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Beschluss

3 M 40/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. • Kastenstände sind nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV so zu bemessen, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann; das Stockmaß ist hierfür eine geeignete Bemessungsgrundlage. • Böden mit Löchern oder zu breiten Spalten sind nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 TierSchNutztV so zu gestalten, dass von ihnen keine Verletzungsgefahr ausgeht; Maßnahmen wie Matten sind zulässige beispielhafte Abhilfen. • Reinigungs-, Kennzeichnungs- und Gruppierungspflichten nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 10, 23, 26 und 29 TierSchNutztV sind durch den Tierhalter sicherzustellen; die Behörde kann Maßnahmen anordnen, wenn tatsächliche Missstände festgestellt sind. • In summarischen Eilverfahren obliegt es den Beteiligten, ihren Vortrag substantiiert darzulegen; ein Antrag auf Sachverständigengutachten ist nur bei hinreichendem Anlass erforderlich.
Entscheidungsgründe
Aufrechterhaltung tierschutzrechtlicher Anordnungen; Anforderungen an Kastenstände, Böden, Reinigung und Kennzeichnung • Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. • Kastenstände sind nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV so zu bemessen, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann; das Stockmaß ist hierfür eine geeignete Bemessungsgrundlage. • Böden mit Löchern oder zu breiten Spalten sind nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 TierSchNutztV so zu gestalten, dass von ihnen keine Verletzungsgefahr ausgeht; Maßnahmen wie Matten sind zulässige beispielhafte Abhilfen. • Reinigungs-, Kennzeichnungs- und Gruppierungspflichten nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 10, 23, 26 und 29 TierSchNutztV sind durch den Tierhalter sicherzustellen; die Behörde kann Maßnahmen anordnen, wenn tatsächliche Missstände festgestellt sind. • In summarischen Eilverfahren obliegt es den Beteiligten, ihren Vortrag substantiiert darzulegen; ein Antrag auf Sachverständigengutachten ist nur bei hinreichendem Anlass erforderlich. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 30.10.2012, die mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Schweinehaltung verlangt (Vergrößerung von Kastenständen und Liegeflächen, Behebung von Bodenlöchern/Spalten, tägliche Reinigung bestimmter Ställe, Gruppierung von Schlachttieren, Anbringen von Ohrmarken). Die Behörde hatte bei Kontrollen im September 2012 Mängel in verschiedenen Ställen festgestellt und auf Grundlage der TierSchNutztV Maßnahmen angeordnet. Die Antragstellerin rügt u. a. fehlerhafte Feststellungen zu Platzverhältnissen in Kastenständen, fehlende Rechtsgrundlagen für verlangte Maßnahmen (z. B. Matten), Unverhältnismäßigkeit von Reinigungsauflagen sowie Unzulänglichkeiten bei der Pflicht zur Gruppenhaltung und Kennzeichnung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab; die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Dieses prüfte die vorgebrachten Einwände nur summarisch gemäß § 146 Abs. 4 VwGO und sah keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. • Verfahrensrechtlich war die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen; eine weitere Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten wurde nicht abzuwarten. • Zu den Kastenständen: Die von der Antragstellerin vorgelegten Fotos sind nicht aussagekräftig; die von der Behörde gefertigten Kontrollfotos zeigen, dass Tiere beim Liegen anstoßen und Gliedmaßen in Nachbarstände hineinragen. Nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müssen Kastenstände jedem Schwein das ungehinderte Aufstehen, Hinlegen und Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage ermöglichen; das Stockmaß ist eine geeignete Bemessungsgrundlage. • Zu Bodenlöchern/Spalten: Nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 TierSchNutztV darf vom Boden keine Verletzungsgefahr ausgehen. Die Behörde hat Lichtbilder vorgelegt, die Löcher im Bereich von Tränken zeigen; die Anordnung, z. B. Matten auszulegen, ist als beispielhafte und zulässige Maßnahme rechtmäßig. Hygieneverantwortung des Halters entbindet nicht von der Beseitigung von Verletzungsgefahren. • Zur Reinigungspflicht: § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV verpflichtet zur sauberen Haltung; die vorgelegten Lichtbilder dokumentieren starke Kotverschmutzung. Die Anordnung täglicher manueller Abschiebungen ist verhältnismäßig, da kein substanziierter Vortrag vorliegt, dass Teile der Ställe tatsächlich nicht genutzt würden oder Reinigungsanweisungen befolgt würden. • Zur Gruppenhaltung: Nach §§ 2 Nr. 18, 29 Abs. 1 Satz 1 und § 26 Abs. 4 TierSchNutztV sind Mast- und Zuchttiere, die zur Schlachtung bestimmt sind, grundsätzlich in Gruppen zu halten. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass Ausnahmetatbestände (nach § 26 Abs. 4 Satz 1) vorliegen. • Zur Anordnung der Ohrmarken: Die Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei Kontrollen und Nachprüfungen erhebliche Zahlen nicht gekennzeichneter Tiere festgestellt wurden; die Anordnung ist daher im summarischen Verfahren nicht als offensichtlich fehlerhaft anzusehen. • Zur Beweisaufnahme: In Eilverfahren über vorläufigen Rechtsschutz ist eine förmliche Beweisaufnahme regelmäßig nicht geboten; die Antragstellerin hat nicht konkret benannt, welche Tatsachen durch ein Gutachten zu klären wären. • Kosten- und Streitwertentscheidung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die tierschutzrechtliche Anordnung nicht wiederherzustellen, bleibt in Kraft. Die angeordneten Maßnahmen (Anpassung der Kastenstände nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV, Beseitigung oder Sicherung von Bodenlöchern gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 3 TierSchNutztV, regelmäßige Reinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV, Gruppierungspflichten nach §§ 2,26,29 TierSchNutztV sowie Kennzeichnungspflichten) sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verhältnismäßig. Ein Sachverständigengutachten war im vorläufigen Verfahren nicht anzuordnen, weil der Vortrag der Antragstellerin nicht substanziiert genug war, um weitergehende Ermittlungen zu rechtfertigen. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den gesetzlichen Regelungen; der Beschluss ist unanfechtbar.