Beschluss
3 M 199/13
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
• Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Übertragung konkreter Lehrveranstaltungen an einen wissenschaftlichen Mitarbeiter seine durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Lehrfreiheit betroffen wird.
• Die Bestellung als Modulverantwortlicher begründet kein exklusives Recht, bestimmte Lehrveranstaltungen allein durchzuführen.
• Organisatorische Maßnahmen der Hochschule können die Lehrfreiheit beschränken, eine solche Beschränkung ist aber darzulegen und zu begründen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Unterlassung bei Übertragung von Lehrveranstaltungen an wissenschaftlichen Mitarbeiter • Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. • Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Übertragung konkreter Lehrveranstaltungen an einen wissenschaftlichen Mitarbeiter seine durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Lehrfreiheit betroffen wird. • Die Bestellung als Modulverantwortlicher begründet kein exklusives Recht, bestimmte Lehrveranstaltungen allein durchzuführen. • Organisatorische Maßnahmen der Hochschule können die Lehrfreiheit beschränken, eine solche Beschränkung ist aber darzulegen und zu begründen. Der Antragsteller, ein Hochschullehrer, wandte sich gegen die Zuweisung bestimmter Lehrveranstaltungen und die Betreuung von Studierenden an den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. L. Er beantragte einstweilig zu untersagen, dass Dr. L. mehrere benannte Seminare und begleitende Praktikumsveranstaltungen im Fach Wirtschaft und Verwaltung durchführt und Studierende fachdidaktisch betreut. Die Hochschule bzw. die Dekanin hatte Aufgaben des wissenschaftlichen Mitarbeiters für das Masterprogramm festgelegt. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Er berief sich vor allem auf seine Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG und seine Rolle als in Modulhandbüchern genannter Modulverantwortlicher. Die Beschwerde beschränkt sich im Überprüfungsverfahren auf die vorgetragenen Gründe. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Übertragung der konkret benannten Veranstaltungen an Dr. L. seine Lehrfreiheit in einer Weise verletzt, die eine einstweilige Unterlassung rechtfertigen würde; es fehlen konkrete Darlegungen zu einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Eingriff (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). • Lehrfreiheit und Koordination: Das Recht auf Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) umfasst die Abhaltung und inhaltliche sowie methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen; gleichwohl ist dies nicht schrankenlos gegenüber anderen Hochschulangehörigen oder organisatorischen Erfordernissen der Hochschule. Studien- und Prüfungsordnungen sowie Koordinationsregelungen der Hochschule sind zu beachten. • Vorrang der Selbstkoordination: Bei der Koordination der Lehre ist die auf Eigeninitiative beruhende Selbstkoordination der Hochschullehrer gegenüber Fremdbestimmung privilegiert, doch bleibt die Hochschule zur Abstimmung und Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots verpflichtet. • Keine Exklusivität durch Modulverantwortlichkeit: Die Benennung als Modulverantwortlicher begründet kein exklusives Recht, bestimmte Lehrveranstaltungen alleine zu halten; sie betrifft vielmehr Koordination und Pflege des Moduls, nicht ein Alleinbestimmungsrecht. • Darlegungsdefizit: Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Veranstaltungen von Dr. L. kausal dazu führten, dass er sein Pflichtlehrdeputat nicht mehr erfüllen könne oder dass inhaltliche Beeinträchtigungen seiner Lehr- oder Prüfungsfreiheit vorlägen. • Prüfungsmitwirkung und Studienbelange: Die behauptete Verweigerung Dr. L.s, an Staatsprüfungen mitzuwirken, ist für den Antrag nicht substanziiert und begründet keine unmittelbare Beeinträchtigung der Lehrfreiheit des Antragstellers. • Rechtliche Folgen: Eine etwaige Beschränkung der Lehrfreiheit durch Hochschulorganisation wäre darzulegen; dies ist hier nicht erfolgt, sodass kein einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren war. Die Beschwerde des Antragstellers ist zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es liegt kein nach Art. 5 Abs. 3 GG schutzwürdiger, glaubhaft gemachter Eingriff in die Lehrfreiheit des Antragstellers vor, der die Unterlassung der Übertragung von Lehrveranstaltungen an den wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigen würde. Die Stellung als Modulverantwortlicher begründet kein exklusives Durchführungsrecht für bestimmte Lehrveranstaltungen. Da der Antragsteller nicht darlegt, dass durch die Veranstaltungen von Dr. L. seine Erfüllung des Pflichtdeputats oder seine inhaltliche Autonomie konkret beeinträchtigt wird, besteht kein Anspruch auf einstweiligen Unterlassungsschutz. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts erfolgen wie vom Senat bestimmt.