Urteil
2 K 83/12
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorzeitiger Bebauungsplan ist nur zulässig, wenn dringende Gründe vorliegen und er der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des (Verbandsgemeinde-)Gebiets nicht entgegensteht (§ 8 Abs.4 BauGB).
• Ein informeller Grundsatzbeschluss der Verbandsgemeinde über die künftige Flächennutzungsplanung kann als Ausdruck der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung zu beachten sein.
• Ein Bebauungsplan, der ohne vorhandenen Flächennutzungsplan aufgestellt wurde und den in einem solchen Grundsatzbeschluss niedergelegten Zielen widerspricht, verstößt gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs.2 Satz1 BauGB.
• Rahmenvorgaben der Landesplanung, die Photovoltaikfreiflächen vorrangig auf Versiegelungs- oder Konversionsflächen sehen, können eine kommunale Beschränkung auf solche Flächen rechtlich stützen.
Entscheidungsgründe
Vorzeitiger Bebauungsplan für Photovoltaikanlage widerspricht Verbands‑Flächennutzungsabsicht • Ein vorzeitiger Bebauungsplan ist nur zulässig, wenn dringende Gründe vorliegen und er der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des (Verbandsgemeinde-)Gebiets nicht entgegensteht (§ 8 Abs.4 BauGB). • Ein informeller Grundsatzbeschluss der Verbandsgemeinde über die künftige Flächennutzungsplanung kann als Ausdruck der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung zu beachten sein. • Ein Bebauungsplan, der ohne vorhandenen Flächennutzungsplan aufgestellt wurde und den in einem solchen Grundsatzbeschluss niedergelegten Zielen widerspricht, verstößt gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs.2 Satz1 BauGB. • Rahmenvorgaben der Landesplanung, die Photovoltaikfreiflächen vorrangig auf Versiegelungs- oder Konversionsflächen sehen, können eine kommunale Beschränkung auf solche Flächen rechtlich stützen. Die Antragsgegnerin (Mitgliedsgemeinde) beschloss einen Bebauungsplan zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlicher Fläche. Die Antragstellerin (Verbandsgemeinde), der die Flächennutzungsplanung für das Verbandsgebiet übertragen ist, hatte zuvor per Grundsatzbeschluss festgelegt, Photovoltaik‑Sondergebiete vorrangig auf Altlastenverdachts- oder Konversionsflächen auszuweisen und landwirtschaftliche Flächen zu schonen. Die Antragsgegnerin hob einen früheren Satzungsbeschluss auf, nahm ein ergänzendes Verfahren vor, hielt aber an der Festsetzung des Sondergebiets auf der Ackerfläche fest. Die Antragstellerin rügte Widerspruch zum Entwicklungsgebot und leitete Normenkontrolle ein. Die Antragsgegnerin berief sich auf Förderungsziele für erneuerbare Energien und das Fehlen geeigneter Konversionsflächen; sie sah dringende Gründe für eine vorzeitige Planung. • Antrag ist zulässig: Die Verbandsgemeinde kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in ihr Flächennutzungsplanungsrecht verletzt zu werden (§ 203 BauGB i.V.m. VerbGemG). • Der Bebauungsplan ist rechtswidrig, weil er gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs.2 Satz1 BauGB verstößt; ein Bebauungsplan muss aus einem vorhandenen Flächennutzungsplan entwickelt werden. • Die Ausnahme des vorzeitigen Bebauungsplans (§ 8 Abs.4 BauGB) setzt dringende Gründe und Vereinbarkeit mit der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung voraus; hier fehlen die Voraussetzungen. • Dringende Gründe sind zweifelhaft: Allgemeine politische Zielsetzungen zur Förderung erneuerbarer Energien begründen nicht hinreichend die Dringlichkeit, zumal der LEP-LSA zugleich vorrangig Versiegelungs- oder Konversionsflächen fordert und landwirtschaftliche Flächen schonen will. • Der vorzeitige Bebauungsplan steht der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Verbandsgemeindegebiets entgegen, weil der Grundsatzbeschluss der Verbandsgemeinde klare und beachtliche Vorstellungen enthält, Photovoltaik‑Freiflächen vorzugsweise auf Altlastenverdachts- oder Konversionsflächen auszuweisen. • Der Grundsatzbeschluss widerspricht nicht der Landesplanung; die Landesplanung enthält konkretisierende Grundsätze, die den kommunalen Beschluss stützen (LEP-LSA: Vorrang Versiegelung/Konversion, Vermeidung landw. Flächen). • Die Beschränkung auf Altlasten- und Konversionsflächen ist keine unzulässige Verhinderungsplanung, da Freiflächenphotovoltaik nicht unter § 35 Abs.1 Nr.8 BauGB (privilegierte Solaranlagen an Gebäuden) fällt und die Verbandsgemeinde Alternativflächen in Betracht zieht. Der Antrag auf Normenkontrolle hatte Erfolg: Der Bebauungsplan Nr. 2 (Errichtung einer Photovoltaikanlage) der Antragsgegnerin ist wegen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs.2 Satz1 BauGB unwirksam. Der vorzeitige Bebauungsplan konnte nicht rechtfertigen, dass ohne vorhandenen Flächennutzungsplan und entgegen der in einem formellen Grundsatzbeschluss der Verbandsgemeinde bekundeten städtebaulichen Entwicklung Baurecht geschaffen wird. Die Begründung, allgemeine Ziele zur Förderung erneuerbarer Energien rechtfertigten die Vorziehung, genügte nicht, zumal der Landesentwicklungsplan konkrete Vorrangsregeln enthält. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zugunsten der Antragstellerin getroffen; Revision wurde nicht zugelassen.