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Urteil

3 U 60/09 BSchRh

Rheinschifffahrtsobergericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:RSCHOGK:2010:0129.3U60.09BSCHRH.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. März 2009 verkündete Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 24/07 - BSch - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. März 2009 verkündete Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 24/07 - BSch - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : (Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO). I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Schubleichters "LRG 120". Sie macht gegen die Beklagte zu 1) als Eignerin des TMS "Solution" und gegen den Beklagten zu 2) als Schiffsführer dieses Schiffes Schadensersatzansprüche wegen einer Schiffskollision geltend, die sich am 27. Oktober 2005 auf dem Rhein bei Rheinkilometer 699 ereignet hat. Am Unfalltag befand sich das TMS "Solution" auf dem Rhein in der Bergfahrt und überholte das linksrheinisch ebenfalls zu Berg fahrende MS "Diabolo" auf dessen Backbordseite. Auf der rechtsrheinischen Seite kam zu Tal entgegen ein Schubverband, bestehend aus dem Schubboot "Polymer" und dem vorgespannten Schubleichter "LRG 120". Der Schiffsführer des Schubbootes, der Zeuge B., hatte den Schubleichter aufgenommen und ließ den Schubverband langsam über Steuer zu Tal treiben, d. h. in Rückwärtsfahrt mit dem Heck des Schubbootes voran. Der Schubleichter war dabei unstreitig abgeladen auf 2,75 m. Die garantierte Wassertiefe betrug in der Fahrrinne 2,76 m. Die tatsächliche Wassertiefe ist zwischen den Parteien streitig. Der Schubverband und das TMS "Solution" näherten sich einander mit einem Seitenabstand von ca. 50 bis 60 m. Der Schubleichter hatte eine Grundberührung, deren Zeitpunkt und Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Nach der Grundberührung brachen die Koppeldrähte und der Schubleichter geriet in eine Steuerbordschräglage, während das Schubboot im Wesentlichen gestreckt im Strom blieb. Der Schubleichter stieß quer im Strom liegend mit dem Steuerbordvorschiff gegen die Backbordseite des nach wie vor gestreckt zu Berg fahrenden TMS "Solution". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Das Rheinschifffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen, da ein Verschulden des Beklagten zu 2) an dem Unfall nicht festgestellt werden könne. Zwar müsse gemäß § 6.20 Nr. 1 RhSchPVO ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit so einrichten, dass Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern verursachen könnten, vermieden würden. Ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 2) gegen diese Vorschrift lasse sich jedoch nicht feststellen. Ein Verschulden ergebe sich auch nicht aus einem unterlassenen Ausweichmanöver, was als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 1.04 RhSchPVO bewertet werden könnte. Die Beweisaufnahme habe nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 2) noch die Möglichkeit eines solchen Ausweichmanövers gehabt habe, als die Gefahrensituation erkennbar gewesen sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt. Schon angesichts des Ergebnisses der vor dem Rheinschifffahrtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Grundberührung des Schubleichters, das Auseinanderfallen des Verbandes und die anschließende Kollision zwischen dem Schubleichter und dem TMS "Solution" auf den zu starken Einsatz der Maschinen auf TMS "Solution" und die daraus resultierende schädliche Sogwirkung zurückzuführen seien. Auf einen Anscheinsbeweis könnten sich die Beklagten nicht berufen. Im Übrigen werde der Vortrag der Klägerin durch ein bei dem DST Entwicklungszentrum für Schiffstechnik und Transportsysteme e. V. eingeholtes Gutachten bestätigt. Nach diesem Gutachten sei zunächst von einer Wassertiefe im Bereich von Rheinkilometer 699,0 bis 2,97 m und an Rheinkilometer 699,1 von minimal 2,90 m auszugehen. Wenn das TMS "Solution" 9,5 km/h schnell gewesen sei, wie der Beklagte als Schiffsführer von TMS "Solution" selbst ausgesagt habe, habe sich der Wasserspiegel durch das Überholmanöver des TMS "Solution" am Ort des Schubverbandes "Polymer" um 0,25 m verringert. Aufgrund der von TMS "Solution" gefahrenen Geschwindigkeit von 9,5 km/h sei es diesem bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auch möglich gewesen, dem sich mit dem Vorschiff langsam nach Steuerbord bewegenden Schubleichter "LRG 120" durch eine leichte Kursänderung auszuweichen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 02.03.2009 – 5 C 24/07 BSch – aufzuheben und gemäß den in erster Instanz gestellten Anträgen