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Urteil

2 L 46/15

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche rechtliche Zuordnung einer bereits genehmigten Anlage zu einer anderen Anlagenbeschreibung des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist keine Änderung i.S. von §§ 15, 16 BImSchG, wenn sich Lage, Beschaffenheit oder Betrieb der Anlage nicht tatsächlich ändern. • Fortsetzungsfeststellungsinteresse für einen späteren Amtshaftungsanspruch kann bestehen, wenn die ursprüngliche behördliche Maßnahme erledigt ist und die Feststellung der Rechtswidrigkeit für den Zivilprozess erheblich und nicht offensichtlich aussichtslos ist. • Feststellungsanträge müssen ein selbständiges, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betreffen; unselbständige Elemente (z. B. einzelne Prozessschritte) können nicht gesondert mit Feststellungsantrag verfolgt werden.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Umklassifizierung einer genehmigten Anlage ist keine Änderung i.S. des BImSchG • Die nachträgliche rechtliche Zuordnung einer bereits genehmigten Anlage zu einer anderen Anlagenbeschreibung des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist keine Änderung i.S. von §§ 15, 16 BImSchG, wenn sich Lage, Beschaffenheit oder Betrieb der Anlage nicht tatsächlich ändern. • Fortsetzungsfeststellungsinteresse für einen späteren Amtshaftungsanspruch kann bestehen, wenn die ursprüngliche behördliche Maßnahme erledigt ist und die Feststellung der Rechtswidrigkeit für den Zivilprozess erheblich und nicht offensichtlich aussichtslos ist. • Feststellungsanträge müssen ein selbständiges, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betreffen; unselbständige Elemente (z. B. einzelne Prozessschritte) können nicht gesondert mit Feststellungsantrag verfolgt werden. Die Klägerin übernahm 2007 eine Bodenreinigungsanlage, für die der Beklagte bereits mit Bescheid vom 22.06.2007 eine Änderungsgenehmigung erteilte. Später zeigte sie die Erweiterung zur Behandlung schwermetall- und organisch belasteter Böden an; dabei sollten unter anderem Natriumsulfid und Eisen-II-sulfat als Zuschlagstoffe eingesetzt werden. Der Beklagte kam 2012/2013 zu der Auffassung, die Anlage sei auch unter Nr. 8.8 Anhang 1 4. BImSchV (chemische Behandlung) einzuordnen, und stellte am 04.09.2013 die Genehmigungsbedürftigkeit dieser Zuordnung nach § 16 BImSchG fest. Die Klägerin klagte und begehrte u.a. Feststellung, dass die chemischen Prozesse und der Einsatz der Zuschlagstoffe durch den Bescheid vom 22.06.2007 gedeckt seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage in Teilen ab, erkannte aber an, dass der Bescheid vom 22.06.2007 materiell den Einsatz der Zuschlagsstoffe umfasse. Zwischenzeitlich erteilte der Beklagte am 18.12.2017 eine Genehmigung, die die strittige Einstufung einschloss. Die Klägerin führte das Berufungsverfahren fort und machte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für einen beabsichtigten Amtshaftungsanspruch geltend. • Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags: Der Bescheid vom 04.09.2013 hat sich durch die Erteilung der späteren Genehmigung vom 18.12.2017 erledigt; die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit als Voraussetzung für einen möglichen Amtshaftungsprozess (§ 113 Abs.1 S.4 VwGO). • Rechtliche Prüfung der Änderungsvoraussetzungen nach §§ 15, 16 BImSchG: Anzeige- und Genehmigungspflichten setzen eine tatsächliche Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage voraus; Bezugspunkt ist die Anlage in ihrer gestatteten Form. Eine Änderung liegt nur vor, wenn die Maßnahme vom Genehmigungsbescheid nicht mehr gedeckt ist. • Fehler der erstinstanzlichen Begründung: Das Verwaltungsgericht hat einen Zirkelschluss begangen, indem es die Genehmigungsbedürftigkeit alleine daraus ableitete, dass die Anlage der fraglichen Anlagenbeschreibung zuzuordnen sei, ohne zu prüfen, ob dies eine Änderung i.S.d. §§15,16 BImSchG bewirkt. • Ergebnis der Rechtswidrigkeit: Die nachträgliche Zuordnung zu Nr. 8.8 4. BImSchV ist keine Änderung der Anlage, sondern lediglich eine rechtliche Neubewertung bereits genehmigter Tätigkeiten; daher bedurfte es keiner Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs.1 BImSchG. • Begrenzung des Feststellungsgegenstands: Der sekundäre Antrag der Klägerin, gesondert zu bescheinigen, dass die aus dem Einsatz der Zuschlagstoffe resultierenden chemischen Prozesse vom Bescheid vom 22.06.2007 erfasst sind, ist unzulässig, weil es sich dabei um ein unselbständiges Element des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt. • Zur Heilung verfahrensfehlerhafter Genehmigungen: Eine nachträgliche Heilung durch ergänzendes Verfahren nach § 4 Abs.1b UmwRG kommt außerhalb des Drittanfechtungsverfahrens nicht in Betracht; die Behörde kann gegebenenfalls nur durch Rücknahme oder erneute Entscheidung vorgehen. Die Berufung der Klägerin wird insoweit stattgegeben, dass festgestellt wird, der Bescheid des Beklagten vom 04.09.2013 war rechtswidrig, weil die nachträgliche Zuordnung der Anlage zu weiteren Anlagenbeschreibungen des Anhangs 1 der 4. BImSchV keine wesentliche Änderung i.S.v. § 16 Abs.1 BImSchG darstellte. Die Klägerin hat ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich eines möglichen Amtshaftungsanspruchs, weil die Feststellung für einen solchen Prozess erheblich ist und dessen Aussicht nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Der Antrag, gesondert festzustellen, dass die aus dem Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat resultierenden chemischen Prozesse vom Bescheid vom 22.06.2007 erfasst sind, ist unzulässig, weil es sich um ein unselbständiges Element des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt. Die Kosten des Verfahrens und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zugunsten der Klägerin geregelt; Revision wurde nicht zugelassen.