Urteil
2 L 53/13
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das BBodSchG ist auch auf stillgelegte, illegal mit Abfällen verfüllte Tagebaue anwendbar; solche Altablagerungen können Altlasten i.S.d. § 2 Abs.5 BBodSchG darstellen.
• Der Vorrang des Abfallrechts oder des Bergrechts steht der Anwendung des BBodSchG nicht entgegen, insbesondere greift §36 Abs.2 Satz2 KrW-/AbfG (Rückausnahme) und §3 Abs.1 Nr.10 BBodSchG verdrängt das BBodSchG nicht, soweit das Bergrecht Einwirkungen auf den Boden nicht regelt.
• Inhaber der tatsächlichen Gewalt über kontaminierte Massegrundstücke, also auch ein Insolvenzverwalter, können nach §4 Abs.3 BBodSchG als Sanierungspflichtige herangezogen werden.
• Eine behördliche Betriebsplanzulassung entfaltet keine Legalisierungswirkung, wenn die tatsächliche Einbringung von Abfällen von den genehmigten Materialien abweicht oder die genehmigte Nutzung (Verwertung) in Wahrheit eine Beseitigung darstellt.
• Die Anordnung von Wasserhaltungen zur Verhinderung der Ausbreitung kontaminierten Wassers ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Sicherungsmaßnahme nach §10 Abs.1 BBodSchG i.V.m. §4 Abs.3 BBodSchG.
Entscheidungsgründe
Anordnung bodenschutzrechtlicher Wasserhaltungen in einem mit Abfällen verfüllten Tagebau • Das BBodSchG ist auch auf stillgelegte, illegal mit Abfällen verfüllte Tagebaue anwendbar; solche Altablagerungen können Altlasten i.S.d. § 2 Abs.5 BBodSchG darstellen. • Der Vorrang des Abfallrechts oder des Bergrechts steht der Anwendung des BBodSchG nicht entgegen, insbesondere greift §36 Abs.2 Satz2 KrW-/AbfG (Rückausnahme) und §3 Abs.1 Nr.10 BBodSchG verdrängt das BBodSchG nicht, soweit das Bergrecht Einwirkungen auf den Boden nicht regelt. • Inhaber der tatsächlichen Gewalt über kontaminierte Massegrundstücke, also auch ein Insolvenzverwalter, können nach §4 Abs.3 BBodSchG als Sanierungspflichtige herangezogen werden. • Eine behördliche Betriebsplanzulassung entfaltet keine Legalisierungswirkung, wenn die tatsächliche Einbringung von Abfällen von den genehmigten Materialien abweicht oder die genehmigte Nutzung (Verwertung) in Wahrheit eine Beseitigung darstellt. • Die Anordnung von Wasserhaltungen zur Verhinderung der Ausbreitung kontaminierten Wassers ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Sicherungsmaßnahme nach §10 Abs.1 BBodSchG i.V.m. §4 Abs.3 BBodSchG. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der einstigen Betreiberin des Tontagebaus E., in den in den 1990er Jahren massive Mengen an Abfällen, u.a. klein geschredderter Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, eingebracht wurden. Die Gemeinschuldnerin ist insolvent; der Kläger führte den Betrieb nach Insolvenzeröffnung nicht fort. Die Behörde ordnete durch Bescheid vom 31.08.2011 die Herstellung und den Betrieb von drei Wasserhaltungen an, um eindringendes Oberflächenwasser abzuleiten und die Ausbreitung kontaminierten Sickerwassers sowie unkontrollierte Gasaustritte und Böschungsinstabilitäten zu verhindern. Die Anordnung stützte sich auf §§10,4 BBodSchG; Fristen und Sofortvollzug wurden gesetzt und Ersatzvornahme angedroht. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf mit der Begründung, das BBodSchG sei wegen der Abfalleigenschaft der Einbringungen nicht anwendbar; dagegen legte die Behörde Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere die Anwendbarkeit des BBodSchG versus Abfall- und Bergrecht sowie die Frage der Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters. • Zuständigkeits- und Zeitpunktprinzip: Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (31.08.2011). • Altlastenbegriff: Der verfüllte Tagebau stellt eine Altablagerung/Altlast i.S.d. §2 Abs.5 BBodSchG dar, weil Abfälle abgelagert wurden und Gefahren für Boden, Grund- und Oberflächenwasser drohen. • Subsidiarität zum Abfallrecht: Der Vorrang des KrW-/AbfG greift nicht; §36 Abs.2 Satz2 KrW-/AbfG führt bei stillgelegten Deponien zur Rückausnahme zugunsten des BBodSchG, wenn Altlastgefährdung besteht. • Bergrechtliche Vorrangregel: §3 Abs.1 Nr.10 BBodSchG verdrängt das BBodSchG nur insoweit, als das Bergrecht Einwirkungen auf den Boden regelt; hier enthalten BBergG und Verordnungen keine abschließenden Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch bergbaufremde Abfälle. • Abgrenzung Verwertung vs. Beseitigung: Die Verfüllung mit hohem organischem Anteil war ungeeignet für die Wiedernutzbarmachung und damit Beseitigung statt Verwertung; daher war die Deponieregelung einschlägig und das BBodSchG anwendbar. • Sanierungspflicht und Maßnahmenbefugnis: Aus §4 Abs.3 BBodSchG folgt Sanierungspflicht; §10 Abs.1 BBodSchG berechtigt zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen wie Wasserhaltungen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, um Ausbreitung kontaminierter Wässer zu verhindern. • Zustandsverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters: Der Kläger wurde mit Insolvenzeröffnung Inhaber der tatsächlichen Gewalt und damit Sanierungspflichtiger nach §4 Abs.3 BBodSchG; eine verfassungsrechtliche Einschränkung ergibt sich nicht, da Haftung auf die Insolvenzmasse begrenzt ist. • Fehlende Legalisierungswirkung der Betriebsplanzulassung: Die Sonderbetriebsplanzulassung von 2004 begründet keine schützende Legalisierungswirkung, weil tatsächliche Einbringungen von Abfällen die Zulassungsvorgaben überschritten und die Verfüllung de facto Beseitigung war; eine hinreichende bodenschutzrechtliche Prüfung erfolgte nicht. • Ermessen und Störerauswahl: Die Behörde hat nach dem Grundsatz der Effektivität gehandelt; Heranziehung des Insolvenzverwalters ist angesichts Insolvenz der Gemeinschuldnerin und Unklarheiten bei Verursachern rechtmäßig. • Fristsetzung und Dringlichkeit: Die gesetzten Fristen waren angesichts der Gefahrenlage angemessen; sofortige Fortführung war zur Gefahrenabwehr erforderlich. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage des Insolvenzverwalters wird abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 31.08.2011, der Herstellung und Betrieb von drei Wasserhaltungen im Tontagebau E. anordnet, ist materiell und formell rechtmäßig. Das BBodSchG war anwendbar, weil die Tongrube als Altablagerung/Altlast zu qualifizieren ist und konkrete Gefahren für Boden, Grund- und Oberflächenwasser bestanden; Abfall- und Bergrechtsvorränge standen dem nicht entgegen. Der Kläger ist als Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach §4 Abs.3 BBodSchG sanierungspflichtig, die angeordneten Wasserhaltungen sind geeignete, erforderliche und angemessene Sicherungsmaßnahmen. Die dem Kläger gesetzten Fristen und die Auswahl des Störers sind rechtmäßig; eine Legalisierungswirkung der früheren Sonderbetriebsplanzulassung schließt die Inanspruchnahme nicht aus. Dementsprechend bleibt der angefochtene Bescheid wirksam; die Klage wird abgewiesen und die Kostenentscheidung getroffen.