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Beschluss

3 M 381/18

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorinstanzlicher Stattgabe eines Hauptantrags können Hilfsanträge durch das Rechtsmittel des Antragsgegners wiederum in die Beschwerdeinstanz fallen, ohne gesonderte Begründung nach §146 Abs.4 VwGO. • Die Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt (LSchiffHVO) gilt auch für nichtlandeseigene Gewässer und eröffnet ihren Anwendungsbereich, wenn für einzelne Schiffe widerrufliche Einzelfallgenehmigungen nach §32 Abs.1 Satz3 WG LSA vorliegen. • Eine vorläufige Regelungsanordnung ist nur zu erlassen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten bestehen oder sonst schwere und irreversible Nachteile drohen; hier liegen solche Erfolgsaussichten nicht vor. • Technische Zulassungsvoraussetzungen (u. a. ES-TRIN-Anforderungen, Mindesteckdicken) sind auch bei zunächst nur einzelfallbezogen zugelassener Schifffahrt anzuwenden; eine fehlende Feststellung der tatsächlichen Wanddicken der Pontons schließt eine vorläufige Ausnahmegenehmigung aus.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der LSchiffHVO bei Einzelfallgenehmigungen und fehlender vorläufiger Zulassung wegen technischer Mängel • Bei vorinstanzlicher Stattgabe eines Hauptantrags können Hilfsanträge durch das Rechtsmittel des Antragsgegners wiederum in die Beschwerdeinstanz fallen, ohne gesonderte Begründung nach §146 Abs.4 VwGO. • Die Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt (LSchiffHVO) gilt auch für nichtlandeseigene Gewässer und eröffnet ihren Anwendungsbereich, wenn für einzelne Schiffe widerrufliche Einzelfallgenehmigungen nach §32 Abs.1 Satz3 WG LSA vorliegen. • Eine vorläufige Regelungsanordnung ist nur zu erlassen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten bestehen oder sonst schwere und irreversible Nachteile drohen; hier liegen solche Erfolgsaussichten nicht vor. • Technische Zulassungsvoraussetzungen (u. a. ES-TRIN-Anforderungen, Mindesteckdicken) sind auch bei zunächst nur einzelfallbezogen zugelassener Schifffahrt anzuwenden; eine fehlende Feststellung der tatsächlichen Wanddicken der Pontons schließt eine vorläufige Ausnahmegenehmigung aus. Die Antragstellerin beabsichtigte, auf dem Goitzschesee eine schwimmende Konstruktion („Goitzsche 1-3“) zur Bernsteinförderung in Betrieb zu nehmen. Sie begehrte vorläufig festzustellen, dass hierfür keine Genehmigung nach der LSchiffHVO erforderlich sei; hilfsweise beantragte sie vorläufige Genehmigungen bzw. Ausnahmeregelungen bis zu bestimmten Zeitpunkten und teilweise nur für Teilelemente der Anlage. Der Antragsgegner verweigerte die Genehmigung mangels technischer Zulassung, insbesondere wegen angeblich unzureichender Wanddicken der Pontons; er verwies auf die Zuständigkeit der Schiffsuntersuchungskommission. Auf dem Gewässer seien bereits widerrufliche Einzelfallgenehmigungen für andere Schiffe erteilt worden. Das Verwaltungsgericht gab dem Hauptantrag statt; das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Beschwerde hiergegen eingeschränkt und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf. • Beschwerdezulässigkeit: Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und ausreichend begründet; Hilfsanträge fallen mit in die Beschwerdeinstanz, wenn die Vorinstanz dem Hauptantrag stattgegeben hat und die Hilfsanträge im Ergebnis eine Abänderung erfordern (§146 VwGO, Untersuchungsgrundsatz nach §86 VwGO). • Geltungsbereich der LSchiffHVO: §1 Abs.1 LSchiffHVO erfasst Landesgewässer unabhängig von Eigentumsverhältnissen; die