Beschluss
5 P 13/12
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Entbindung eines ehrenamtlichen Richters ist unbegründet, wenn die für die Berufung erforderlichen Voraussetzungen trotz Versetzung fortbestehen.
• Der Gemeinsame Runderlass der Staatskanzlei und der Ministerien ist als normergänzende Verwaltungsvorschrift nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG wie Rechtsvorschrift auszulegen.
• Referatsleiter gehören nach Ziffer 1.1 Satz 2 des Gemeinsamen Runderlasses jedenfalls zum Kreis der Arbeitgeber, die als ehrenamtliche Richter berufen werden können; es sind keine weitergehenden Anforderungen an die konkret wahrzunehmenden Aufgaben zu stellen.
• Für Referatsleiter genügt die kraft ihrer Leitungsfunktion vermutete Ausübung von Arbeitgeberfunktionen; es kommt nicht darauf an, ob sie unmittelbar in Personalentscheidungen rechtsgestaltend tätig sind.
• Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 21 Abs. 5 Satz 4 ArbGG.
Entscheidungsgründe
Keine Entbindung eines ehrenamtlichen Richters nach Versetzung wegen Fortbestehens der Arbeitgeberfunktion • Ein Antrag auf Entbindung eines ehrenamtlichen Richters ist unbegründet, wenn die für die Berufung erforderlichen Voraussetzungen trotz Versetzung fortbestehen. • Der Gemeinsame Runderlass der Staatskanzlei und der Ministerien ist als normergänzende Verwaltungsvorschrift nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG wie Rechtsvorschrift auszulegen. • Referatsleiter gehören nach Ziffer 1.1 Satz 2 des Gemeinsamen Runderlasses jedenfalls zum Kreis der Arbeitgeber, die als ehrenamtliche Richter berufen werden können; es sind keine weitergehenden Anforderungen an die konkret wahrzunehmenden Aufgaben zu stellen. • Für Referatsleiter genügt die kraft ihrer Leitungsfunktion vermutete Ausübung von Arbeitgeberfunktionen; es kommt nicht darauf an, ob sie unmittelbar in Personalentscheidungen rechtsgestaltend tätig sind. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 21 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Ein ehrenamtlicher Richter war ursprünglich als Abteilungsleiter bei einer Polizeidirektion tätig und wurde an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt versetzt. Die zuständige Stelle beantragte seine Entbindung vom Amt mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Berufung seien nach der Versetzung entfallen. Der Beteiligte nahm bei dem Landesverwaltungsamt die Stellung eines Referatsleiters (Organisation, Informationstechnik) wahr. Streitgegenstand war, ob die organisatorischen Änderungen seine Eigenschaft als Angehöriger des Arbeitgeberkreises im Sinne des Gemeinsamen Runderlasses und damit seine Eignung als ehrenamtlicher Richter aufgehoben haben. Das Gericht prüfte die einschlägigen Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses und ihre Auslegung als normergänzende Vorschrift nach ArbGG. Es beurteilte insbesondere, ob Referatsleiter weiterhin als Teil des berufsberechtigten Arbeitgeberkreises gelten und welche Anforderungen an die tatsächlichen Aufgaben zu stellen sind. • Rechtsgrundlagen sind § 79 PersVG LSA i.V.m. §§ 21, 22 ArbGG und der Gemeinsame Runderlass der Staatskanzlei und der Ministerien vom 11. April 2002. • Der Gemeinsame Runderlass ist normergänzend nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG und daher wie eine Rechtsvorschrift auszulegen; Verwaltungspraxis zur Handhabung ist unerheblich. • Ziffer 1.1 Satz 1 und 2 des Runderlasses nennt als berufungsfähigen Arbeitgeberkreis insbesondere Behördenleiter, Dienststellenleiter, Abteilungsleiter, Referatsleiter und ähnliche Leitungsämter; diese Katalognennung ist abstrakt und ohne zusätzliche Anforderungen auszulegen. • Aus dem systematischen Zusammenhang folgt nicht, dass nur Referatsleiter mit spezifischen personal-, arbeits- oder tarifrechtlichen Aufgaben berufen werden können; für Referatsleiter ist die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen kraft Leitungsfunktion zu vermuten. • Die Ziffer 1.2 des Runderlasses, die Referenten und Sachbearbeiter unter engeren Voraussetzungen zulässt, rechtfertigt keine weitergehenden Anforderungen an die in Ziffer 1.1 genannten Leitungsämter. • Die Aufgaben des Referats 102 (Organisation, IT, Geschäftsverteilungspläne, Personal- und Stellenbewirtschaftung, Organisationsuntersuchungen) zeigen, dass der Beteiligte weiterhin Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. • Daher ist die nachträgliche Wegfallsvoraussetzung für eine Entbindung nicht gegeben; der Antrag auf Entbindung ist unbegründet. Der Antrag auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters von seinem Amt wurde zurückgewiesen; der Beteiligte bleibt ehrenamtlicher Richter. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für die Berufung nach dem Gemeinsamen Runderlass und den einschlägigen Vorschriften fortbestehen, weil Referatsleiter kraft ihrer Leitungsfunktion zum Kreis der Arbeitgeber zählen, die als ehrenamtliche Richter berufen werden können. Es sind keine zusätzlichen Anforderungen an die konkreten, rechtsgestaltenden Befugnisse zu stellen; insbesondere reicht die Verantwortung für Personal-, Organisations- und Stellenangelegenheiten des Referats aus, um Arbeitgeberfunktionen auszuüben. Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 21 Abs. 5 Satz 4 ArbGG.