Beschluss
1 M 59/19
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Regelungsanordnung, die den Weiterbetrieb einer formell illegalen Spielhalle duldet, ist nur in Ausnahmefällen zulässig und erfordert die glaubhafte Darlegung des Anordnungsgrundes.
• Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz gegen mögliche ordnungswidrigkeits- oder strafrechtliche Folgen setzt eine konkrete und glaubhaft gemachte Gefährdungslage voraus; bloße abstrakte Gefahren reichen nicht aus.
• Ein Antrag auf Duldung bis zur rechtskräftigen Klärung der Hauptsache rechtfertigt sich nicht, wenn kein überwiegender Erfolg in der Hauptsache und keine konkrete Gefahr irreparabler Nachteile dargelegt ist.
• Zur Glaubhaftmachung eines Härtefalls wegen der Übergangsfrist sind konkrete, nachprüfbare Angaben zur Nutzung der Übergangsfrist und zur wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin erforderlich.
Entscheidungsgründe
Duldungsanordnung für formell illegalen Spielhallenbetrieb nur in Ausnahmefällen • Eine Regelungsanordnung, die den Weiterbetrieb einer formell illegalen Spielhalle duldet, ist nur in Ausnahmefällen zulässig und erfordert die glaubhafte Darlegung des Anordnungsgrundes. • Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz gegen mögliche ordnungswidrigkeits- oder strafrechtliche Folgen setzt eine konkrete und glaubhaft gemachte Gefährdungslage voraus; bloße abstrakte Gefahren reichen nicht aus. • Ein Antrag auf Duldung bis zur rechtskräftigen Klärung der Hauptsache rechtfertigt sich nicht, wenn kein überwiegender Erfolg in der Hauptsache und keine konkrete Gefahr irreparabler Nachteile dargelegt ist. • Zur Glaubhaftmachung eines Härtefalls wegen der Übergangsfrist sind konkrete, nachprüfbare Angaben zur Nutzung der Übergangsfrist und zur wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin erforderlich. Die Antragstellerin betreibt seit 1. Juli 2017 eine Spielhalle ohne formelle Spielhallenerlaubnis. Die Antragsgegnerin erließ eine Untersagungs- und Schließungsverfügung vom 10. Januar 2018 und lehnte mit Bescheid vom 7. März 2018 die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ab. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Duldung des Weiterbetriebs bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache und machte vorbeugende Befürchtungen ordnungswidrigkeiten- und strafrechtlicher Sanktionen sowie einen Härtefall wegen Insolvenzrisiko geltend. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. Die Antragstellerin behauptete zudem, die nahegelegene Einrichtung ziehe überwiegend Kinder und Jugendliche nicht an und berief sich auf unbillige Härte nach § 11 SpielhG LSA. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 123 VwGO ist für Regelungsanordnungen glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen; bei Vorwegnahme der Hauptsache sind überwiegende Erfolgsaussichten und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile erforderlich. • Zweck der begehrten Duldung: Die beantragte Duldung will nicht die bloße vorläufige Legalisierung (Erlaubniserteilung) erreichen, sondern vorbeugenden Schutz vor möglichen ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlichen Folgen des Weiterbetriebs gewähren. • Konkrete Gefahr erforderlich: Vorbeugender Rechtsschutz setzt eine konkrete und glaubhaft gemachte Gefährdungslage voraus; in diesem Fall fehlt es an Anzeichen, dass ein Bußgeld- oder Strafverfahren anhängig ist oder eingeleitet werden soll, sodass keine konkrete Gefahr dargetan wurde. • Wirtschaftliche Folgen nicht ausreichend: Es ist nicht Aufgabe einer Duldung, wirtschaftliche Nachteile aus einer materiell-rechtlichen Illegalität zu verhindern; bloße Befürchtungen über nachträgliche Sanktionen genügen nicht. • Gewerberechtliche Zuverlässigkeit: Nicht ersichtlich, dass wegen des formell illegalen Weiterbetriebs die Zuverlässigkeit der Antragstellerin konkret in Frage steht; dies rechtfertigt keine Duldung. • Erfolgsaussichten in der Hauptsache: Die Bescheide erscheinen weder offensichtlich rechtswidrig noch ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen wird; mögliche Versagungsgründe (Mindestabstand zu Konkurrenz) bestehen fort. • Härtefallprüfung: Zur Annahme unbilliger Härte nach § 11 Abs. 2 SpielhG LSA sind konkrete, nachprüfbare Angaben zur Nutzung der Übergangsfrist und zur finanziellen Lage erforderlich; pauschale Behauptungen und Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Die Kammer hat die begehrte einstweilige Regelungsanordnung abgelehnt, weil der erforderliche Anordnungsgrund und konkrete Gefahren für vorbeugenden Rechtsschutz nicht glaubhaft gemacht wurden und auch keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache dargetan sind. Sachdienliche Behauptungen zu einem unbilligen Härtefall und zur wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin sind nicht substantiiert vorgetragen worden; daher sind mögliche Insolvenz- oder sonstige wirtschaftliche Folgen nicht als irreparabel glaubhaft gemacht. Insgesamt besteht damit kein rechtlicher Anspruch auf vorläufige Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle bis zur rechtskräftigen Klärung der Hauptsache.