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Beschluss

2 L 20/14

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Widerruf nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG gilt die gebundene Widerrufsregelung des § 18 BBergG; ist der Tatbestand erfüllt, hat die Behörde zu widerrufen. • Die Vorlage eines Rahmenbetriebsplans kann nach der gesetzlichen Regelung nicht entbehrlich sein; die Voraussetzungen des Ausnahme-Tatbestands des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG müssen konkret dargelegt und nachgewiesen werden. • Die Jahresfrist des § 49 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs.4 VwVfG kommt beim Widerruf nach § 2 Abs.3 VereinheitlichungsG nicht zur Anwendung, weil es sich um eine bergbauspezifisch abschließende Regelung handelt. • Vertrauensschutz oder Verwirkung können den Widerruf nicht verhindern, wenn die gesetzlichen Widerrufsgründe vorliegen und keine besonderen Umstände ein Verzichtsvertrauen begründen.
Entscheidungsgründe
Widerruf bergbaulicher Bewilligung wegen Nichtvorlage von Betriebsplänen rechtmäßig • Bei Widerruf nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG gilt die gebundene Widerrufsregelung des § 18 BBergG; ist der Tatbestand erfüllt, hat die Behörde zu widerrufen. • Die Vorlage eines Rahmenbetriebsplans kann nach der gesetzlichen Regelung nicht entbehrlich sein; die Voraussetzungen des Ausnahme-Tatbestands des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG müssen konkret dargelegt und nachgewiesen werden. • Die Jahresfrist des § 49 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs.4 VwVfG kommt beim Widerruf nach § 2 Abs.3 VereinheitlichungsG nicht zur Anwendung, weil es sich um eine bergbauspezifisch abschließende Regelung handelt. • Vertrauensschutz oder Verwirkung können den Widerruf nicht verhindern, wenn die gesetzlichen Widerrufsgründe vorliegen und keine besonderen Umstände ein Verzichtsvertrauen begründen. Die Klägerin beantragte gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer am 20.07.1993 erteilten bergbaulichen Bewilligung zur Gewinnung von Gesteinen (Bewilligungsfeld "Lerchenhügel", 522.900 m²). Der Beklagte widerrief die Bewilligung mit Bezug auf § 2 Abs.3 VereinheitlichungsG in Verbindung mit § 18 BBergG, weil die Klägerin innerhalb der gesetzten Fristen keinen zulassungsfähigen Rahmen- bzw. Hauptbetriebsplan vorgelegt habe. Die Klägerin reichte später einen Hauptbetriebsplan und Gutachten ein und berief sich auf technische, wirtschaftliche Gründe sowie auf Planungsunsicherheiten (u. a. zur Bundesautobahn A143) und auf Vertrauensschutz. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin stellte den Zulassungsantrag zur Berufung, der vom OVG zurückgewiesen wurde. Streitwert wurde auf 257.815 EUR festgesetzt. • Anwendbare Normen: § 2 Abs.3 VereinheitlichungsG, § 18 Abs.2 und 3 BBergG; §§ 48,49 VwVfG (nicht anwendbar in der Jahresfrist), § 5 BBergG, §§ 47,52 GKG, § 154 Abs.2 VwGO. • Gebundener Widerruf: § 18 Abs.3 BBergG ist eine gebundene Vorschrift; wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, ist die Behörde zum Widerruf verpflichtet; daraus folgt, dass die Jahresfrist des § 49 VwVfG nicht greift. • Fristen und Betriebepläne: Nach § 2 Abs.3 VereinheitlichungsG galten verkürzte Fristen für die Vorlage von Betriebsplänen; die Klägerin hat keine zulassungsfähigen Pläne innerhalb der Frist eingereicht, insbesondere fehlte ein zuvor zugelassener Rahmenbetriebsplan, der Voraussetzung für die Zulassung eines Hauptbetriebsplans ist. • Ausnahmetatbestand des § 18 Abs.3 Satz 2 BBergG: Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, welche technischen oder wirtschaftlichen Planungen außerhalb ihres Verantwortungsbereichs die spätere Einreichung rechtfertigen; allgemeine Marktargumente und weit entfernte Vorhaben wurden als unzureichend angesehen. • Planungsunsicherheit A143: Die behauptete Planungsunsicherheit durch die BAB A143 war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Frist nicht geeignet, die Einreichung eines Rahmenbetriebsplans zu verhindern, da relevante Entscheidungen erst später getroffen wurden. • Vertrauensschutz und Verwirkung: Die gesetzlichen Widerrufsregelungen sind abschließend; Vertrauen in den Bestand der Bewilligung besteht nicht, wenn mit einem Widerruf aufgrund der gesetzlichen Regelungen gerechnet werden musste. Bloße Verzögerungen oder Kontakte während des Anhörungsverfahrens begründen keinen berechtigenden Vertrauensschutz oder Verwirkung. • Verhältnismäßigkeit und Ermessen: Da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, kommt der Behörde kein Ermessen zu, sodass die Verhältnismäßigkeitsrüge zurückzuweisen ist. • Zulassungsgründe zur Berufung: Weder grundsätzliche Bedeutung noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor; die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen sind tragfähig. Der Zulassungsantrag der Klägerin auf Berufung wurde abgelehnt; das OVG bestätigt die Abweisung der Klage. Die bergbehördliche Entscheidung zum Widerruf war rechtmäßig, weil die Klägerin die innerhalb der durch § 2 Abs.3 VereinheitlichungsG vorgegebenen Fristen erforderlichen und zulassungsfähigen Betriebspläne nicht vorgelegt hat und die geltend gemachten Ausnahmegründe des § 18 Abs.3 Satz 2 BBergG nicht hinreichend substantiiert sind. Die Berufungssachfrage besitzt keine grundsätzliche Bedeutung und es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung; Vertrauensschutz, Verwirkung oder die Anwendung der Jahresfrist des § 49 VwVfG können den Widerruf nicht verhindern. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wurde auf 257.815,00 EUR festgesetzt.