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Beschluss

1 L 147/14

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung eines Senatsurteils ist unbegründet, wenn kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör dargetan wird. • Rechtsanwendungsfehler begründen regelmäßig keinen Gehörsverstoß. • Die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen ist nach § 158 VwGO ausgeschlossen und kann nicht durch außerordentliche Rechtsbehelfe umgangen werden.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung scheitert mangels Gehörsverstoß • Eine Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung eines Senatsurteils ist unbegründet, wenn kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör dargetan wird. • Rechtsanwendungsfehler begründen regelmäßig keinen Gehörsverstoß. • Die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen ist nach § 158 VwGO ausgeschlossen und kann nicht durch außerordentliche Rechtsbehelfe umgangen werden. Der Kläger richtete eine Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 (1 L 52/13). Er rügte, die Kostenentscheidung hätte eine Kostenquotelung oder Aufhebung enthalten müssen und behauptete, die Kostentragungsfrage sei in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden. Der Senat prüfte, ob die Anhörungsrüge zulässig ist, ließ dies jedoch offen, da das Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen war. Hilfsweise erhob der Kläger Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung. • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Kläger nicht darlegt, dass der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). • Ein behaupteter Rechtsanwendungsfehler bei der Kostenentscheidung begründet für sich keinen Gehörsverstoß; Rechtsanwendungsfragen sind nicht gleichzusetzen mit einem Versäumnis der Beteiligung am Verfahren. • Die Pflicht des Gerichts, nicht alle Gesichtspunkte vorab umfassend zu erörtern, folgt aus der Rechtsprechung zu § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO; nur überraschende neue Rechtsgrundlagen oder Anforderungen an den Sachvortrag würden eine vorherige Hinweis- oder Erörterungspflicht begründen, was hier nicht vorlag. • Eine abweichende Berufungsentscheidung kann eine neue Kostenregelung nach § 155 Abs. 1 VwGO nach sich ziehen; der anwaltlich vertretene Kläger hatte Gelegenheit, sich zur Kostenverteilung zu äußern. • Die hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung ist wohl unzulässig, weil § 158 VwGO die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen ausschließt und dieser Ausschluss nicht durch außerordentliche Rechtsbehelfe umgangen werden kann. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; für das Rügeverfahren war eine Festgebühr nach dem Kostenverzeichnis zum GKG vorgesehen. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen entscheidungserheblichen Verstoß gegen sein rechtliches Gehör dargetan, und ein nur behaupteter Rechtsanwendungsfehler rechtfertigt keine Aufhebung der Kostenentscheidung. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist voraussichtlich unzulässig, weil die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen gemäß § 158 VwGO ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; für das Verfahren über die Anhörungsrüge fällt eine Festgebühr an. Der Beschluss ist unanfechtbar.