Urteil
4 L 123/12
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Keilkredit, bei dem ein zusätzliches Darlehen neben dem bestehenden Kredit aufgenommen wird und beide parallel laufen, ist keine Umschuldung im Sinne von § 100 Abs.1 GO LSA.
• Umschuldung im kommunalrechtlichen Sinn bedeutet die vollständige Ablösung eines Altkredits durch einen neuen Kredit; nur dann entfällt die Genehmigungspflicht nach § 100 Abs.2 GO LSA.
• Die Feststellungsklage war zulässig wegen Wiederholungsgefahr, jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen einer Umschuldung nicht vorlagen.
Entscheidungsgründe
Keilkredit keine Umschuldung; Genehmigungspflicht nach §100 GO LSA bleibt bestehen • Ein Keilkredit, bei dem ein zusätzliches Darlehen neben dem bestehenden Kredit aufgenommen wird und beide parallel laufen, ist keine Umschuldung im Sinne von § 100 Abs.1 GO LSA. • Umschuldung im kommunalrechtlichen Sinn bedeutet die vollständige Ablösung eines Altkredits durch einen neuen Kredit; nur dann entfällt die Genehmigungspflicht nach § 100 Abs.2 GO LSA. • Die Feststellungsklage war zulässig wegen Wiederholungsgefahr, jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen einer Umschuldung nicht vorlagen. Der Kläger ist Zweckverbandsorganschaft und nahm in seinem Wirtschaftsplan für 2010 unter anderem einen sogenannten Keilkredit über 1,2 Mio. € auf, um die Tilgung des Hauptdarlehens zu strecken. Die Verbandsversammlung hatte insgesamt Kreditaufnahmen ausgewiesen; die Kommunalaufsichtsbehörde genehmigte nur einen Teilbetrag und versagte die übrige Aufnahme mit der Begründung, bei dem Keilkredit handele es sich nicht um eine Umschuldung. Der Kläger begehrte zunächst die volle Genehmigung und stellte später fest, dass es sich bei dem Keilkredit um eine Umschuldung handele. Nach einer verwaltungsinternen Rundverfügung wurde die Genehmigungsverweigerung teilweise zurückgenommen und die Keilkreditaufnahme als Umschuldung qualifiziert; der Kläger suchte weiterhin Feststellung, dass die Keilkreditaufnahme keiner Genehmigung bedurft hätte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, da Wiederholungsgefahr besteht; es handelt sich um eine Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO. • Auslegung des Klagebegehrens: Streitgegenstand ist die Frage, ob der aufgenommene Keilkredit eine Umschuldung i.S. von § 100 Abs.1 Satz1 GO LSA darstellt. • Rechtsgrundlagen und Systematik: § 100 Abs.1 GO LSA erlaubt Kredite nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung; § 100 Abs.2 Satz1 GO LSA normiert die Genehmigungspflicht für die Gesamtaufnahme bei Investitionen und Investitionsförderung. Nur echte Umschuldungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. • Begriff der Umschuldung: Umschuldung wird in Kommunalhaushaltsverordnungen und Literatur einheitlich als vollständige Ablösung eines bestehenden Kredits durch einen neuen Kredit verstanden; dies entspricht auch der zivilrechtlichen Auslegung (vgl. § 655c BGB-Rezeption). • Keilkredit vs. Umschuldung: Beim Keilkredit verbleibt der Altkredit bestehen und wird durch ein zusätzliches, parallel laufendes Darlehen ergänzt; es findet keine vollständige Ablösung statt. Deshalb liegt keine Umschuldung i.S. des § 100 Abs.1 GO LSA vor. • Sinn und Zweck: Die Ausnahme für Umschuldungen von der Genehmigungspflicht soll die geordnete Haushaltswirtschaft schützen; eine weite Auslegung zugunsten von Keilkrediten würde diese Kontrolle unterlaufen. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Da die Voraussetzungen einer Umschuldung nicht erfüllt sind, bleibt die Genehmigungspflicht nach § 100 Abs.2 GO LSA bestehen und die begehrte Feststellung kann nicht erteilt werden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Feststellungsklage ist unbegründet. Der aufgenommene Keilkredit stellt keine Umschuldung im Sinne des § 100 Abs.1 GO LSA dar, weil der Altkredit nicht vollständig durch einen neuen Kredit abgelöst wurde, sondern ein parallel laufendes weiteres Darlehen aufgenommen wurde. Folglich bedarf die Kreditaufnahme der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 100 Abs.2 GO LSA; die Ausnahme für Umschuldungen greift nicht. Die Entscheidung ist damit zu Gunsten des Beklagten ergangen, da die von ihm vertretene enge Auslegung des Umschuldungsbegriffs zur Aufrechterhaltung der Genehmigungspflicht bestätigt wurde.