OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 M 118/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für eine einstweilige Anordnung bei Konkurrentenstreitigkeiten wegen Dienstpostenbesetzung ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn ein rechtswidrig berufener Bewerber durch Dienstantritt einen erheblichen Erfahrungsvorsprung erlangen kann. • Ein relevanter Erfahrungsvorsprung liegt nur vor, wenn zwischen Dienstantritt und Entscheidung in der Hauptsache deutlich mehr als sechs Monate liegen. • Fehlt ein solcher Zeitraum, besteht bei ansonsten voraussichtlicher zeitnaher gerichtlicher Entscheidung kein Bedürfnis für eine Zwischenverfügung; irreparable Beeinträchtigungen sind dann nicht zu befürchten. • Kosten- und Streitwertentscheidung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG unter Berücksichtigung der besoldungsbezogenen Bemessung.
Entscheidungsgründe
Erlass einstweiliger Anordnung bei Dienstpostenbesetzung nur bei erheblichem Zeitvorsprung • Für eine einstweilige Anordnung bei Konkurrentenstreitigkeiten wegen Dienstpostenbesetzung ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn ein rechtswidrig berufener Bewerber durch Dienstantritt einen erheblichen Erfahrungsvorsprung erlangen kann. • Ein relevanter Erfahrungsvorsprung liegt nur vor, wenn zwischen Dienstantritt und Entscheidung in der Hauptsache deutlich mehr als sechs Monate liegen. • Fehlt ein solcher Zeitraum, besteht bei ansonsten voraussichtlicher zeitnaher gerichtlicher Entscheidung kein Bedürfnis für eine Zwischenverfügung; irreparable Beeinträchtigungen sind dann nicht zu befürchten. • Kosten- und Streitwertentscheidung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG unter Berücksichtigung der besoldungsbezogenen Bemessung. Der Bewerber (Antragsteller) klagte gegen die Besetzung eines Dienstpostens; eine andere Bewerberin wurde ausgewählt. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren eine einstweilige gerichtliche Verfügung (Zwischenverfügung), um den Dienstantritt der ausgewählten Bewerberin zu verhindern. Der Dienstantritt der ausgewählten Bewerberin war für den 01.11.2013 vorgesehen, eine statusmäßige Ernennung lag noch nicht vor. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag im Zwischenverfahren ab. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Beschwerde im beschleunigten Verfahren entschied. Streitgegenstand war, ob ein Anordnungsgrund und ein Sicherungsbedarf für die beantragte Zwischenverfügung wegen eines möglichen Erfahrungsvorsprungs vorliegt. • Anordnungsgrund bei Konkurrentenstreitigkeiten: Es besteht ein berechtigtes Interesse an einstweiligen Anordnungen, wenn ein rechtswidrig berufener Bewerber durch vorzeitigen Dienstantritt einen Erfahrungsvorsprung erlangen kann, der spätere Auswahlentscheidungen beeinflusst (§ 123 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, einschlägige Rechtsprechung). • Zeitliche Grenze des Erfahrungsvorsprungs: Ein solcher Erfahrungsvorsprung ist nur anzunehmen, wenn zwischen Dienstantritt und Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten liegt (maßgebliche Rechtsprechung des BVerwG und OVG). • Anwendung auf den Fall: Da der Dienstantritt erst für den 01.11.2013 vorgesehen war und sowohl das Verwaltungsgericht als auch voraussichtlich der Senat zeitnah über den Bewerbungsverfahrensanspruch entscheiden würden, war kein erheblicher Zeitvorsprung zu befürchten. • Sicherungsbedürfnis und Irreparabilität: Mangels eines erheblichen Zeitraums bis zur Entscheidung war nicht anzunehmen, dass dem Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung eine irreparable Beeinträchtigung seiner Rechte drohe; daher besteht kein Bedarf für die begehrte Zwischenverfügung. • Kosten- und Streitwertregelung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde unter Zugrundelegung der Hälfte der Jahresbezüge nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA zuzüglich Stellzulage und weiteren hälftigen Reduzierungen für die zeitlich begrenzte Bedeutung der Zwischenverfügung bemessen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg war erfolglos; die beantragte Zwischenverfügung wurde zu Recht versagt. Es bestand kein Bedürfnis für eine gerichtliche Zwischenverfügung, weil der befürchtete Erfahrungsvorsprung der ausgewählten Bewerberin nur bei deutlich mehr als sechs Monaten zwischen Dienstantritt und Hauptsacheentscheidung relevant wäre und ein solcher Zeitraum hier nicht vorlag. Mangels erheblicher zeitlicher Vorlaufzeit war auch keine irreparable Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers zu besorgen. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde auf Grundlage der einschlägigen GKG- und besoldungsrechtlichen Vorschriften bemessen.