Beschluss
2 M 2/17
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG ist ein gestuftes Vorgehen zu beachten: Orientierende Untersuchungen (§ 9 Abs. 1) sind von der Behörde zu veranlassen; erst bei Verdichtung der Anhaltspunkte in einen hinreichenden Verdacht kommen die Verpflichtungen der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen in Betracht.
• Ein hinreichender Verdacht i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG setzt mehr als eine bloße spekulative Möglichkeit voraus; die Hinweise müssen sich derart verdichten, dass die Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Bodenveränderung erheblich ist.
• Bei der Auswahl des Adressaten bodenschutzrechtlicher Untersuchungspflichten ist auf Effektivität der Gefahrenabwehr und auf die Möglichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt, auf die Quelle einzuwirken, abzustellen.
• Im Bereich eines Wasserschutzgebiets genügt angesichts des hohen Schutzguts bereits ein vergleichsweise geringer Grad an Wahrscheinlichkeit für nachteilige Auswirkungen auf die Trinkwassergewinnung, um behördliches Handeln zu rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Differenzierte Anordnungspflicht nach §9 BBodSchG bei Verdacht auf Nitratquellen • Für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG ist ein gestuftes Vorgehen zu beachten: Orientierende Untersuchungen (§ 9 Abs. 1) sind von der Behörde zu veranlassen; erst bei Verdichtung der Anhaltspunkte in einen hinreichenden Verdacht kommen die Verpflichtungen der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen in Betracht. • Ein hinreichender Verdacht i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG setzt mehr als eine bloße spekulative Möglichkeit voraus; die Hinweise müssen sich derart verdichten, dass die Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Bodenveränderung erheblich ist. • Bei der Auswahl des Adressaten bodenschutzrechtlicher Untersuchungspflichten ist auf Effektivität der Gefahrenabwehr und auf die Möglichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt, auf die Quelle einzuwirken, abzustellen. • Im Bereich eines Wasserschutzgebiets genügt angesichts des hohen Schutzguts bereits ein vergleichsweise geringer Grad an Wahrscheinlichkeit für nachteilige Auswirkungen auf die Trinkwassergewinnung, um behördliches Handeln zu rechtfertigen. Der Antragsteller besitzt mehrere Flurstücke mit ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden und zwei Beckenzonen. Auf einem benachbarten Gelände bestand eine frühere Rinderzuchtanlage; in dessen Umfeld waren Schweinemastbetriebe und weitere landwirtschaftliche Nutzungen. Trinkwasserfassungen in der Nähe zeigten seit 2010/2012 sprunghaften Anstieg der Nitratwerte. Behörden beauftragten orientierende Untersuchungen, die erhöhte Nitratwerte im Grundwasser nachwiesen, aber keine eindeutige Quelle lokalisierten; die ehemalige Rinderzuchtanlage wurde als mögliche Hotspot-Fläche benannt. Der Antragsgegner ordnete gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG Detailuntersuchungen an den drei Seiten der beiden Becken an und setzte Zwangsgelder fest. Der Antragsteller widersprach und machte geltend, das westliche Becken sei als Feuerlöschteich bzw. Wasserspeicher genutzt worden und nicht ursächlich; das östliche Becken diene nur als zeitweiliger Abwasserspeicher und sei dicht. Das Verwaltungsgericht wies die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; das OVG prüfte im Eilverfahren. • Rechtsgrundlage sind § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG i.V.m. §§ 4 Abs. 3,5,6 BBodSchG; die Vorschrift unterscheidet Anfangsverdacht und hinreichenden Verdacht und verlangt gestuftes Vorgehen. • Die orientierenden Untersuchungen (G.U.T. und (...).) ergaben deutliche Nitratüberschreitungen im Grundwasser und wiesen auf mögliche punktuelle Quellen (Hotspots) sowie auf Aktivierung historischer Einträge während niederschlagsreicher Jahre hin; eine genaue Lokalisierung war jedoch nicht möglich. • Vor dem Hintergrund des Trinkwasserschutzgebiets ist ein hoher Schutzstandard anzulegen; bereits ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit nachteiliger Beeinflussung rechtfertigt behördliches Tätigwerden, insbesondere wenn Grenzwerte der TrinkwV deutlich überschritten wurden. • Für das östliche Becken (Flurstück 80) bestehen konkrete Anhaltspunkte, weil dieses nach Erwerb als abflusslose Grube für häusliche Abwässer genutzt worden ist und Leckagen oder Überlaufen in niederschlagsreichen Jahren nicht verlässlich ausgeschlossen sind; Dichtheitsprüfungen für Vergangenheitszeiträume sind nicht belegbar. • Für das westliche Becken (Flurstücke 89/90) fehlen hingegen derzeit hinreichende Anhaltspunkte: glaubhafte eidesstattliche Angaben und vorgelegene Unterlagen sprechen für frühere Nutzung als Feuerlöschteich/Wasserspeicher ohne nachgewiesene Einbringung stickstoffhaltiger Stoffe; Luftbilder, Bewuchs und Färbung genügen nicht als konkrete Indizien. • Die Auswahl des Adressaten (Antragsteller als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Nutzer des Flurstücks 80) ist ermessensgerecht, weil er geeignete Einflussmöglichkeiten auf die vermutete Quelle hat und die Effektivität der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen ist. • Folge: Die Anordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG ist für das östliche Becken voraussichtlich rechtmäßig; für das westliche Becken fehlt jedoch der hinreichende Verdacht, so dass die angeordneten Detailerkundungen dort voraussichtlich rechtswidrig sind. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das OVG hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der angeordneten Detailuntersuchungen am westlichen Becken (Flurstücke 89/90) sowie der hierzu angedrohten Zwangsgeldandrohung angeordnet, weil hierfür nach summarischer Prüfung kein hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vorliegt. Für das östliche Becken (Flurstück 80) besteht dagegen ein hinreichender Verdacht, so dass die Anordnung der Untersuchungen dort voraussichtlich rechtmäßig bleibt. Die Kosten des Verfahrens wurden der unterlegenen Behörde auferlegt; der Streitwert wurde für das vorläufige Verfahren bestimmt. Insgesamt siegt der Antragsteller insoweit, als Detailuntersuchungen am westlichen Becken nicht durch Zwang durchsetzbar sein dürfen, während die Behörde weitere Untersuchungen am östlichen Becken durchführen kann.