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Beschluss

5 L 7/16

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber kann nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA binnen zwei Wochen nach Beendigung der Berufsausbildung die Auflösung eines kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. • Die Frist beginnt mit dem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung; eine fortgesetzte Ausbildung bis zur Prüfung begründet kein Arbeitsverhältnis und verschiebt die Frist nicht. • Haushaltsgesetzliche Vorgaben und ein genereller Einstellungsstopp (z. B. Titelgruppe 96 mit kw-Vermerk) können das Fehlen ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplätze begründen und damit die Weiterbeschäftigung unzumutbar machen. • Für die Wirksamkeit des Auflösungsantrags muss der Antragsteller gerichtlich vertretungsbefugt sein; die Befugnis zur Prozessführung kann durch Verwaltungsvorschrift auf den Dienststellenleiter übertragen sein. • Die Beweislast dafür, dass Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, trägt der Arbeitgeber; liegt jedoch ein durch haushaltsrechtliche Regelungen gebotener Einstellungsstopp vor, ist dem Arbeitgeber der Nachweis der Unzumutbarkeit möglich und regelmäßig erfüllt.
Entscheidungsgründe
Auflösung gesetzlich fingierten Arbeitsverhältnisses wegen haushaltsbedingtem Einstellungsstopp • Der Arbeitgeber kann nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA binnen zwei Wochen nach Beendigung der Berufsausbildung die Auflösung eines kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. • Die Frist beginnt mit dem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung; eine fortgesetzte Ausbildung bis zur Prüfung begründet kein Arbeitsverhältnis und verschiebt die Frist nicht. • Haushaltsgesetzliche Vorgaben und ein genereller Einstellungsstopp (z. B. Titelgruppe 96 mit kw-Vermerk) können das Fehlen ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplätze begründen und damit die Weiterbeschäftigung unzumutbar machen. • Für die Wirksamkeit des Auflösungsantrags muss der Antragsteller gerichtlich vertretungsbefugt sein; die Befugnis zur Prozessführung kann durch Verwaltungsvorschrift auf den Dienststellenleiter übertragen sein. • Die Beweislast dafür, dass Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, trägt der Arbeitgeber; liegt jedoch ein durch haushaltsrechtliche Regelungen gebotener Einstellungsstopp vor, ist dem Arbeitgeber der Nachweis der Unzumutbarkeit möglich und regelmäßig erfüllt. Der Beteiligte war Auszubildender zum Forstwirt beim Landeszentrum Wald und bestand die Abschlussprüfung erst am 27.10.2014. Das Landeszentrum Wald teilte ihm vor Ausbildungsende schriftlich mit, ihn nach der Ausbildung nicht dauerhaft übernehmen zu wollen. Aufgrund des Haushaltsgesetzes 2014 und eines Erlasses waren viele Stellen in der Titelgruppe 96 mit kw-Vermerken versehen und durften nicht nachbesetzt werden; es bestand ein erheblicher Personalüberhang. Der Betriebsleiter des Landeszentrums Wald stellte binnen der Frist einen Antrag nach § 9 Abs. 4 PersVG LSA auf Auflösung des kraft Gesetzes zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses. Das Verwaltungsgericht Halle gab dem Antrag statt; der Auszubildende legte Beschwerde ein und rügte insbesondere fehlende Zuständigkeit des Antragsstellers und unzureichende Darlegung des Stellenmangels. • Antragsfrist: Die Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA begann mit dem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung (27.10.2014); der Antrag am 5.11.2014 war fristgerecht. • Kein Arbeitsverhältnis vor Prüfungserfolg: Die Fortsetzung der Beschäftigung bis zur Prüfung verlängert das Ausbildungsverhältnis; dadurch entstand vor der Prüfung kein Arbeitsverhältnis, sodass die Frist nicht früher zu laufen beginnt (vgl. BAG-Rechtsprechung). • Vertretungsvollmacht: Der Betriebsleiter war sachlich und materiell befugt, für das Landeszentrum Wald den Auflösungsantrag zu stellen; Zuständigkeit und Übertragung der Vertretungsbefugnis ergaben sich aus einschlägigen Runderlassen und Ministerschreiben. • Materielle Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 PersVG LSA: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitraum der Beendigung der Ausbildung einschließlich der drei Monate davor. • Haushaltsrechtliche Vorgaben: Das Haushaltsgesetz 2014, die Anlage zu § 8 Abs.1 HG 2014 und der Haushaltsführungserlass sahen eine globale Personaleinsparung vor; Titelgruppe 96 enthielt zahlreiche kw-vermerkte Stellen, die nicht neu besetzt werden durften, sodass im Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald keine ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze zur Verfügung standen. • Folgen der haushaltsrechtlichen Sperren: Eine haushaltsrechtlich begründete Wiederbesetzungssperre steht einer Weiterbeschäftigung entgegen; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Stellen zu schaffen oder Personal zu kündigen, um Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. • Kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG: Art.33 Abs.2 GG greift nur, wenn Auswahlverfahren tatsächlich durchgeführt wurden; hier fanden aufgrund des Einstellungsstopps keine Besetzungsverfahren statt, sodass der Verfassungsgrundsatz nicht verletzt ist. • Ergebnis der Beweiswürdigung: Der Antragsteller hat substanziiert und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Personalüberhang von 92 Waldarbeitern bestand und die haushaltsrechtlichen Vorgaben eine dauerhafte Übernahme verhinderte; die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist damit bewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die auflösende Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Das gesetzlich fingierte Arbeitsverhältnis des Beteiligten wurde aufgelöst, weil dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausbildungsendes und im relevanten Drei-Monats-Zeitraum kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz im Geschäftsbereich des Landeszentrums Wald zur Verfügung stand. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben des Haushaltsgesetzes 2014 und der zugehörigen Erlasse begründeten einen generellen Einstellungsstopp (Titelgruppe 96 mit kw-Vermerken), der die Aufnahme einer dauerhaften Beschäftigung verhinderte. Der Betriebsleiter war berechtigt, den Auflösungsantrag zu stellen; der Antrag war fristgerecht. Die Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen, da der Antragsteller die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausreichend nachgewiesen hat und keine Verfahrens- oder Verfassungsmängel vorliegen. Somit bleibt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig.