Beschluss
3 M 483/14
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung der Hundehaltung wurde zu Recht versagt.
• Erforderliche Zuverlässigkeit nach § 7 GefHuG LSA ist abschließend geregelt; eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit Mindeststrafe führt innerhalb von fünf Jahren zum fehlenden Zuverlässigkeitsnachweis.
• Auch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfüllt den Tatbestandsbestand des § 7 Satz 1 Nr.1 lit. c) GefHuG LSA, sodass die Erlaubnis zur Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes zu versagen ist.
• Schutzzweck des GefHuG LSA ist die Vorbeugung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Hunde; dabei ist die Persönlichkeit des Halters mit einzubeziehen.
• Fehlt die Zuverlässigkeit, kommt es nicht mehr auf sonstige vorgelegte Unterlagen oder Fristeinhaltung an; eine Anordnung aufschiebender Wirkung ist ausgeschlossen, wenn der angefochtene Bescheid nicht offenkundig rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Versagung der Erlaubnis zur Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes bei fehlender Zuverlässigkeit • Die Beschwerde ist unbegründet; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung der Hundehaltung wurde zu Recht versagt. • Erforderliche Zuverlässigkeit nach § 7 GefHuG LSA ist abschließend geregelt; eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit Mindeststrafe führt innerhalb von fünf Jahren zum fehlenden Zuverlässigkeitsnachweis. • Auch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfüllt den Tatbestandsbestand des § 7 Satz 1 Nr.1 lit. c) GefHuG LSA, sodass die Erlaubnis zur Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes zu versagen ist. • Schutzzweck des GefHuG LSA ist die Vorbeugung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Hunde; dabei ist die Persönlichkeit des Halters mit einzubeziehen. • Fehlt die Zuverlässigkeit, kommt es nicht mehr auf sonstige vorgelegte Unterlagen oder Fristeinhaltung an; eine Anordnung aufschiebender Wirkung ist ausgeschlossen, wenn der angefochtene Bescheid nicht offenkundig rechtswidrig ist. Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid, der ihm die Erlaubnis zur Haltung seines als gefährlich eingestuften Weißen Schäferhundes verweigerte und ihm bestimmte Kosten auferlegte. Die Antragsgegnerin hatte die Erlaubnis versagt, weil Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers bestanden. Das Verwaltungsgericht Halle lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Dem Antragsteller lag ein Führungszeugnis vor, das eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auswies. Es stellte sich die Frage, ob diese Verurteilung die im GefHuG LSA vorausgesetzte Unzuverlässigkeit begründet und damit die Erlaubniserteilung ausschließt. • Zuständiges Recht ist das GefHuG LSA; § 7 GefHuG LSA regelt abschließend die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit. • Nach § 7 Satz 1 Nr.1 lit. c) GefHuG LSA fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe rechtskräftig verurteilt wurde und seit der Rechtskraft fünf Jahre nicht verstrichen sind. • Das vorgelegte Führungszeugnis belegt eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen Steuerhinterziehung (urteilsfähig, Freiheitsstrafe 1 Jahr und 6 Monate, rechtskräftig seit 01.04.2014), somit ist die Voraussetzung des § 7 Satz 1 Nr.1 lit. c) erfüllt. • Der Gesetzgeber hat bewusst einen weiten Tatbestand gewählt; es kommt nicht auf einen inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der Verurteilung und der Hundehaltung an, sondern auf die mit der Verurteilung verbundene mangelnde Achtung der Rechtsordnung. • Der Schutzzweck des Gesetzes (§ 1 GefHuG LSA) umfasst die Vorbeugung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Hunde und bezieht auch das Verhalten des Halters ein; deshalb sind weitergehende Auslegungen durch das Gericht nicht geboten. • Ist die Erlaubnis bereits wegen fehlender Zuverlässigkeit zu versagen, sind fehlende Unterlagen oder Fristeinhaltungen unbeachtlich und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kommt nicht in Betracht, sofern der Bescheid nicht offenkundig rechtswidrig ist. • Zur Ablehnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Kosten hat der Antragsteller keine ausreichenden Einwände vorgetragen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und den einschlägigen GKG-/VwGO-Vorschriften. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Die Erlaubnis zur Haltung des als gefährlich eingestuften Hundes durfte versagt werden, weil der Antragsteller wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und damit die nach § 7 GefHuG LSA erforderliche persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Wegen dieses fehlenden Zuverlässigkeitsnachweises kommt es nicht auf sonstige Unterlagen oder auf die Einhaltung von Fristen an. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der festgesetzte Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde berücksichtigt.