Beschluss
2 M 118/14
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine sofortige Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs.1 Satz1 StrG LSA ist regelmäßig ermessensgerecht, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat.
• Bei widersprüchlichen eidesstattlichen Versicherungen im Eilverfahren kann das Gericht berücksichtigen, wer im Hauptsacheverfahren die materielle Beweislast trägt; hierin liegt kein Glaubhaftmachungsdurchbruch zugunsten des Sondernutzers.
• Die bloße Gefahrenabwehr durch den Sondernutzer rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten einer Sondernutzungserlaubnis; straßenrechtliche Belange wie Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind zu beachten.
• Besteht bei summarischer Prüfung eine voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Anordnung, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Individualinteresse am Erlass einer aufschiebenden Wirkung.
Entscheidungsgründe
Beseitigungsanordnung von Pflanzkübeln auf öffentlicher Straße wegen fehlender Sondernutzungserlaubnis • Eine sofortige Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs.1 Satz1 StrG LSA ist regelmäßig ermessensgerecht, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat. • Bei widersprüchlichen eidesstattlichen Versicherungen im Eilverfahren kann das Gericht berücksichtigen, wer im Hauptsacheverfahren die materielle Beweislast trägt; hierin liegt kein Glaubhaftmachungsdurchbruch zugunsten des Sondernutzers. • Die bloße Gefahrenabwehr durch den Sondernutzer rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten einer Sondernutzungserlaubnis; straßenrechtliche Belange wie Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind zu beachten. • Besteht bei summarischer Prüfung eine voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Anordnung, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Individualinteresse am Erlass einer aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller hatte in einer Stichstraße Pflanzkübel auf öffentlichen Flächen aufgestellt. Die Straßenbehörde ordnete mit Verfügung vom 10.07.2014 deren Entfernung an, weil eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorlag und durch die Kübel der Gemeingebrauch beeinträchtigt werde. Der Antragsteller behauptete, der Bürgermeister habe mündlich am 20.11.2013 zugestimmt; er legte hierfür eidesstattliche Versicherungen vor. Die Behörde bestritt eine Erlaubnis und gab ebenfalls eine eidesstattliche Versicherung ab. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Der Antragsteller begehrte vor dem Oberverwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beseitigungsanordnung. • Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; die vorinstanzlichen Gründe rechtfertigen nach Beschränkung auf die Prüfung des Senats keine abweichende Entscheidung. • Tatbestandliche Voraussetzungen des § 20 Abs.1 Satz1 StrG LSA liegen vor: der Antragsteller übt eine Sondernutzung aus, die den Gemeingebrauch beeinträchtigt, und es fehlt offensichtlich eine schriftliche Sondernutzungserlaubnis. • Zur Glaubhaftmachung seines behaupteten mündlichen Einverständnisses brachte der Antragsteller lediglich eigene und eine weitere eidesstattliche Versicherung vor; demgegenüber steht die detaillierte eidesstattliche Versicherung des Bürgermeisters, sodass die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Vortrag des Antragstellers nicht gegeben ist. • Bei widersprüchlichen eidesstattlichen Versicherungen kann im Eilverfahren berücksichtigt werden, wer im Hauptsacheverfahren die materielle Beweislast trägt; hier trägt der Antragsteller die Beweislast für das behauptete Einverständnis. • Die Straßenbehörde hat ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; die formelle Illegalität der Sondernutzung rechtfertigt regelmäßig eine Beseitigungsanordnung, sofern kein offensichtlicher Anspruch auf Erlaubnis besteht. • Eine behauptete Gefährdung von Fußgängern durch die von der Behörde erfolgte Straßenbauausführung rechtfertigt nicht automatisch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder ein Absehen von der Beseitigungsanordnung. Die Abwägung ergab, dass die durch die Kübel entstehenden Behinderungen und möglichen Gefährdungen (z. B. Ausweichen auf Fahrbahn, Behinderung von Rettungsfahrzeugen, Ein- und Ausfahrten) die Aufrechterhaltung der Anordnung rechtfertigen. • Da die Anordnung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung wird damit abgelehnt. Die Anordnung zur Entfernung der Pflanzkübel ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig, weil keine offensichtliche Sondernutzungserlaubnis vorliegt und die Behörde ihr Ermessen unter Berücksichtigung der straßenrechtlichen Belange (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Erreichbarkeit) pflichtgemäß ausgeübt hat. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt deshalb das Individualinteresse des Antragstellers, sodass ein sofortiger Vollzug der Beseitigungsanordnung gerechtfertigt ist.