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Beschluss

1 M 88/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg, weil die Einwendungen die Entscheidung nicht schlüssig in Frage stellen. • Eine Baugenehmigung ist keine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO und begründet keinen Übergangs- oder Vertrauensschutz für die Weitergeltung von Spielhallenerlaubnissen nach § 11 SpielhG LSA. • Der Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte oder auf Europarecht ist unbeachtlich, soweit kein unmittelbarer Bezug zur Geltungsdauer bereits erteilter Erlaubnisse nach § 33i GewO hergestellt wird. • Eine behördliche oder gerichtliche Schließungsanordnung für die Spielhallen II und III liegt nicht vor; mögliche Ordnungsfolgen betreffen andere Vorschriften (z. B. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG LSA, § 15 Abs. 2 GewO).
Entscheidungsgründe
Keine Weitergeltung von Spielhallenerlaubnissen durch Baugenehmigung; Beschwerde erfolglos • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg, weil die Einwendungen die Entscheidung nicht schlüssig in Frage stellen. • Eine Baugenehmigung ist keine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO und begründet keinen Übergangs- oder Vertrauensschutz für die Weitergeltung von Spielhallenerlaubnissen nach § 11 SpielhG LSA. • Der Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte oder auf Europarecht ist unbeachtlich, soweit kein unmittelbarer Bezug zur Geltungsdauer bereits erteilter Erlaubnisse nach § 33i GewO hergestellt wird. • Eine behördliche oder gerichtliche Schließungsanordnung für die Spielhallen II und III liegt nicht vor; mögliche Ordnungsfolgen betreffen andere Vorschriften (z. B. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG LSA, § 15 Abs. 2 GewO). Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013, mit dem für Spielhalle I eine befristete Erlaubnis (1.7.2013–30.6.2017) erteilt und für Spielhallen II und III Erlaubnisse abgelehnt wurden; zudem wurde festgestellt, dass die bestehenden Erlaubnisse für II und III zum 30.6.2013 ihre Gültigkeit verloren hätten. Die Antragstellerin berief sich darauf, dass frühere Genehmigungen und insbesondere eine Baugenehmigung vom 28.7.2011 Schutz für die Weitergeltung der Erlaubnisse begründen würden und verwies auf Entscheidungen anderer Gerichte sowie europarechtliche Bedenken gegen Teile des Glücksspielrechts. Sie beantragte unter anderem die Feststellung der Weitergeltung der Erlaubnisse für Spielhallen II und III über den 30.6.2013 hinaus bzw. die Anordnung aufschiebender Wirkung ihres Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht hatte ihren Eilantrag abgelehnt; die zulässige Beschwerde wurde vom Senat zurückgewiesen. • Prüfungsumfang: Die Beschwerdeprüfung ist nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt; diese tragen die begehrte Abänderung nicht. • Kein Relevanzbezug fremder Entscheidungen: Der Verweis auf einen Beschluss des VG Schwerin und auf BVerwG-Entscheidungen zur Sportwettenregelung stellt die Entscheidung nicht schlüssig in Frage, weil sie andere Rechtsgrundlagen und Sachverhalte betreffen und keinen unmittelbaren Bezug zur Geltungsdauer bereits erteilter Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO herstellen. • Unterscheidung Baugenehmigung vs. gewerberechtliche Erlaubnis: Eine Baugenehmigung nach § 71 BauO LSA ist keine Erlaubnis nach § 33i GewO; sie begründet weder die Anwendbarkeit der Stichtagsregelungen des § 11 SpielhG LSA noch Vertrauensschutz gegenüber gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen. • Keine Schließungsanordnung vorhanden: Weder der Bescheid noch der Beschluss des Verwaltungsgerichts enthalten eine behördliche oder gerichtliche Anordnung zur Schließung der Spielhallen II und III; Hinweise auf mögliche Ordnungsfolgen beziehen sich auf andere Normen (§ 10 Abs. 1 Nr.1 SpielhG LSA, § 15 Abs. 2 GewO). • Rechtsfolgen und Aufschub: Ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung würde die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern, weil die Ablehnung von Erlaubnissen und die gesetzliche Festlegung der Geltungsdauer nicht durch die beantragte Aufschiebung soweit verändert werden, dass ein Weiterbetrieb gesichert wäre (§ 80 VwGO, § 11 SpielhG LSA). • Ermessensfragen und Übergangsrecht: Hinweise auf Ermessensspielräume des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA und auf Befreiungen betreffen allenfalls Neuerteilungen nach § 2 Abs. 1 SpielhG LSA, nicht jedoch die Frage der Weitergeltung bereits erteilter Erlaubnisse im vorläufigen Rechtsschutz. • Interessenabwägung nicht maßgeblich: Die wirtschaftlichen Nachteile der Antragstellerin (Finanzierungskosten, Entlassungen, Insolvenzgefahr) rechtfertigen im vorliegenden Verfahren keine andere Beurteilung des Hilfsantrags, weil es nicht um die Abänderung einer Vollzugsanordnung geht und § 80 Abs.1 VwGO keine Interessenabwägung verlangt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Es liegt keine behördliche oder gerichtliche Schließungsanordnung der Spielhallen II und III vor, und eine Baugenehmigung begründet weder eine Erlaubnis nach § 33i GewO noch Schutz für die Weitergeltung von Erlaubnissen nach § 11 SpielhG LSA. Hinweise auf Entscheidungen anderer Gerichte oder auf Europarecht betreffen nicht die hier maßgebliche Frage der Geltungsdauer bereits erteilter gewerberechtlicher Erlaubnisse. Eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs würde die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern, weshalb auch der Hilfsantrag keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts erfolgen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.