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Beschluss

3 O 255/18

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erheblichkeit einer 0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV-RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt wegen desselben gebührenrechtlichen Gegenstands für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist. • Bei Vertretung mehrerer Personen, die unterschiedliche Verfahrensgegenstände betreffen, ist der Anspruch durch Zusammenrechnung der Werte nach §22 Abs.1 RVG und nicht durch Erhöhung des Gebührensatzes zu berücksichtigen. • Ist der Aufwand des Rechtsanwalts bereits durch Erhöhung des Streit-/Gegenstandswertes abgegolten, scheidet eine zusätzliche Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV-RVG aus.
Entscheidungsgründe
Keine 0,3‑Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV‑RVG bei mehreren selbstständigen Streitgegenständen • Die Erheblichkeit einer 0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV-RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt wegen desselben gebührenrechtlichen Gegenstands für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist. • Bei Vertretung mehrerer Personen, die unterschiedliche Verfahrensgegenstände betreffen, ist der Anspruch durch Zusammenrechnung der Werte nach §22 Abs.1 RVG und nicht durch Erhöhung des Gebührensatzes zu berücksichtigen. • Ist der Aufwand des Rechtsanwalts bereits durch Erhöhung des Streit-/Gegenstandswertes abgegolten, scheidet eine zusätzliche Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV-RVG aus. Die Kläger (1 Kommune als Träger der Grundschule und 8 Schüler) klagten jeweils gegen eine Verfügung des Beklagten zur Überweisung bzw. Schließung der Grundschule. Alle Kläger wurden vom selben Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Gericht hatte in der Streitwertfestsetzung den neunfachen Wert angesetzt. Der Urkundsbeamte setzte eine 0,3‑Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV-RVG an; das Verwaltungsgericht änderte dies auf Erinnerung ab. Streitgegenstand war, ob die Erhöhungsgebühr zu zahlen ist. • Rechtsgrundlagen und Systematik: Zur Vergütung des Mehraufwands bei mehreren Mandanten sieht das Kostenrecht zwei Wege vor: Erhöhung des Streit-/Gegenstandswertes (§13, §22 RVG) oder Erhöhung des Gebührensatzes (Nr.1008 VV-RVG) abhängig davon, ob derselbe oder verschiedene gebührenrechtliche Gegenstände betroffen sind. • Auslegung Nr.1008 VV-RVG: Die Erhöhungsgebühr ist nur anwendbar, wenn der Rechtsanwalt wegen desselben konkreten Rechts oder Rechtsverhältnisses für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist. • Abgrenzung Gegenstand: Bei verschiedenen individuellen Rechtspositionen der Kläger (Klägerin 1: Verletzung kommunalen Selbstverwaltungsrechts; Kläger 2–9: Beeinträchtigung der Wahl der Ausbildungsstätte/grundrechtliche Rechte) liegen unterschiedliche gebührenrechtliche Gegenstände vor. • Konsequenz für die Streitwertfestsetzung: Da die Festsetzung den neunfachen Streitwert berücksichtigt hat (§22 Abs.1 RVG), ist der erhöhte Aufwand des Prozessbevollmächtigten bereits durch die Erhöhung des Gegenstandswertes abgegolten; eine weitere Erhöhung des Gebührensatzes nach Nr.1008 VV-RVG wäre eine doppelte Vergütung und daher unzulässig. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Kläger traten nicht als notwendige Streitgenossen oder als gemeinsame Rechtsgemeinschaft auf, sondern jeder machte einen eigenen Anspruch geltend; daher kein gemeinsamer gebührenrechtlicher Gegenstand und keine zusätzliche 0,3-Erhöhung. Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten abgeändert. Die Kläger können die 0,3‑Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV‑RVG nicht verlangen, weil die Vertretung mehrere selbstständige Streitgegenstände betraf und der Mehraufwand bereits durch die Neunfachfestsetzung des Streitwerts nach §22 Abs.1 RVG abgegolten ist. Eine doppelte Honorierung durch zugleich Erhöhung des Streitwerts und des Gebührensatzes käme nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.