Beschluss
10 M 8/15
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einstweiliger Dienstenthebung nach § 38 DG LSA ist der Einbehaltungssatz der Dienstbezüge so zu bemessen, dass die angemessene Alimentation des Beamten und seiner Familie gewahrt bleibt.
• Für die Festlegung des Einbehaltungssatzes ist das Gesamtfamilieneinkommen maßgeblich; vom Einkommen sind berücksichtigungsfähige Zahlungsverpflichtungen abzuziehen.
• Das verbleibende Netto-Familieneinkommen muss in der Regel mindestens 15 % über dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf liegen.
• Für die Bewertung berücksichtigungsfähiger Kreditraten sind der Zeitpunkt der Verfügung und die Zumutbarkeit eines Verkaufs der zugrunde liegenden Sache zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Einbehaltung von Dienstbezügen bei Suspendierung: Abstandsgebot und Familieneinkommen • Bei einstweiliger Dienstenthebung nach § 38 DG LSA ist der Einbehaltungssatz der Dienstbezüge so zu bemessen, dass die angemessene Alimentation des Beamten und seiner Familie gewahrt bleibt. • Für die Festlegung des Einbehaltungssatzes ist das Gesamtfamilieneinkommen maßgeblich; vom Einkommen sind berücksichtigungsfähige Zahlungsverpflichtungen abzuziehen. • Das verbleibende Netto-Familieneinkommen muss in der Regel mindestens 15 % über dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf liegen. • Für die Bewertung berücksichtigungsfähiger Kreditraten sind der Zeitpunkt der Verfügung und die Zumutbarkeit eines Verkaufs der zugrunde liegenden Sache zu berücksichtigen. Die Antragstellerin wurde am 2. Juni 2015 vorläufig des Dienstes enthoben; zugleich ordnete der Dienstherr die Einbehaltung von 50 % ihrer Dienstbezüge an. Streitgegenstand war nicht die Suspendierung selbst, sondern die Rechtmäßigkeit der Einbehaltung in Höhe von 50 %. Das Verwaltungsgericht hob die Einbehaltungsverfügung auf und beanstandete insbesondere, dass eine noch bestehende private Ratenverpflichtung der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden sei. Der Dienstherr legte Beschwerde ein und wies darauf hin, das Abstandsgebot sei eingehalten und der betreffende Kredit mit Ablauf September 2015 bereits getilgt gewesen; er hielt ferner eine Berücksichtigung beider Pkw-Raten nur eingeschränkt für geboten. Die Antragstellerin verlangte hingegen, nur ihr eigenes Einkommen anzusetzen, die Pkw-Rate zu berücksichtigen und zudem Anwaltskosten geltend zu machen. Der Senat hatte gemäß § 65 DG LSA nur die vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründe zu prüfen. • Rechtliche Grundlage ist § 38 DG LSA; bei der Festlegung des Einbehaltungssatzes gilt der Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten und seiner Familie. • Das dienstherrliche Ermessen ist zu messen an dem sog. Abstandsgebot: Das nach Abzug berücksichtigungsfähiger Aufwendungen verbleibende Netto-Einkommen der Familie muss in der Regel mindestens 15 % über dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf liegen. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung von Einkommen und Verpflichtungen ist der Zeitpunkt des Erlasses der Einbehaltungsverfügung; spätere Wegfälle sind unberücksichtigt, da der Dienstherr nach § 38 Abs. 4 DG LSA den Satz später anpassen kann. • Bei der Ermittlung ist das Gesamtfamilieneinkommen (Nettoeinkünfte beider Ehepartner) heranzuziehen; berücksichtigungsfähige Abzüge sind Unterhalt, Versicherungen, Vorsorgeaufwendungen, grundsätzlich auch Kreditraten sowie Gerichts- und Anwaltskosten, wobei Kfz-Kredite nur bei besonderen Gründen anzuerkennen sind und generell geprüft werden muss, ob ein Verkauf der Sache zumutbar ist. • Auf Basis der vorgelegten Verdienstbescheinigung betrug das gekürzte Nettoeinkommen der Antragstellerin 1.399,12 EUR und das Nettoeinkommen des Ehemanns 1.475,38 EUR; das Familieneinkommen beträgt damit 2.874,50 EUR. • Als berücksichtigungsfähige Verpflichtungen rechnete der Senat u.a. Wohngebäudekredit, Versicherungen, Lebensversicherungen, private Krankenversicherung sowie die private Sparkassenrate (371,47 EUR) und jedenfalls die geringere Pkw-Rate (398,06 EUR). Anwaltskosten waren zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht entstanden und daher unbeachtlich. • Nach Abzug aller berücksichtigungsfähigen Belastungen verbleibt ein Familien-Nettoeinkommen von 1.054,22 EUR; der maßgebliche Regelbedarf der Familie lag bei 720,00 EUR, so dass das Abstandsgebot (mindestens 15 %) eingehalten ist. Die Beschwerde des Dienstherrn hatte Erfolg; die Aufhebung der Einbehaltungsanordnung durch das Verwaltungsgericht war im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Dienstherr Einnahmen und Ausgaben zutreffend berechnet hat und das Abstandsgebot gewahrt ist. Insbesondere ist das Gesamtfamilieneinkommen maßgeblich und die zum Zeitpunkt der Verfügung bestehenden Ratenverpflichtungen sind zu berücksichtigen, nicht jedoch später entstandene Kosten. Die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge ist damit rechtmäßig geblieben. Die Entscheidung ist unanfechtbar; die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des DG LSA und der VwGO.