler Strukturen sichern wollte; dies steht einer einschränkenden Auslegung entgegen. • Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft im Trägergemeindemodell führt jedenfalls insoweit zu einem Aufgabenübergang, als die bisherige Trägergemeinde die Aufgaben nicht mehr für die Antragstellerin wahrnimmt; daher liegt ein Fall des §73a Abs.1 GO LSA vor. • Zweck und Gleichbehandlungsgebot gebieten, Verwaltungsgemeinschaften im Trägergemeindemodell nicht anders zu behandeln als andere Verwaltungsgemeinschaften; dies rechtfertigt eine Neuordnung der Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse nach den beamtenrechtlichen Verweisen. • Vorliegend bestand Einigkeit der Beteiligten über den Kern des Personalübergangs (Wechsel von vier Beschäftigten), weshalb eine einvernehmliche anteilige Übernahme möglich und angezeigt ist. Die Beschwerde ist unbegründet; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt bestehen. §73a Abs.1 GO LSA ist auf die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft im Trägergemeindemodell anwendbar, weil durch die Gemeindegebietsreform ein Aufgabenübergang und damit eine Umbildung im Sinne der Vorschrift vorliegt. Der gesetzliche Zweck, den Fortbestand der Beschäftigungsverhältnisse zu sichern, verbietet eine einschränkende Auslegung, und es besteht damit die Grundlage für eine anteilige Übernahme der Beschäftigten durch die aufnehmende Körperschaft. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.