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Beschluss

1 O 71/19

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfahrens- und Terminsgebühr kann nach Verweisung erneut entstehen, auch wenn zuvor im Arbeitsgerichtsverfahren schon Gebühren angefallen sind; gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühr jedoch nur einmal geltend machen. • Der Erstattungsausschluss des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG beschränkt sich auf erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren und steht nicht der Erstattungsfähigkeit von nach Verweisung entstandenen Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen. • Kosten eines selbstständigen Rechtsmittelverfahrens (z. B. Beschwerde gegen Rechtswegbeschluss) sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine besondere Angelegenheit und können erstattungsfähige Gebühren auslösen. • Bei objektiver Klagehäufung sind gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 106 ZPO Ansprüche und Gegenansprüche zu saldieren; fristgerecht geltend gemachte Gegenansprüche führen zur Quotensaldierung der Kosten. • Der Urkundsbeamte hat die Kostenfestsetzung insoweit zu berichtigen, als die Kosten der Gegenpartei nach Prüfung und Quotelung zu berücksichtigen sind; insoweit ist eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Erneuter Entstehen von Verfahrens- und Terminsgebühren nach Rechtswegverweisung; Kostenausgleich • Die Verfahrens- und Terminsgebühr kann nach Verweisung erneut entstehen, auch wenn zuvor im Arbeitsgerichtsverfahren schon Gebühren angefallen sind; gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühr jedoch nur einmal geltend machen. • Der Erstattungsausschluss des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG beschränkt sich auf erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren und steht nicht der Erstattungsfähigkeit von nach Verweisung entstandenen Gebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen. • Kosten eines selbstständigen Rechtsmittelverfahrens (z. B. Beschwerde gegen Rechtswegbeschluss) sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine besondere Angelegenheit und können erstattungsfähige Gebühren auslösen. • Bei objektiver Klagehäufung sind gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 106 ZPO Ansprüche und Gegenansprüche zu saldieren; fristgerecht geltend gemachte Gegenansprüche führen zur Quotensaldierung der Kosten. • Der Urkundsbeamte hat die Kostenfestsetzung insoweit zu berichtigen, als die Kosten der Gegenpartei nach Prüfung und Quotelung zu berücksichtigen sind; insoweit ist eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorzunehmen. Der Kläger hatte ursprünglich beim Arbeitsgericht Klage erhoben; das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht. In der Folge führte das Verwaltungsgericht ein Vergleichsverfahren mit Quotenteilung der Verfahrenskosten. Der Kläger beantragte Kostenfestsetzung beim Verwaltungsgericht; der Urkundsbeamte setzte dem Kläger Kosten zu. Der Beklagte beschwerte sich gegen die Kostenfestsetzung und machte geltend, Verfahrens- und Terminsgebühren seien nicht in voller Höhe zu erstatten und er selbst habe eine außergerichtliche Gebührenrechnung seiner Rechtsanwälte vorgelegt, die zu berücksichtigen sei. Streitgegenstand war insoweit die Berechnung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten nach Verweisung und die Frage, ob bestimmte Gebühren erneut entstanden und erstattungsfähig sind. Das Gericht prüfte u. a. RVG- und ArbGG-Normen zur Erstattungsfähigkeit und zum Entstehen von Gebühren sowie die Voraussetzungen eines Kostenausgleichs. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft und der Beschwerdewert ist gegeben (§§ 146,165 VwGO). • Zu Verfahrens- und Terminsgebühr: Der Umstand, dass vor der Verweisung bereits Gebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren angefallen sind, verhindert nicht generell, dass nach Verweisung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut Gebühren entstehen; nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Anwalt sie jedoch nur einmal fordern. • Der Erstattungsausschluss des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG gilt nur für erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren und schließt nicht die Erstattungsfähigkeit von Kosten aus, die nach Verweisung tatsächlich erneut entstanden sind. • Rechtsmittelverfahren (Beschwerde gegen Rechtswegbeschluss) sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG besondere Angelegenheiten; die hierfür entstandenen Anwaltskosten sind daher eigenständig und nicht dem Erstattungsausschluss des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG unterworfen. • Praktische Anwendung: Die Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsgerichtsverfahren (u. a. Übersendung angeforderter Unterlagen, Teilnahme an mündlicher Verhandlung) löste erneute Verfahrens- und Verhandlungsgebühren aus; die Terminsgebühr war bereits im Arbeitsgerichtsverfahren entstanden, konnte aber nur einmal gefordert werden. • Kostenausgleich: Bei objektiver Anspruchsmehrheit sind nach § 173 VwGO i. V. m. § 106 ZPO Ansprüche und Gegenansprüche zu saldieren; der Beklagte hat fristgerecht seinen Gegenanspruch geltend gemacht und die Gebührenrechnung vorgelegt, sodass eine Quotelung zu einer Reduktion der dem Beklagten zu erstattenden Kosten führt. • Rechtsfolge: Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten war zu ändern; nach Saldierung verbleibt eine zu Gunsten des Klägers festzusetzende Erstattungsforderung in geringer Höhe, nebst Zinsen (§§ 104 ZPO, 155 VwGO). Die Beschwerde ist größtenteils begründet. Die Einwände des Beklagten gegen die Berücksichtigung der Verfahrens- und Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss des Klägers greifen nicht durch; diese Gebühren konnten nach Verweisung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut entstehen, wobei nach § 15 Abs. 2 RVG nur eine einmalige Geltendmachung möglich ist. Gleichwohl war die Beschwerde erfolgreich, soweit der Beklagte die Berücksichtigung seiner vorgelegten Gebührenrechnung beanspruchte: Die vorgelegte Gebührenrechnung eines Beschwerdeverfahrens stellt eine eigene, erstattungsfähige Angelegenheit dar und ist zu berücksichtigen. Unter Anwendung des Kostenausgleichs nach § 173 VwGO i. V. m. § 106 ZPO führt die Quotenteilung zu einer Saldierung, so dass die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 4,27 Euro nebst Zinsen herabgesetzt werden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten wurde insoweit zu ändern; der restliche Teil der Beschwerde blieb ohne Erfolg.