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Beschluss

2 M 32/15

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anordnung nach § 26 Satz 1 BImSchG zur Messung von Immissionen ist zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen. • Fehlende vorherige Mitteilung über entscheidungserhebliche Messergebnisse kann einen Anhörungsmangel darstellen; dieser ist aber unbeachtlich, wenn die Behörde ohne den Fehler in gleicher Weise entschieden hätte (§ 46 VwVfG). • Eine Messanordnung ist hinreichend bestimmt, wenn das Messziel und die zu untersuchenden Anlagenteile sowie die Immissionsorte erkennbar sind; die Auswahl der Messstelle obliegt dem Betreiber. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zu rechtfertigen, wenn überwiegende öffentliche Interessen am Sofortvollzug bestehen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Bestimmtheit einer Messanordnung nach §26 BImSchG; Anhörungsmangel unbeachtlich • Eine Anordnung nach § 26 Satz 1 BImSchG zur Messung von Immissionen ist zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen. • Fehlende vorherige Mitteilung über entscheidungserhebliche Messergebnisse kann einen Anhörungsmangel darstellen; dieser ist aber unbeachtlich, wenn die Behörde ohne den Fehler in gleicher Weise entschieden hätte (§ 46 VwVfG). • Eine Messanordnung ist hinreichend bestimmt, wenn das Messziel und die zu untersuchenden Anlagenteile sowie die Immissionsorte erkennbar sind; die Auswahl der Messstelle obliegt dem Betreiber. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zu rechtfertigen, wenn überwiegende öffentliche Interessen am Sofortvollzug bestehen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind. Betreiberin einer Druckerei wurde durch die Behörde angeordnet, Geräuschimmissionen zu ermitteln, die von drei Lüftern (Rückkühlanlage, zwei Wandlüfter) auf benachbarte Wohngebiete einwirken. Mehrere Anwohner hatten fortlaufend Lärmstörungen, insbesondere nachts, angezeigt und zum Teil eigene Messungen vorgelegt. Die Behörde führte selbst orientierende Messungen durch (unter anderem 03.06.2014) und ließ ein schalltechnisches Gutachten erstellen (Messungen 14./15.09.2014). Die Gutachter stellten nur geringe Überschreitungen an einem Punkt fest, äußerten aber, dass stoßweise auftretende Geräusche Schlafstörungen verursachen können; offenbar waren manche lärmintensiven Lüfter während dieser Messung nicht in Betrieb. Die Behörde erließ deshalb eine Messanordnung nach § 26 BImSchG unter sofortiger Vollziehung; die Antragstellerin rügte mangelnde Anhörung und Unbestimmtheit der Anordnung. • Zulässigkeit der Anordnung: Aufgrund mehrfacher Nachbarbeschwerden und orientierender Messungen bestand ein begründeter Verdacht unzumutbarer Lärmimmissionen, weshalb die Behörde nach § 26 Satz 1 BImSchG Ermittlungen anordnen durfte. • Anhörung: Die Behörde hat der Betreiberin vor Erlass nicht alle (03.06.2014, Sept.2014) Messergebnisse mitgeteilt, sodass ein Anhörungsmangel vorliegt; dieser Mangel ist jedoch nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil die Behörde auch bei ordnungsgemäßer Anhörung sein Ermessen so ausgeübt hätte, die Messanordnung zu erlassen. • Rechtliche Bewertung der Messbefunde: Die vorhandenen orientierenden Messungen waren entweder nicht gerichtsfest oder nicht aussagekräftig (insbesondere weil lärmintensive Lüfter während der Messung nicht in Betrieb waren), sodass weitere Messungen erforderlich und verhältnismäßig sind. • Bestimmtheit der Anordnung: Die Verfügung nannte das Messziel, die zu untersuchenden Anlagenbestandteile und die Immissionsorte (konkrete Adressen), sodass der Regelungsgehalt hinreichend bestimmt war; die Wahl der Messstelle kann der Betreiber treffen. • Verhältnismäßigkeit und Sofortvollzug: Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich zur Aufklärung der Lärmsituation; das öffentliche Interesse am Schutz der Nachtruhe und die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs rechtfertigen die sofortige Vollziehung. • Verfahrensrechtliche Heilung: Eine Nachholung der Anhörung nach § 45 VwVfG obliegt der Behörde; bislang ist nicht ersichtlich, dass die Betreiberin wirksam über die vorhandenen Messergebnisse unterrichtet oder die Anhörung nachgeholt wurde, ändert aber nichts an der Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 46 VwVfG. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die angeordnete Messung nach § 26 Satz 1 BImSchG und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind rechtmäßig und verhältnismäßig. Ein formeller Anhörungsmangel bestand zwar, war aber nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil die Behörde bei fehlerfreier Anhörung voraussichtlich gleich entschieden hätte. Die Anordnung ist hinreichend bestimmt; die Betreiberin kann eine geeignete Messstelle beauftragen. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung der Vorinstanz werden bestätigt.