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Beschluss

2 L 132/11

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Fehlen eines Bebauungszusammenhangs endet der Innenbereich regelmäßig mit dem letzten Baukörper; ergänzende Zuordnung unbebauter Flächen setzt örtliche Besonderheiten voraus. • Ob eine Ansammlung von Gebäuden Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB ist, bestimmt sich nach der Siedlungsstruktur der Gemeinde und nicht allein nach der Anzahl der Gebäude. • Im Außenbereich sind Wohnbauvorhaben unzulässig, wenn sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten geben; bereits die Geeignetheit des Vorhabens, Nachfolgebebauung zu veranlassen, kann dies rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Bauvorbescheid ablehnbar bei Gefahr der Ausweitung einer Splittersiedlung • Bei Fehlen eines Bebauungszusammenhangs endet der Innenbereich regelmäßig mit dem letzten Baukörper; ergänzende Zuordnung unbebauter Flächen setzt örtliche Besonderheiten voraus. • Ob eine Ansammlung von Gebäuden Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB ist, bestimmt sich nach der Siedlungsstruktur der Gemeinde und nicht allein nach der Anzahl der Gebäude. • Im Außenbereich sind Wohnbauvorhaben unzulässig, wenn sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten geben; bereits die Geeignetheit des Vorhabens, Nachfolgebebauung zu veranlassen, kann dies rechtfertigen. Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf jeweils 650 m² Teilflächen zweier Grundstücke im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab mit der Begründung, die Flächen lägen im Außenbereich, weil kein Bebauungszusammenhang zu den benachbarten Bebauungsplangebieten „Am H-Busche“ und „S-Breite“ bestehe und die südlich gelegene Bebauung an der A-Straße eine Splittersiedlung bilde. Die Klägerin rügt, die Bebauung stelle eine zwanglose Fortsetzung der bestehenden Bebauung oder eine Baulücke dar, und sieht die sieben Gebäude an der A-Straße als ausreichend gewichtigen Ortsteil an. Außerdem meint sie, ihr Vorhaben führe nicht zur Verfestigung einer Splittersiedlung und sei ausnahmsweise im Außenbereich zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen und die erstinstanzliche Würdigung bestätigt. • Abgrenzung Innen-/Außenbereich: Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig mit dem letzten Baukörper; unbebaute Zwischenflächen gehören nur dann zum Innenbereich, wenn örtliche Besonderheiten eine Zuordnung rechtfertigen (§ 34 Abs. 1 BauGB, Rechtsprechung BVerwG). • Ortsteilbegriff: Ob ein Bebauungskomplex Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB ist, bemisst sich an der Siedlungsstruktur der Gemeinde; Anzahl der Bauten allein ist nicht entscheidend, maßgeblich ist das Verhältnis zu sonstigen Bebauungskomplexen. Gebäude, die nur vorübergehend genutzt werden, prägen regelmäßig nicht die Siedlungsstruktur. • Beurteilung der vorgelegten Fälle: Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die zu bebauenden Teilflächen noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sind oder die an der A-Straße vorhandenen sieben Gebäude ein für sich stehendes, maßgebliches Ortsgewicht besitzen. Vergleichsmaßstäbe zur sonstigen Siedlungsstruktur der Gemeinde wurden nicht vorgetragen. • Außenbereichsschutz und Vorbildwirkung: Nach § 35 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich nur privilegiert oder zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine unorganische Anschlussbebauung von Innenbereich in Außenbereich kann als siedlungsstrukturell unerwünschte Zersiedelung zu bewerten sein; reicht das Vorhaben zur Anregung von Nachfolgebebauungen aus, rechtfertigt dies das Verbot. Die konkrete Lage der übrigen freien Flächen und die Größe der Klägergrundstücke erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass Nachfolgebebauung folgen würde. • Rechtliche Folgerung: Da das Vorhaben geeignet ist, eine Verfestigung oder Ausweitung der Splittersiedlung zu bewirken und die Klägerin keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Innenbereichsqualifikation vorgelegt hat, ist das Bauvorhaben im Außenbereich unzulässig. Die Klage ist abgewiesen; der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass die zur Bebauung vorgesehenen Flächen dem Außenbereich zuzuordnen sind und das Bauvorhaben nicht zulässig ist, weil es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung begünstigen kann, wird bestätigt. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Bebauungszusammenhang oder ein ausreichend gewichtiger Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt. Angesichts der konkreten Lage der freien Flächen und der Größe der Grundstücke ist zudem zu erwarten, dass eine Genehmigung des Vorhabens Nachfolgebebauungen auslösen und damit die siedlungsstrukturell unerwünschte Zersiedelung fördern würde. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO.