Beschluss
3 O 322/13
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
• Die Postzustellungsurkunde beweist die Zustellung, nicht aber die Vollständigkeit oder Vorhandensein der Rechtsbehelfsbelehrung.
• Für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an; ein nachträglicher Freispruch beseitigt nicht ohne Weiteres einen verbleibenden Restverdacht.
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO sind zulässig, wenn sie notwendig und verhältnismäßig sind; frühere erkennungsdienstliche Behandlung schließt eine Wiederholung nicht aus, insbesondere nach längerer Zeit.
• Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO begründen nicht zwingend das Ausräumen eines Tatverdachts und können bei Gefahrenprognosen berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO: Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit trotz Verfahrensbeendigung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. • Die Postzustellungsurkunde beweist die Zustellung, nicht aber die Vollständigkeit oder Vorhandensein der Rechtsbehelfsbelehrung. • Für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an; ein nachträglicher Freispruch beseitigt nicht ohne Weiteres einen verbleibenden Restverdacht. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO sind zulässig, wenn sie notwendig und verhältnismäßig sind; frühere erkennungsdienstliche Behandlung schließt eine Wiederholung nicht aus, insbesondere nach längerer Zeit. • Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO begründen nicht zwingend das Ausräumen eines Tatverdachts und können bei Gefahrenprognosen berücksichtigt werden. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Behörde vom 05.07.2012, mit dem eine erkennungsdienstliche Behandlung gem. § 81b 2. Alt. StPO angeordnet wurde. Er begehrte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen diese Anordnung; das Verwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage außerdem für unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist wegen der enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung versäumt worden sei. Der Kläger behauptete, der Bescheid sei ohne Rechtsbehelfsbelehrung zugegangen und rügte insbesondere die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen angesichts früherer erkennungsdienstlicher Behandlungen. Zwischenzeitlich wurde der Kläger im zugrundeliegenden Strafverfahren freigesprochen; das Gericht stellte jedoch fest, dass im Freispruch ein Restverdacht verbleibt. Der Senat hat darüber zu entscheiden, ob die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung rechtmäßig und ob die Ablehnung von PKH zu Recht erfolgte. • PKH-Ablehnung: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach überschlägiger Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO, weshalb der PKH-Antrag zu Recht abgelehnt wurde. • Zustellung vs. Vollständigkeit: Die Postzustellungsurkunde erbringt nach § 418 ZPO den vollen Beweis dafür, dass das Schreiben zugestellt wurde; sie belegt jedoch nicht die Vollständigkeit des Inhalts oder das Vorhandensein einer Rechtsbehelfsbelehrung. • Sachentscheidung statt Formfragen: Selbst wenn die Frage der Klagefrist offenbliebe, scheidet Erfolg der Klage in der Sache aus, weil die angeordnete Maßnahme materiell rechtmäßig ist. • Rechtsgrundlage und Notwendigkeit: Rechtsgrundlage ist § 81b 2. Alt. StPO. Notwendig ist die Maßnahme, wenn kriminalistische Erfahrung und Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte liefern, dass der Betroffene künftig Anlass zu Ermittlungen geben könnte; Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an Aufklärung und Persönlichkeitsrechten ist vorzunehmen. • Zeitpunkt der Bewertung: Die Erforderlichkeit der Maßnahme ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen, weil die tatsächliche Vornahme noch bevorstand. • Auswirkung des Freispruchs: Ein späterer Freispruch beendet nicht automatisch die Rechtmäßigkeit der Anordnung; entscheidend ist, ob der Freispruch ein vollständiges Ausräumen des Tatverdachts zeigt oder ein Restverdacht verbleibt. Hier zeigt das Urteil des Amtsgerichts, dass die Tat dem Kläger nicht nachzuweisen war, ohne seine Unschuld als erwiesen darzustellen, sodass ein Restverdacht verbleibt. • Berücksichtigung eingestellter Verfahren: Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO verhindern nicht, dass der Tatvorwurf bei der Gefahrenprognose berücksichtigt wird; die Einstellung bedeutet nicht zwingend, dass der Tatverdacht ausgeräumt ist. • Verhältnismäßigkeit und Wiederholung: Erkennungsdienstliche Maßnahmen müssen in Art und Umfang verhältnismäßig sein. Frühere Erkennungsdienstliche Behandlung schließt eine Wiederholung nicht aus, da Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke und das äußere Erscheinungsbild sich z.B. durch Alterung, Verletzungen oder Beanspruchungen ändern können. Vorliegend sind circa 15 Jahre seit der letzten Behandlung vergangen, weshalb die erneute Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist. • Kostenentscheidung: Kostenfolge richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe war rechtmäßig, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Materiell ist die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO rechtmäßig: Zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtfertigen die Gesamtumstände einschließlich eines verbleibenden Restverdachts trotz Freispruchs die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Frühere erkennungsdienstliche Unterlagen aus 1999 sind nicht mehr ausreichend, sodass eine erneute Abnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken gerechtfertigt ist. Die Kostenentscheidung folgte den verwaltungsgerichtlichen Vorschriften.