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Urteil

2 L 48/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ist auch anwendbar, wenn in einem der Bergaufsicht unterliegenden Tagebau bergbaufremde Abfälle zur Herstellung von Betriebsstraßen eingebracht wurden und von diesen nach Art, Ausbreitung oder Menge besondere Gefahren ausgehen. • Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über massezugehörige Grundstücke als Zustandsverantwortlicher zur Durchführung von Sanierungsuntersuchungen herangezogen werden; § 58 BBergG verdrängt diese Zustandsverantwortlichkeit nicht. • Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrW-/AbfG) oder des Bergrechts stehen der Anwendung des BBodSchG nicht generell entgegen, insbesondere wenn die eingebrachten Stoffe ihre Abfalleigenschaft durch dauerhafte Einbindung in die Straßenstruktur verloren haben bzw. schädliche Bodenveränderungen bereits zu Gefahren für Gewässer geführt haben. • Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs.1 BBodSchG ist geboten, wenn Voruntersuchungen Überschreitungen von Prüf- und Maßnahmewerten und eine Schadstoffausbreitung auf dem Pfad Boden–Sickerwasser–Oberflächengewässer nachweisen; die Auswahl des Insolvenzverwalters als Adressat folgt aus dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des BBodSchG und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters bei Verfüllung mit Abfällen • Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ist auch anwendbar, wenn in einem der Bergaufsicht unterliegenden Tagebau bergbaufremde Abfälle zur Herstellung von Betriebsstraßen eingebracht wurden und von diesen nach Art, Ausbreitung oder Menge besondere Gefahren ausgehen. • Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über massezugehörige Grundstücke als Zustandsverantwortlicher zur Durchführung von Sanierungsuntersuchungen herangezogen werden; § 58 BBergG verdrängt diese Zustandsverantwortlichkeit nicht. • Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrW-/AbfG) oder des Bergrechts stehen der Anwendung des BBodSchG nicht generell entgegen, insbesondere wenn die eingebrachten Stoffe ihre Abfalleigenschaft durch dauerhafte Einbindung in die Straßenstruktur verloren haben bzw. schädliche Bodenveränderungen bereits zu Gefahren für Gewässer geführt haben. • Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs.1 BBodSchG ist geboten, wenn Voruntersuchungen Überschreitungen von Prüf- und Maßnahmewerten und eine Schadstoffausbreitung auf dem Pfad Boden–Sickerwasser–Oberflächengewässer nachweisen; die Auswahl des Insolvenzverwalters als Adressat folgt aus dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr. Der Insolvenzverwalter (Kläger) verwaltet das Vermögen einer Gemeinschuldnerin, die zuvor im Tontagebau E. betrieben hatte. Bei Wiedernutzbarmachungsarbeiten und beim Bau von Betriebsstraßen wurden Abfälle mit hohem Anteil klein geschredderten Hausmülls und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen eingesetzt. Untersuchungen zeigten Überschreitungen von Prüf- und Maßnahmewerten in Boden, Eluat, Sicker- und Oberflächenwasser, insbesondere in den Gräben „Nordgraben" und „Ziegeleigraben“. Die Behörde (Beklagter) ordnete Sanierungsuntersuchungen nach § 13 BBodSchG an und setzte Fristen; bei Unterlassung drohte Ersatzvornahme an. Der Kläger focht die Anordnung mit dem Einwand an, das Abfall- und Bergrecht sei vorrangig und er als Insolvenzverwalter nicht zuständig. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf. Das Berufungsgericht prüfte Zuständigkeit, Anwendbarkeit des BBodSchG, Vorliegen einer Altlast bzw. schädlicher Bodenveränderungen sowie die Auswahl des Klägers als Adressat der Maßnahme. • Zuständigkeit: Der Tagebau E. und die betroffenen Betriebsstraßen gehören zum der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb; nach § 18 Abs. 3 BodSchAG LSA obliegt der Bergbehörde daher auch die Wahrnehmung Aufgaben nach dem BBodSchG, sodass die formelle Zuständigkeit gegeben ist. • Anwendbarkeit BBodSchG: Die Tongrube einschließlich Betriebsstraßen stellt eine Altlast i.S.d. § 2 Abs.5 BBodSchG dar, weil Abfälle dauerhaft abgelagert wurden und schädliche Bodenveränderungen bzw. sonstige Gefahren hervorgerufen werden. • Kein Vorrang des Abfallrechts: Für die konkrete Gefahrenabwehr nach rechtswidriger Ablagerung besteht kein genereller Anwendungsvorrang des KrW-/AbfG; das BBodSchG greift ergänzend bzw. subsidiär, insbesondere wenn die Stoffe ihre Beweglichkeit verloren haben und als Bestandteil des Grundstücks anzusehen sind. • Kein Vorrang des Bergrechts: Das BBergG enthält keine spezifischen Regelungen, die die hier relevanten Einwirkungen auf Boden und Grundwasser hinreichend regeln; deshalb steht § 3 Abs.1 Nr.10 BBodSchG der unmittelbaren Anwendung nicht entgegen. • Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen: Proben aus Suchschachtungen und Gewässerbeprobungen wiesen Überschreitungen der Prüf- und Maßnahmewerte (u.a. PAK, Phenole, Kupfer, Nickel, Arsen) nach; Korrelation Boden–Sickerwasser–Graben belegt bereits eingetretene und fortdauernde Gewässerverunreinigungen. • Erforderlichkeit und Geeignetheit der Sanierungsuntersuchungen: Wegen der Komplexität und des Umfangs der Belastungen sind Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art, Umfang und Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen notwendig; pauschale Anordnungen ohne Planung wären nicht verhältnismäßig. • Adressat der Maßnahme: Der Insolvenzverwalter ist nach § 4 Abs.3 BBodSchG Inhaber der tatsächlichen Gewalt und damit sanierungspflichtig; die Zustandsverantwortung bezieht sich auf die aktuelle Sachherrschaft und ist verfassungskonform, da Haftung auf die Insolvenzmasse begrenzt werden kann. • Ermessen und Störerauswahl: Die Behörde hat das Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr beachtet; Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters statt einzelner möglicher Verursacher war unter den gegebenen Umständen sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft. • Keine Legalisierungswirkung der Betriebsplanzulassung: Die Betriebsplanzulassung von 2004 rechtfertigt keine Freistellung, weil die tatsächlich verwendeten Materialien die dortigen Vorgaben nicht einhielten und eine hinreichende bodenschutzrechtliche Prüfung nicht erfolgte. • Fristen: Die gesetzten Fristen für Beauftragung und Durchführung der Untersuchungen waren angesichts der Dringlichkeit und der Möglichkeit ernsthafter Bemühungen des Pflichtigen angemessen. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage des Insolvenzverwalters ist abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 29.02.2012, der Sanierungsuntersuchungen nach § 13 BBodSchG anordnet, ist formell und materiell rechtmäßig. Das BBodSchG war anwendbar, es lagen eine Altlast und schädliche Bodenveränderungen mit nachgewiesener Schadstoffausbreitung in den Gräben vor, die Sanierungsuntersuchungen waren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Der Kläger wurde zu Recht als Adressat herangezogen, weil er als Insolvenzverwalter Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die massezugehörigen Grundstücke ist und damit Zustandsverantwortlicher nach § 4 Abs.3 BBodSchG; eine Sperrwirkung des Bergrechts oder des Abfallrechts stand dem nicht entgegen. Die Anordnung blieb auch im Ermessensgebrauch und hinsichtlich der Fristsetzung innerhalb rechtlicher Grenzen.