Beschluss
2 L 6/13
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan kann durch eine Festsetzung Einzelhandelsbetriebe über einer bestimmten Verkaufsfläche unzulässig machen; ist ein Bebauungsplan auf mehreren unabhängigen Begründungsteilen gestützt, muss jeder Teil für sich die Zulassung rechtfertigen.
• Bei Prüfung nach § 34 BauGB kommt es auf die tatsächliche Eigenart der näheren Umgebung an; Verkehrsflächen und singuläre Parkplätze prägen die Eigenart nur ausnahmsweise.
• Ein Verbrauchermarkt ist nicht schon wegen einer Verkaufsfläche
Entscheidungsgründe
Verbrauchermarkt in faktischem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig • Ein Bebauungsplan kann durch eine Festsetzung Einzelhandelsbetriebe über einer bestimmten Verkaufsfläche unzulässig machen; ist ein Bebauungsplan auf mehreren unabhängigen Begründungsteilen gestützt, muss jeder Teil für sich die Zulassung rechtfertigen. • Bei Prüfung nach § 34 BauGB kommt es auf die tatsächliche Eigenart der näheren Umgebung an; Verkehrsflächen und singuläre Parkplätze prägen die Eigenart nur ausnahmsweise. • Ein Verbrauchermarkt ist nicht schon wegen einer Verkaufsfläche Die Klägerin beantragte die Genehmigung für einen Verbrauchermarkt mit 773,23 m² Verkaufsfläche und 70 Stellplätzen auf einer bislang als Parkplatz genutzten Freifläche. Die Gemeinde hatte für das Plangebiet ein Mischgebiet mit einer Festsetzung erlassen, wonach Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 200 m² Verkaufsfläche unzulässig sind. Das Verwaltungsgericht wies den Bauantrag ab, weil das Vorhaben gegen die Festsetzung verstoße und auch bei Unwirksamkeit der Festsetzung nach § 34 BauGB nicht in die nähere Umgebung passe. Die Klägerin rügte unter anderem Fehlbewertungen der näheren Umgebung und Verfahrensmängel; sie hielt die Umgebung für ein Mischgebiet und machte geltend, der Parkplatz sei kein Ausreißer. Die Beigeladene verteidigte die Festsetzung und machte städtebauliche Gesichtspunkte geltend. • Zulassungsgründe für die Berufung liegen nicht vor; die erstinstanzliche Entscheidung weist keine ernstlichen Zweifel an einzelnen tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen auf. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Eigenart der näheren Umgebung dem einer faktischen allgemeinen Wohngebietsstruktur entspricht; gewerbliche Bereiche südlich der P-Straße und ein Einkaufszentrum nordwestlich sind durch die P-Straße abgetrennt und prägen daher nicht die nähere Umgebung. • Verkehrsflächen und singuläre Parkplätze sind grundsätzlich nicht in die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung einzubeziehen; der auf dem Grundstück vorhandene Parkplatz stellt keinen prägenden Fremdkörper dar, weil er funktional von nicht zum Wohngebiet gehörenden Nutzern mitbenutzt wird. • Auch bei Anwendung von § 34 Abs. 2 i.V.m. § 4 BauNVO ist der Verbrauchermarkt unzulässig: Er ist kein der Versorgung des Gebiets dienender Laden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, weil Größe, Sortiment, verkehrsgünstige Lage an einer innerörtlichen Durchgangsstraße und die Erreichbarkeit mit dem PKW einen überörtlichen Kundenkreis erwarten lassen. • Die Zahl der Stellplätze (70) ändert nichts am Gesamtbild; maßgeblich sind stets verschiedene Faktoren (Verkehrslage, Sortiment, Erreichbarkeit) für die Frage des Gebietsbezugs. • Die Klägerin konnte nicht darlegen, welche konkreten zusätzlichen Aufklärungsmaßnahmen das Verwaltungsgericht hätte treffen müssen; die Beweisaufnahme (Ortstermin, Augenschein) war ausreichend. • Selbst wenn die strittige Festsetzung unwirksam wäre und der Bebauungsplan insgesamt in Teilen wegfiele, würde dies nicht zu einer anderen Bewertung führen, weil die übrigen Festsetzungen und die städtebauliche Planung die Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandel bezweckten. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos; die erstinstanzliche Entscheidung steht nicht ernstlich in Zweifel. Der geplante Verbrauchermarkt ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil entweder er gegen die Festsetzung des Bebauungsplans verstößt oder, falls die Festsetzung unwirksam wäre, das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO nicht als der Versorgung des Gebiets dienender Laden einzuordnen ist. Die örtliche Eigenart ist als faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, Verkehrsflächen und der vorhandene Parkplatz prägen diese Eigenart nicht. Verfahrensrügen der Klägerin sind unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt den gesetzlichen Regelungen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gelten als nicht erstattungsfähig.