OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 M 94/16

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

14mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen reiner Dienstpostenkonkurrenz ist ein Anordnungsgrund (Glaubhaftmachung einer nicht wiedergutzumachenden Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs) erforderlich. • Bei bloßer Übertragung eines Dienstpostens steht dem betroffenen Bewerber effektiver nachgelagerter Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zur Verfügung; fehlerhafte Auswahlentscheidungen können rückgängig gemacht oder durch Zuteilung anderer Aufgaben korrigiert werden. • Ein etwaiger Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung des zwischenzeitlich Eingesetzten begründet nur unter engen Voraussetzungen einen Anordnungsgrund; insoweit ist ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten undergänzend relevant, und nach aktueller Rechtsprechung sind bei rechtswidriger Besetzung Leistungen aus dem höherwertigen Amt in der Auswahlentscheidung auszublenden. • Der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art.33 Abs.2 GG schützt nicht gegen die Verlagerung von Beförderungschancen durch Übertragung eines Dienstpostens auf einen Mitbewerber, soweit kein konkreter Beförderungskonkurrenzfall vorliegt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei reiner Dienstpostenkonkurrenz erfordert glaubhaft gemachten Anordnungsgrund • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen reiner Dienstpostenkonkurrenz ist ein Anordnungsgrund (Glaubhaftmachung einer nicht wiedergutzumachenden Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs) erforderlich. • Bei bloßer Übertragung eines Dienstpostens steht dem betroffenen Bewerber effektiver nachgelagerter Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zur Verfügung; fehlerhafte Auswahlentscheidungen können rückgängig gemacht oder durch Zuteilung anderer Aufgaben korrigiert werden. • Ein etwaiger Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung des zwischenzeitlich Eingesetzten begründet nur unter engen Voraussetzungen einen Anordnungsgrund; insoweit ist ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten undergänzend relevant, und nach aktueller Rechtsprechung sind bei rechtswidriger Besetzung Leistungen aus dem höherwertigen Amt in der Auswahlentscheidung auszublenden. • Der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art.33 Abs.2 GG schützt nicht gegen die Verlagerung von Beförderungschancen durch Übertragung eines Dienstpostens auf einen Mitbewerber, soweit kein konkreter Beförderungskonkurrenzfall vorliegt. Der Antragsteller, ein Polizeibeamter mit statusgerechtigem Amt, begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung eines ausgeschriebenen Dienstpostens als Leiter eines Sachgebiets durch einen ausgewählten Mitbewerber. Die Antragsgegnerin hatte den Dienstposten für Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber ausgeschrieben und den Mitbewerber ausgewählt und übertragen. Der Antragsteller rügte dadurch eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art.33 Abs.2 GG und wollte verhindern, dass der Mitbewerber vorläufig in das Amt eingewiesen wird. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die von ihm vorgebrachten Gründe im Beschleunigungsverfahren. Relevante Tatsachen betrafen die Dauer der Besetzung, die Möglichkeit nachträglicher Korrektur und die Frage eines beurteilungsrelevanten Erfahrungszuwachses des Eingesetzten. • Anordnungsgrund: Nach §123 VwGO in Verbindung mit §920 ZPO musste der Antragsteller glaubhaft machen, dass durch die Besetzung eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung seines Rechts eintreten würde. Dies ist nicht gelungen, weil nicht ersichtlich ist, dass ohne einstweilige Anordnung die Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. • Nachgelagerter Rechtsschutz: Bei reinem Dienstpostenwettbewerb steht dem Betroffenen im Hauptsacheverfahren effektiver Rechtsschutz zur Verfügung; eine fehlerhafte Auswahl kann durch Rückumsetzung, Versetzung oder Zuteilung anderer Aufgaben korrigiert werden. • Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung: Aktuelle Rechtsprechung gebietet, bei rechtswidriger Besetzung die auf dem höherwertigen Amt gewonnenen Leistungen bei einer späteren Auswahlentscheidung auszublenden; ein erheblicher Erfahrungsnachteil als Anordnungsgrund ist daher nicht mehr tragfähig. Soweit früher ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten nötig war, ist auch dieser Zeitraum vorliegend nicht gegeben. • Bewerbungsverfahrensanspruch: Art.33 Abs.2 GG sichert, dass Bewerbungen nur aus verfassungsgemäßen Gründen abgelehnt werden dürfen, schützt aber nicht allgemein davor, dass ein anderer Beamter in dasselbe Statusamt befördert wird und dadurch künftige Beförderungschancen beeinflusst werden. • Konsequenz für das Eilverfahren: Mangels glaubhaftgemachtem Anordnungsgrund bestand kein Anspruch auf die begehrte vorläufige Nichtbesetzung des Dienstpostens mit dem ausgewählten Mitbewerber; insoweit fehlt auch ein Anordnungsanspruch, soweit das Begehren auf Verhinderung der Beförderung abzielt. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert des Eilverfahrens wurde bei reiner Dienstpostenkonkurrenz auf die Hälfte des Auffangwerts bestimmt. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat und ihm im Hauptsacheverfahren effektiver nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht. Ein späterer gerichtlicher Erfolg würde die Besetzung als fehlerhaft feststellen und die Behörde könnte die Besetzung korrigieren oder andere Maßnahmen ergreifen; ein aufgrund der Dienstpostenübertragung entstehender Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung begründet vorliegend keinen Anordnungsgrund. Damit bestand weder ein Recht auf vorläufige Nichtbesetzung des Dienstpostens noch ein Anordnungsanspruch zur Verhinderung der Beförderung des Mitbewerbers; die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts wurden bestätigt.