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Beschluss

6 UF 54/03

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Weigerung der Eltern des mutmaßlichen Vaters, sich Blutentnahmen zur Abstammungsfeststellung zu unterziehen, kann unter den gegebenen Verfahrensumständen derzeit gerechtfertigt sein. • Vor Anordnung der Einbeziehung Dritter in Abstammungsuntersuchungen sind alle zur Ermittlung des Aufenthalts des Beklagten verfügbaren Amtsermittlungen auszuschöpfen; erst danach sind Zwangsmaßnahmen gegen den Beklagten bzw. Maßnahmen gegen Dritte zu prüfen. • Bei Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren; unzumutbare oder rechtlich nicht erforderliche Eingriffe sind zu unterlassen. • Ein Beweisbeschluss, der in körperliche Eingriffe Dritter einreift, ist im Beschwerdeverfahren auf seine prozessuale und materielle Zulässigkeit überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung Dritter in Abstammungsuntersuchung nur nach Ausschöpfung amtlicher Ermittlungen zulässig • Die Weigerung der Eltern des mutmaßlichen Vaters, sich Blutentnahmen zur Abstammungsfeststellung zu unterziehen, kann unter den gegebenen Verfahrensumständen derzeit gerechtfertigt sein. • Vor Anordnung der Einbeziehung Dritter in Abstammungsuntersuchungen sind alle zur Ermittlung des Aufenthalts des Beklagten verfügbaren Amtsermittlungen auszuschöpfen; erst danach sind Zwangsmaßnahmen gegen den Beklagten bzw. Maßnahmen gegen Dritte zu prüfen. • Bei Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren; unzumutbare oder rechtlich nicht erforderliche Eingriffe sind zu unterlassen. • Ein Beweisbeschluss, der in körperliche Eingriffe Dritter einreift, ist im Beschwerdeverfahren auf seine prozessuale und materielle Zulässigkeit überprüfbar. Die Klägerin, 2000 geboren, klagt auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt gegen den Beklagten. Die Klage konnte den Beklagten nach mehrfachen Zustellversuchen erst persönlich an dessen Elternanschrift zugestellt werden; der Beklagte erschien nicht. Das Familiengericht ordnete ein Abstammungsgutachten an und versuchte, Blutproben des Beklagten zu entnehmen; dessen Anschrift blieb unauffindbar. Daraufhin ordnete das Gericht die Einbeziehung der Eltern des Beklagten zur Blutentnahme an. Die Eltern verweigerten die Blutentnahme mit Verweis auf gesundheitliche Bedenken und ein vermeintliches Weigerungsrecht. Das Familiengericht erklärte die Weigerung für unrechtmäßig. Die Eltern legten sofortige Beschwerde ein. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft und begründet; die Weigerung der Eltern ist derzeit gerechtfertigt. • Maßnahmen nach § 372a ZPO sind kein Zeugenbeweis, sondern dienen der Erhebung von Augenschein/Sachverständigengutachten; ein Zeugnisverweigerungsrecht der Eltern steht ihnen daher nicht zu. • Angesichts des Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen; nicht nur gesundheitlich unzumutbare Eingriffe sind zu unterlassen, sondern auch solche, die prozessual nicht erforderlich sind. • Das Familiengericht hat die Einbeziehung der Eltern angeordnet, ohne zuvor alle zumutbaren amtlichen Ermittlungen zur Aufenthaltsfeststellung des Beklagten (z. B. Befragung früherer Hausgenossen, Vermieter, Post, Haftanstalten, Polizei, Sozialversicherungsbehörden) auszuschöpfen. • Vor einer Maßnahme gegen Dritte wäre zu prüfen, ob der Beklagte selbst durch Zwangsmaßnahmen (§ 372a Abs. 2 ZPO) zur Duldung verpflichtet oder die Regeln über Beweisvereitelung anzuwenden sind. • Das angefochtene Zwischenurteil ist daher aufzuheben; das Familiengericht muss zunächst weitergehende Ermittlungen anstellen und prüfen, ob aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses weitere Untersuchungen erforderlich sind, zumal der Beklagte seine Vaterschaft bisher nicht bestritten hat. • Die Kostenentscheidung für den Zwischenstreit folgt der Entscheidung in der Hauptsache; Beschwerdewertfestsetzung nach § 12 GKG. • Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 574 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Eltern des Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Zwischenurteil wird abgeändert. Die Weigerung der Eltern, an Blutuntersuchungen zur Abstammung teilzunehmen, ist derzeit gerechtfertigt, weil das Familiengericht zuvor nicht alle zur Ermittlung des Beklagtenaufenthalts zur Verfügung stehenden amtlichen Ermittlungen ausgeschöpft hat und somit der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit unverhältnismäßig wäre. Das Gericht hat nun im weiteren Verfahren erforderliche Ermittlungsschritte durchzuführen und zu prüfen, ob der Beklagte selbst zur Duldung herangezogen oder Maßnahmen wegen Beweisvereitelung zu ergreifen sind; erst danach kann über eine Einbeziehung Dritter entschieden werden. Die Kosten des Zwischenstreits richten sich nach der Entscheidung in der Hauptsache.