Urteil
9 UF 25/03
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist nach § 13 Abs. 6 SGB XI bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es an die Pflegeperson weitergeleitet wird.
• Überobligationsmäßige Berufsausbildungsbeihilfe ist nicht automatisch in der Bedarfsermittlung einzubeziehen; nach § 1577 Abs. 2 BGB kann anteilig und aus Billigkeitsgründen ein Teil als bedarfsdeckend angerechnet werden.
• Vermögensstamm muss der Unterhaltsberechtigten nicht verwertet werden, wenn Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse unbillig wäre.
• Behauptet der Verpflichtete bedürftigkeitsmindernde Einkünfte der Berechtigten, obliegt ihm die substantielle Darlegung und der Nachweis dieser Einkünfte; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Pflegegeld nicht als Einkommen; anteilige Anrechnung von Umschulungsbeihilfe; Anpassung der Unterhaltsberechnung • Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist nach § 13 Abs. 6 SGB XI bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es an die Pflegeperson weitergeleitet wird. • Überobligationsmäßige Berufsausbildungsbeihilfe ist nicht automatisch in der Bedarfsermittlung einzubeziehen; nach § 1577 Abs. 2 BGB kann anteilig und aus Billigkeitsgründen ein Teil als bedarfsdeckend angerechnet werden. • Vermögensstamm muss der Unterhaltsberechtigten nicht verwertet werden, wenn Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse unbillig wäre. • Behauptet der Verpflichtete bedürftigkeitsmindernde Einkünfte der Berechtigten, obliegt ihm die substantielle Darlegung und der Nachweis dieser Einkünfte; bloße Behauptungen genügen nicht. Die Parteien waren verheiratet und haben zwei gemeinsame Töchter, eine davon behindert und pflegebedürftig (Pflegestufe I). Nach Trennung 1999 und Scheidung 2002 streitet die Ex-Frau (Klägerin) mit dem ehemaligen Ehemann (Beklagter, Finanzbeamter) über Trennungs- und nachehelichen Unterhalt für Zeiträume ab Dezember 2000. Die Klägerin nahm 2002 an einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulung teil und bezog Teilunterhaltsgeld; sie war seitdem nicht erwerbstätig. Aus dem Verkauf des ehelichen Hauses erhielt die Klägerin ein Kapital, das sie anlegte; der Beklagte erhielt einen eigenen Erlösanteil. Der Beklagte machte Einwendungen gegen die Berücksichtigung von Pflegegeld, vermutete Nebenerwerb der Klägerin und stritt über die Höhe der zu berücksichtigenden Einkünfte und Vermögenserträge. Das Amtsgericht hatte Unterhalt zuerkannt; das Oberlandesgericht änderte die Berechnungen in einzelnen Punkten ab. • Rechtlicher Anspruch: Die Klägerin hat Unterhaltsansprüche nach §§ 1361, 1570 BGB; die Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet. • Pflegegeld: Nach § 13 Abs. 6 SGB XI bleibt Pflegegeld nach § 37 SGB XI bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen unberücksichtigt, wenn es an eine Pflegeperson weitergeleitet wird; vorliegend sind die Voraussetzungen (Weiterleitung, Pflegeperson i.S.v. § 19 SGB XI, Pflegebedürftigkeit i.S.v. § 15 SGB XI, Mindestpflegeaufwand) erfüllt, sodass das Pflegegeld nicht als Einkommen der Klägerin einfließt. • Ergänzende Pflegezeit: Der Senat schätzt den ergänzenden Pflege- und Betreuungsaufwand der Klägerin zumindest auf 3,5 Stunden wöchentlich, sodass die Einstufung der Tochter als pflegebedürftig und die Nichtanrechnung gerechtfertigt sind. • Behaupteter Nebenerwerb: Der Beklagte hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass die Klägerin in 2001/2002 nennenswerte Erwerbseinkünfte erzielte; unkonkrete Behauptungen genügen nicht, daher wurde kein fiktives Einkommen angesetzt. • Teilunterhaltsgeld (Umschulung): Als überobligationsmäßiges Einkommen ist die Berufsausbildungsbeihilfe nicht differenzierend in voller Höhe zu berücksichtigen; nach § 1577 Abs. 2 BGB ist aus Billigkeitsgründen ein Drittel des bereinigten Teilunterhaltsgeldes anrechenbar. • Wohnvorteil und Vermögenserträge: Der eheprägende Wohnvorteil der Klägerin wurde bis Juni 2001 mit 300 EUR monatlich angesetzt; die von der Klägerin erzielten Zinserträge aus dem Hausverkauf wurden angemessen mit dem tatsächlich erzielten Zinssatz berücksichtigt; Verwertung des Vermögens wurde aus Gründen der Unwirtschaftlichkeit bzw. Unbilligkeit abgelehnt. • Bereinigtes Einkommen Beklagter: Abzüge (Kranken-/Pflegeversicherung, Fahrtkosten, Steuernachzahlungen, Bausparraten) wurden berücksichtigt; abzusetzender Kindesunterhalt ist in titulierter Höhe nach maßgeblichen Regelbeträgen zu berechnen, was die Bemessung des der Klägerin zustehenden Unterhalts beeinflusst. • Ergebnis der Anpassung: Auf Grundlage der bereinigten Einkünfte, der Anrechnung des Teilunterhaltsgeldes und des Wohnvorteils wurden die Unterhaltsrenten in den angegebenen Zeiträumen teilweise herabgesetzt bzw. neu festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten nur in geringem Umfang stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil in den aufgeführten monatlichen Unterhaltsbeträgen teilweise abgeändert. Die Klage wurde insoweit stattgegeben, als die Unterhaltsrenten für die verschiedenen Zeiträume nach den vom Senat berechneten Beträgen festgesetzt wurden; im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Entscheidend war, dass das Pflegegeld nach § 13 Abs. 6 SGB XI nicht als Einkommen der Klägerin anzusehen ist, das Teilunterhaltsgeld der Umschulung nur anteilig (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen ist, der behauptete Nebenerwerb der Klägerin nicht substantiiert nachgewiesen wurde und die Vermögensverwendung der Klägerin nicht zugemutet werden kann. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.