die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an die Klägerin 12.663,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2006 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil. Das Rheinschifffahrtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Wassertiefe lediglich 2,76 m betragen habe. Der neue Vortrag der Klägerin sei gem. § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Das vorgelegte Privatgutachten sei ebenfalls gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Unabhängig davon ergebe sich auch aus dem Gutachten kein Verschulden des Beklagten zu 2). Die Akten 5 C 22/07 BSchRh Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort (= 3 U 61/09 BSchRh OLG Köln) sowie die Akten der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West 11503010399/3 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Rheinschifffahrtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder gegen die Beklagte zu 1) als Eignerin des TMS Solution gemäß den §§ 3, 92 ff., 114 BSchG noch gegen den Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Schiffsführer des TMS "Solution" einen Schadensersatzanspruch gemäß dem § 92 ff. BSchG, 823 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis einer schuldhaften Verursachung der Schiffskollision durch den Beklagten zu 2) nicht zu beweisen vermocht, wie das Rheinschifffahrtsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat. 1. Zunächst lässt sich bereits ein objektiver Verstoß des Beklagten zu 2) gegen die Vorschrift des § 6.20 Nr. 1 RhSchPVO nicht feststellen. Nach dieser Bestimmung müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern verursachen können, vermieden werden. Dass eine von TMS "Solution" ausgehende Sogwirkung Ursache für die Grundberührung des im Eigentum der Klägerin stehenden Schubleichters "LRG 120" war, hat die Klägerin nicht bewiesen. Es besteht auch keine Veranlassung für den Senat, in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten. a) Entgegen der von der Klägerin in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung kann nicht bereits aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass die Grundberührung des Schubleichters, das Auseinanderfallen des Verbandes und die anschließende Kollision zwischen dem Schubleichter und dem TMS "Solution" auf den zu starken Einsatz der Maschine auf TMS "Solution" und die daraus resultierende schädliche Sogwirkung zurückzuführen sind. Der Klägerin beruft sich insoweit im Kern auf die Aussage des Schiffsführers des Schubbootes "Polymer" des Zeugen B., der bemerkt habe, dass seinem Verband von TMS "Solution" das Wasser weggezogen worden sei, dadurch habe der Schubleichter Grundberührung erlitten und sich dessen Vorschiff langsam nach Steuerbord bewegt. Warum dieser Darstellung eine höhere Richtigkeitsgewähr als der Schilderung des Beklagten zu 2) als verantwortlichem Schiffsführer des TMS "Solution" zukommen soll, wonach der Schubverband bereits zu einem Zeitpunkt eine Steuerbordschräglage einnahm, als der Bug der TMS "Solution" von dem Heck des Schubbootes Polymer noch 100 m entfernt war, ist nicht ersichtlich. Würde aber die Schilderung des Beklagten zu 2) zutreffen, könnte eine etwaige Sogwirkung von TMS "Solution" für den Kursverfall des Schubleichters nicht ursächlich geworden sein, wie aus dem Nachstehenden folgt. b) Auch das von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. H. C. vom 25. März 2009 ist nicht geeignet, die von ihr behauptete Sogwirkung des TMS "Solution" zu belegen. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass das mit diesem Gutachten verbundene neue tatsächliche Vorbringen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, bietet dieses Gutachten keine Veranlassung für eine weitere Beweisaufnahme. aa) Zutreffend und überzeugend sind allerdings die grundsätzlichen Ausführungen von Herrn C. auf Seite 6 des vorgelegten Privatgutachtens. Hiernach erzeugt ein Schiff bei Fahrt auf begrenzter Wassertiefe und eingeschränkter Fahrwassertiefe eine Mulde, das heißt, die Wasseroberfläche verformt sich und das Schiff hat bei gleichem Tiefgang einen geringeren Abstand zur Flusssohle. Die Mulde in Fahrtrichtung hat eine Ausdehnung entsprechend der Schiffslänge und die Ausbreitung in der Breite beträgt etwa zwei bis vier Schiffslängen. Diese Mulde entsteht durch die Schiffsumströmung, weil sich neben dem Schiff eine Strömungsgeschwindigkeit (Rückströmung) einstellt. Bei konstantem Fluss- und Schiffsquerschnitt ist die Tiefe der Mulde abhängig von der Schiffsgeschwindigkeit. Bei Begegnungs- und Überholvorgängen überlagern sich diese Mulden (Potentialfelder) und die Muldentiefen addieren sich, wie auch die