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Beschluss

1 P 121/18

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dem Antrag eines ehrenamtlichen Richters auf Entbindung von seinem Amt ist zu entsprechen, wenn er die Regelaltersgrenze nach SGB VI erreicht hat. • Die vorherige Anhörung des ehrenamtlichen Richters nach § 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann entbehrlich sein, wenn der Antrag vom Richter selbst gestellt wird, der Sachverhalt geklärt ist und dem Antrag entsprochen wird. • Der Beschluss über die Entbindung ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Entbindung ehrenamtlichen Richters nach Erreichen der Regelaltersgrenze • Dem Antrag eines ehrenamtlichen Richters auf Entbindung von seinem Amt ist zu entsprechen, wenn er die Regelaltersgrenze nach SGB VI erreicht hat. • Die vorherige Anhörung des ehrenamtlichen Richters nach § 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann entbehrlich sein, wenn der Antrag vom Richter selbst gestellt wird, der Sachverhalt geklärt ist und dem Antrag entsprochen wird. • Der Beschluss über die Entbindung ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ein ehrenamtlicher Richter, geboren 1942, stellte einen Antrag auf Entbindung von seinem Amt. Er berief sich auf sein Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Halle wurde über den Entbindungsantrag in Kenntnis gesetzt. Es ging um die Frage, ob dem Antrag stattzugeben ist und ob eine vorherige Anhörung des Richters erforderlich ist. Das Verfahren betraf ausschließlich den auf eigenen Antrag gestellten Entbindungsvorgang. Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung bildeten Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des SGB VI. Es bestand kein weiterer relevanter Sachverhalt, der die Entscheidung beeinflusste. • Rechtliche Grundlage für die Entbindung ist § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sowie § 23 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. • Der Richter hat das 67. Lebensjahr vollendet und damit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 SGB VI erreicht; dies rechtfertigt die Entbindung vom Amt. • Die nach § 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene vorherige Anhörung kann hier ausnahmsweise entbehrlich sein, weil der Entbindungsantrag vom ehrenamtlichen Richter selbst gestellt wurde, der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und dem Antrag entsprochen wird. • Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts wurde über den Entbindungsantrag informiert, sodass verfahrensrechtliche Anforderungen erfüllt sind. • Schließlich ist der erlassene Beschluss unanfechtbar nach § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dem Antrag des ehrenamtlichen Richters auf Entbindung von seinem Amt wurde stattgegeben, weil er die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI erreicht hat. Die Anhörung war ausnahmsweise nicht erforderlich, da der Antrag vom Richter selbst eingebracht wurde und der Sachverhalt geklärt war. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts war informiert. Der Beschluss ist unanfechtbar, sodass die Entbindung rechtskräftig ist.