Urteil
4 L 205/12
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung der abgabenerhebenden Körperschaft und gerichtlich nur auf Ermessensfehler prüfbar.
• Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil ein Abgabenbescheid später aufgehoben oder geändert worden ist; maßgeblich ist, ob ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers oder ein offensichtlicher Irrtum der Behörde vorliegt.
• Die bloße Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde ohne hinreichende Begründung und ohne gerichtliche Entscheidung genügt in der Regel nicht, um die Entstehung von Säumniszuschlägen als unbillig erscheinen zu lassen.
• Die Auflösung eines Zweckverbands verhindert nicht, dass dieser bzw. sein Abwickler noch über Erlassanträge über bereits entstandene Forderungen entscheidet.
Entscheidungsgründe
Ermessensprüfung bei Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO • Eine Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung der abgabenerhebenden Körperschaft und gerichtlich nur auf Ermessensfehler prüfbar. • Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil ein Abgabenbescheid später aufgehoben oder geändert worden ist; maßgeblich ist, ob ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers oder ein offensichtlicher Irrtum der Behörde vorliegt. • Die bloße Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde ohne hinreichende Begründung und ohne gerichtliche Entscheidung genügt in der Regel nicht, um die Entstehung von Säumniszuschlägen als unbillig erscheinen zu lassen. • Die Auflösung eines Zweckverbands verhindert nicht, dass dieser bzw. sein Abwickler noch über Erlassanträge über bereits entstandene Forderungen entscheidet. Die Kläger sind Eigentümer eines 771 m² großen Grundstücks, für das der Beklagte einen Anschlussbeitrag festsetzte. Zuvor war bereits ein benachbartes Flurstück der Vorbesitzer mit einem Anschlussbeitrag belastet worden. Die Kläger legten Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein und beantragten Aussetzung der Vollziehung; in einem späteren Vergleich zahlten sie einen Teilbetrag. Der Beklagte setzte Säumniszuschläge fest; die Kläger beantragten deren Erlass oder Reduzierung mit Verweis auf angeblich fehlende Herstellungskosten und auf Gespräche, in denen eine Aufhebung angedeutet worden sei. Das Verwaltungsgericht hob den Ablehnungsbescheid teilweise auf; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO i.V.m. § 13a KAG LSA) die Säumniszuschläge ganz oder teilweise zu erlassen sind. • Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet; der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Rechtliche Einordnung: Entscheidungen über Erlass nach § 227 AO sind Ermessensentscheidungen; das Gericht prüft nur auf Ermessensfehler (§ 114 VwGO). • Ergebnis der Ermessensprüfung: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Persönliche Unbilligkeit der Beitragserhebung wurde von den Klägern nicht substantiiert dargelegt. • Sachliche Billigkeitsgründe liegen nicht vor. Ein bloßer Hinweis- oder Belehrungsmangel im Beitragsbescheid begründet keine Unbilligkeit. • Ein Erlass kommt nicht allein deshalb in Betracht, dass ein Abgabenbescheid später aufgehoben oder geändert wurde; maßgeblich ist, ob der Rechtsbehelf Erfolg hatte und der Schuldner alles Erforderliche unternommen hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. • Die Voraussetzungen, wonach die Körperschaft die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt haben müsste, sind nicht erfüllt; der Beklagte hat die Aussetzung nicht abgelehnt, und die Kläger haben den Aussetzungsantrag nicht ausreichend begründet. • Selbst angenommene mündliche Zusagen der Behörde sind rechtlich nicht bindend und führen nicht zur Unbilligkeit, zumal über längere Zeit keine bindende Entscheidung erging. • Zudem bestanden Zweifel an der Festsetzungsverjährung und am Verstoß gegen die Einmaligkeitsregel, so dass ernsthafte, offensichtlich irrtümliche Rechtsbewertungen der Behörde nicht gegeben waren. • Die Auflösung des Zweckverbands steht der Entscheidungsbefugnis über Erlassanträge nicht entgegen; der Abwickler kann solche Entscheidungen treffen (§ 14 GKG LSA i.V.m. Gesetzesbegründung). Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Kläger haben keinen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge nach § 227 AO bzw. § 13a KAG LSA. Die Behörde hat ihr Ermessen nicht überschritten; es liegen weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe vor, die einen Erlass rechtfertigen würden. Insbesondere rechtfertigt weder die spätere Änderung von Beitragsbescheiden noch die bloße Antragstellung auf Aussetzung bei der Behörde ohne hinreichende Begründung den Erlass von Säumniszuschlägen. Mündliche Zusagen können rechtlich nicht binden und ersetzen keine formelle Aussetzungsentscheidung; deshalb bleibt der Ablehnungsbescheid in seiner Gestalt rechtmäßig und die Klage insoweit abgewiesen.