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Urteil

3 L 79/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag (EV) ist die Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit und für die Nachdiplomierung von in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüssen. • Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV erfordert Niveaugleichheit; das ist primär formelle und funktionale Gleichheit, nicht vollständige inhaltliche Identität. • Die Verwaltungsvorschriften der Kultusministerkonferenz vom 10./11.10.1991 und die darauf beruhenden Landesregelungen sind eine mit höherrangigem Recht vereinbare Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gleichwertig“ und können Stichtagsregelungen enthalten, die die Nachdiplomierungsvoraussetzungen festlegen. • Ein Anspruch auf Nachdiplomierung nach Art. 37 EV setzt daneben die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen (z. B. Stichtag 31.12.1990 oder Ersatz durch dreijährige einschlägige Berufstätigkeit) voraus; werden diese nicht erfüllt, besteht kein Anspruch.
Entscheidungsgründe
Keine Nachdiplomierung zum Diplomagraringenieur (FH) bei Abschluss nach Stichtag • Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag (EV) ist die Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit und für die Nachdiplomierung von in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüssen. • Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV erfordert Niveaugleichheit; das ist primär formelle und funktionale Gleichheit, nicht vollständige inhaltliche Identität. • Die Verwaltungsvorschriften der Kultusministerkonferenz vom 10./11.10.1991 und die darauf beruhenden Landesregelungen sind eine mit höherrangigem Recht vereinbare Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gleichwertig“ und können Stichtagsregelungen enthalten, die die Nachdiplomierungsvoraussetzungen festlegen. • Ein Anspruch auf Nachdiplomierung nach Art. 37 EV setzt daneben die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen (z. B. Stichtag 31.12.1990 oder Ersatz durch dreijährige einschlägige Berufstätigkeit) voraus; werden diese nicht erfüllt, besteht kein Anspruch. Die Klägerin, 1969 geboren, erwarb 1991 an einer Agraringenieurschule in der ehemaligen DDR den Fachschulabschluss Agraringenieur. Seit 1992 ist sie beim Freistaat Sachsen in fachlich einschlägigen administrativen Tätigkeiten beschäftigt. Sie beantragte 2011 beim Landesverwaltungsamt die Nachdiplomierung zur Führung des Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ bzw. hilfsweise „Diplomingenieurin (FH)“. Die Behörde lehnte ab mit Hinweis auf die KMK-Beschlüsse und Landesverwaltungsvorschriften, wonach Nachdiplomierungen an Voraussetzungen wie einen Stichtag (31.12.1990) oder eine bestimmte Zusatzausbildung bzw. dreijährige einschlägige Berufstätigkeit anknüpfen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung zum Oberverwaltungsgericht blieb ebenfalls erfolglos. • Rechtsgrundlage ist Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV; der unbestimmte Rechtsbegriff „gleichwertig" ist vollständig gerichtlich prüfbar und bedarf rechtlicher Konkretisierung. • Gleichwertigkeit (Niveaugleichheit) bedeutet überwiegend formelle und funktionale Gleichheit; erforderlich sind fachliche Annäherung, vergleichbare Zulassungsvoraussetzungen, ein ähnlicher Ausbildungsumfang, niveaugleiche Struktur des Angebots sowie vergleichbare Prüfungs- und Abschlussverfahren (§ 37 EV-Auslegung). • Gutachterliche Auskunft ergab, dass die DDR-Ausbildung der Klägerin den Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen entspricht, nicht jedoch einer Fachhochschulausbildung im engeren Sinne; damit besteht ein Anspruch auf formale Entsprechungsbescheinigung, die die Klägerin aber nicht beantragt hat. • Die KMK-Beschlüsse vom 10./11.10.1991 und die darauf beruhenden Landesverwaltungsvorschriften sind als mit Art. 37 EV vereinbare Auslegung zulässig; sie regeln ergänzende Voraussetzungen für die Nachdiplomierung, insbesondere den Stichtag 31.12.1990 oder Ersatzvoraussetzungen wie dreijährige einschlägige Berufstätigkeit. • Die Klägerin schloss ihre Ausbildung nach dem 31.12.1990 ab, sodass die für eine Nachdiplomierung geforderten zusätzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und ein Anspruch auf staatliche Zuerkennung des Diploms (Nachdiplomierung) nicht besteht. • Unterschiedliche landesrechtliche oder verwaltungsmäßige Handhabungen in anderen Bundesländern ändern nichts am Fehlen eines Anspruchs gegenüber dem konkret zuständigen Land; Art. 12 GG begründet keine allgemeine Pflicht zur Nachdiplomierung. • Die Berufung ist daher unbegründet; die Ablehnung der Nachdiplomierung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachdiplomierung zur Führung des Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ bzw. „Diplomingenieurin (FH)“, weil sie ihren Fachschulabschluss nach dem 31.12.1990 erworben hat und die nach den einschlägigen KMK-Beschlüssen und Landesregelungen erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung (z. B. ein Jahr Zusatzausbildung oder nach den Sonderregeln dreijährige einschlägige Berufstätigkeit bei früheren Abschlüssen) nicht erfüllt sind. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Bescheinigung der formalen Entsprechung zu einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschulen, diesen Bescheid hat die Klägerin jedoch nicht beantragt. Die behördliche Auslegung der Gleichwertigkeitsanforderungen durch die Verwaltungsvorschriften ist mit Art. 37 EV vereinbar; deshalb fehlt der Klägerin die rechtliche Grundlage für die begehrte staatliche Zuerkennung des Diplomgrads. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird bestätigt, die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision bleiben bestehen.