Neuregelung stellte Klarheit her, aber schon zuvor eröffneten Einzelfallgenehmigungen nach §32 Abs.1 Satz3 WG LSA den Anwendungsbereich der Verordnung. Widerrufliche Einzelfallgenehmigungen für einzelne Schiffe (z. B. MS Reudnitz, MS Vineta) rechtfertigen die Anwendung der LSchiffHVO auch auf dem Eigentümergewässer. • Rechtsfolgen der Zulassung: Die erstmalige Einzelfallzulassung begründet bereits die Notwendigkeit der Anwendung der technischen und sicherheitsbezogenen Vorschriften der LSchiffHVO (entsprechend §§5/6,15/16 LSchiffHVO a. F./neu) sowie der einschlägigen ES-TRIN-Anforderungen. • Anordnungsanspruch und -grund: Für die einstweilige Anordnung ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg in der Hauptsache oder das Vorliegen schwerer, irreversibler Nachteile erforderlich (§123, §920 ZPO). Beides ist hier nicht gegeben: Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin sind gering, weil die Anlage der technischen Zulassungspflicht unterliegt und die erforderlichen Messungen (Wanddicken der Pontons) fehlen. • Technische Zulassungspflicht: Nach §6 Abs.2, §16 Abs.1 LSchiffHVO sowie BinSchUO/ES-TRIN bedürfen Fahrzeuge bzw. schwimmende Geräte technischer Zulassung; die Anlage ist als schwimmendes Gerät zu qualifizieren (Bau mit Saugbagger), nicht als bloßer Schwimmkörper oder nur als schwimmende Anlage. • Mängel und fehlende Feststellungen: Messungen ergaben durchschnittliche und punktuelle Wanddicken unterhalb der geforderten Mindestwerte (3,0 mm Mindesteckdicke); eine Hellinguntersuchung nach §10 BinSchUO konnte nicht erfolgen, da die Anlage bereits ins Wasser verbracht wurde. Ohne verlässliche Feststellung der Ist-Wanddicken sind weder technische Zulassung noch begründete Ausnahmeregelung möglich. • Ermessensentscheidung über Ausnahmen: §45 LSchiffHVO vermittelt nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; eine vorläufige Ausnahme ist nicht glaubhaft, weil keine Ermessensreduktion oder überwiegende Wahrscheinlichkeit eines positiven Ermessensergebnisses vorliegt und die maßgeblichen Sachverhaltsgrundlagen fehlen. • Verantwortung der Antragstellerin: Die Antragstellerin hat durch Vorverbringung der Anlage und Unterlassen notwendiger Untersuchungen Umstände geschaffen, die die abschließende Sachverhaltsaufklärung verhindern; die Behörde hat der Antragstellerin Gelegenheit zur Nachprüfung durch benannte Sachverständige angeboten. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §154 VwGO; Streitwert für Hauptantrag 15.000 Euro, Gesamtsache gemäß Beurteilung des Senats entsprechend bewertet. Der Beschwerde des Antragsgegners wurde stattgegeben; die erstinstanzliche einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Halle ist aufzuheben. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch für die vorläufige Feststellung, die Anlage ohne Genehmigung in Betrieb nehmen zu dürfen; ebenso wenig sind die hilfsweise begehrten vorläufigen Genehmigungen oder Ausnahmen glaubhaft gemacht. Maßgeblich ist, dass der Geltungsbereich der LSchiffHVO eröffnet ist (auch durch Einzelfallgenehmigungen für andere Schiffe) und die streitige Konstruktion technischen Zulassungsanforderungen unterliegt, deren Erfüllung nicht hinreichend festgestellt wurde. Mangels verlässlicher Messungen der Pontonwanddicken und fehlender Hellingprüfung kann die Behörde eine Ermessensentscheidung über Ausnahmen nicht treffen; die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung nicht dargetan. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert für den Hauptantrag wurde auf 15.000,00 € festgesetzt.