Rückstromgeschwindigkeiten. bb) Die von dem Privatgutachter im vorliegenden Fall getroffene Schlussfolgerung, dass aufgrund der hohen eingesetzten Antriebsleistung von TMS "Solution" bei der Überholung von MS "Diabolo" und der Vorbeifahrt an dem Schubleichter der Wasserspiegel am Ort des Verbandes um 0,25 m abgesenkt worden sei und das Leichterheck deshalb Grundberührung gehabt habe, beruht jedoch in tatsächlicher Hinsicht auf nicht bewiesene Annahmen. (1) Der Gutachter unterstellt bei seinen Überlegungen, dass sich die Schiffe nahezu auf einer Linie befanden, so dass es zu der oben dargelegten Sogwirkung kommen konnte. Dies steht jedoch nicht fest. Nach der Schilderung des Beklagten zu 2) hatte der Schubleichter bereits zu einem Zeitpunkt eine Grundberührung, als sich die TMS "Solution" noch ca. 100 m entfernt von dem Schubverband befand. Die hier allein relevante Sogwirkung in die Breite hätte deshalb nicht wirksam werden können. Auch wenn man die Bekundungen der Zeugin de Vries berücksichtigt, die sich ebenfalls auf dem TMS "Solution" aufhielt, kann von der von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten Stellung der Schiffe zueinander nicht ausgegangen werden. Nach diesen Bekundungen soll sich das Heck des Schubbootes zu dem maßgeblichen Zeitpunkt etwa in Höhe des Bugs des TMS Solution befunden haben. Wenn dies tatsächlich so gewesen wäre, hätte dies möglicherweise zu einer Sogwirkung in Bezug auf das Schubboot Polymer geführt, dass jedoch auch der gekoppelte Schubleichter betroffen wäre, stünde nicht fest. Entsprechende Feststellungen hat auch der Gutachter C. in seinem Gutachten nicht getroffen. Es steht auch – entgegen den Annahmen des Gutachters C. – nicht fest, dass sich das von TMS "Solution" überholte MS "Diabolo" ebenfalls auf gleicher Höhe mit dem TMS "Solution" und dem Schubverband befand. Die von dem Gutachter angenommene Potenzierung der Sogwirkungen kann auch auf dieser Grundlage nicht angenommen werden. (2) Bei der Berechnung der Wasserspiegelverformung bei der Überholung des TMS "Solution" und der verschiedenen Sogwirkungen hat der Privatgutachter darüber hinaus zum Teil Geschwindigkeiten der beteiligten Schiffe zu Grunde gelegt, die ebenfalls nicht bewiesen sind. So erfolgt seine Berechnung einer Gesamtwasserabsenkung in Höhe von 0,25 m auf der Grundlage einer Geschwindigkeit des MS "Diabolo" von 9,0 km/h. Soweit der Sachverständige aus den Bekundungen des Schiffsführers des MS "Diabolo" entnehmen möchte, dass dieses Schiff mit 9,5 bis 10 km/h gefahren sei, lässt sich eine solche Bekundung den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung hat Herr E. vielmehr nur Angaben zu den Drehzahlen gemacht, jedoch keine Geschwindigkeitsangaben mitgeteilt. Nach den von der Klägerin nicht widerlegten Angaben des Beklagten zu 2) und der Zeugin de Vries betrug die Geschwindigkeit des MS "Diabolo" in etwa 8 bis 8,5 km/h und nicht etwa 9,0 km/h, mit der der Gutachter C. gerechnet hat. (3) Schließlich ist der Privatgutachter C. auch bei den Abständen zwischen den Schiffen, die ebenfalls für die relevante Sogwirkung zu berücksichtigen sind, von den jeweils für die Klägerin günstigsten Werten ausgegangen. Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Seitenabstand von TMS "Solution" zu MS "Diabolo" weniger als 50 m und der Seitenabstand von TMS "Solution" zu dem Schubverband weniger als 60 m betrug. 2. Unabhängig davon, dass die Klägerin hiernach bereits nicht bewiesen hat, dass es zu der von ihr behaupteten Sogwirkung gekommen und diese ursächlich für die Kollision geworden ist, scheidet eine Haftung der Beklagten auch mangels eines schuldhaften Verstoßes des Beklagten zu 2) gegen die Bestimmung des § 6.20 Nr. 1 RhSchPVO aus. Etwaige schädliche Sogwirkungen und hiermit einhergehende Grundberührungen musste der Beklagte zu 2) bei einem Überholvorgang nur im Hinblick auf ordnungsgemäß abgeladene Schiffe in Rechnung stellen. Demgegenüber musste der Beklagte zu 2) nicht damit rechnen, dass der Schubleichter bei einer garantierten Wassertiefe in der Fahrrinne von 2,76 m auf 2,75 m und damit gerade nicht ordnungsgemäß abgeladen war. 3. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Beklagte zu 2) gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht gem. § 1.04 RhSchPVO verstoßen hat. Soweit der Gutachter C. in seinem Gutachten annimmt, TMS "Solution" hätte die Kollision mit dem Schubleichter durch ein Ausweichen noch verhindern können, beruht seine Einschätzung auf nicht hinreichend bewiesenen tatsächlichen Voraussetzungen. 4. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. b) Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Berufungsstreitwert: 12.663,00 €.