Beschluss
4 L 81/14
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Säumniszuschläge können aus sachlichen Billigkeitsgründen vollständig zu erlassen sein, wenn der gesetzliche Tatbestand aufgrund einer Absprache zwischen Abgabenschuldner und abgabenerhebender Körperschaft einen Überhang gegenüber den Wertungen des Gesetzgebers bildet.
• Bei Entscheidungen über Erlass aus Billigkeitsgründen ist die gerichtliche Prüfung auf Ermessensfehler begrenzt; liegt jedoch eine Ermessensreduzierung auf Null vor, kann das Gericht die Behörde zur Gewährung des Erlasses verpflichten.
• Das formelle Fortbestehen einer Zahlungspflicht aus einem Beitragsbescheid schließt einen Erlassanspruch der wegen sachlicher Unbilligkeit nicht aus, wenn der Abgabenschuldner berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass tatsächlich keine Zahlung erfolgen sollte.
Entscheidungsgründe
Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen bei Absprache zwischen Gemeinde und Verband • Säumniszuschläge können aus sachlichen Billigkeitsgründen vollständig zu erlassen sein, wenn der gesetzliche Tatbestand aufgrund einer Absprache zwischen Abgabenschuldner und abgabenerhebender Körperschaft einen Überhang gegenüber den Wertungen des Gesetzgebers bildet. • Bei Entscheidungen über Erlass aus Billigkeitsgründen ist die gerichtliche Prüfung auf Ermessensfehler begrenzt; liegt jedoch eine Ermessensreduzierung auf Null vor, kann das Gericht die Behörde zur Gewährung des Erlasses verpflichten. • Das formelle Fortbestehen einer Zahlungspflicht aus einem Beitragsbescheid schließt einen Erlassanspruch der wegen sachlicher Unbilligkeit nicht aus, wenn der Abgabenschuldner berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass tatsächlich keine Zahlung erfolgen sollte. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Gemeinde, die im Rahmen einer Absprache mit dem Abwasserzweckverband eine Kanalerneuerung vorgestreckt hat. Die Gemeinde und der Verband vereinbarten, dass die Gemeinde zunächst zahlt und die Forderung der Gemeinde gegen den Verband später mit der Herstellungsbeitragsforderung des Verbandes aufgerechnet werden soll. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 21.12.2004 einen Herstellungsbeitrag fest und später Säumniszuschläge. Die Klägerin begehrte den Erlass der Säumniszuschläge für den Zeitraum 26.01.2005 bis 25.09.2007. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, die Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Der Beklagte beantragte erfolglos Zulassung der Berufung. • Gerichtliche Prüfung: Entscheidungen über Erlass aus Billigkeitsgründen sind als Ermessensentscheidungen nur auf Ermessensfehler nach § 114 VwGO zu überprüfen; begegnet das Ermessen jedoch einer Reduzierung auf Null, kann das Gericht die Behörde zur Gewährung des Erlasses verpflichten. • Sachliche Billigkeit: Liegt zwischen Gemeinde und Verband eine Absprache vor, durch die von vornherein erkennbar ist, dass keine tatsächliche Zahlung an den Verband erfolgen sollte, entsteht ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die gesetzgeberischen Wertungen; die Erhebung von Säumniszuschlägen widerspricht dann dem Sinn und Zweck der Regelung. • Konkreter Fall: Hier bestätigten dienstliche Feststellungen die Absprache, sodass der Beklagte bei Festsetzung des Beitrags und der Säumniszuschläge keine Zahlung erwarten durfte; deshalb war der Ermessensspielraum auf Null reduziert und ein Erlass geboten. • Rechtliche Einordnung: Das formelle Bestehen einer Zahlungspflicht aus einem Beitragsbescheid schließt einen Erlassanspruch nicht aus, wenn berechtigte Verlassensgründe des Abgabenschuldners auf eine spätere Aufrechnung vorlagen; gesetzliche Regelungen zur Unberührtheit bis dahin verwirkter Säumniszuschläge (z.B. § 240 Abs.1 S.4 AO) verdrängen nicht die Anwendung von § 227 AO bei sachlicher Unbilligkeit. • Höhe des Erlasses: Obwohl Säumniszuschläge teilweise der Verwaltungsaufwandsabgeltung dienen und regelmäßig nur teilweise zu erlassen sein könnten, rechtfertigen die besonderen Umstände des Falles (Vorhersehbarkeit der Aufrechnung, Zweckentfall der Zuschläge) einen vollständigen Erlass. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Verpflichtung des Beklagten, die für den genannten Zeitraum festgesetzten Säumniszuschläge vollständig zu erlassen, weil wegen der zwischen Gemeinde und Verband getroffenen Absprache die Erhebung der Zuschläge dem Sinn und Zweck der Regelung widersprach und der Ermessensspielraum der Behörde auf Null reduziert war. Das formelle Bestehen der Zahlungspflicht aus dem Beitragsbescheid steht dem Erlassanspruch nicht entgegen. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften; der Beschluss ist unanfechtbar.