Urteil
5 U 683/03
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berufsunfähigkeit im Sinne der BUZ setzt eine krankheitsbedingte, dauerhafte Unfähigkeit voraus, den zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % auszuüben.
• Wenn ein Parteigutachten in einem entscheidungserheblichen Punkt dem gerichtlichen Gutachten widerspricht, muss das Gericht sich damit auseinander setzen und ggf. weitere Aufklärung veranlassen.
• Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung, die durch einfache, sichere und zumutbare medizinische Maßnahmen verbessert werden kann, schließt Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung aus, wenn der Versicherte diese Maßnahmen unbegründet verweigert.
• Arbeitszeitgestaltung und gesetzlich vorgeschriebene Pausen sind bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; zumutbare Anpassungen können eine Berufsunfähigkeit ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Leistung aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei behandelbarer Rückenbeschwerde • Berufsunfähigkeit im Sinne der BUZ setzt eine krankheitsbedingte, dauerhafte Unfähigkeit voraus, den zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % auszuüben. • Wenn ein Parteigutachten in einem entscheidungserheblichen Punkt dem gerichtlichen Gutachten widerspricht, muss das Gericht sich damit auseinander setzen und ggf. weitere Aufklärung veranlassen. • Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung, die durch einfache, sichere und zumutbare medizinische Maßnahmen verbessert werden kann, schließt Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung aus, wenn der Versicherte diese Maßnahmen unbegründet verweigert. • Arbeitszeitgestaltung und gesetzlich vorgeschriebene Pausen sind bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; zumutbare Anpassungen können eine Berufsunfähigkeit ausschließen. Der Kläger, zuletzt als angestellter Fahrlehrer tätig, beansprucht seit November 2001 Leistungen aus einer seit 1996 bestehenden Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen wiederkehrender Wirbelsäulenbeschwerden. Er schildert lange, im Wesentlichen ununterbrochene Sitzzeiten beim praktischen Fahrunterricht und beruft sich auf ein von ihm vorgelegtes orthopädisches Rentengutachten, das erhebliche Einschränkungen attestiert. Die Beklagte ließ ein privates Gutachten erstellen; das Landgericht wies die Klage nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab mit der Feststellung, es liege allenfalls eine etwa 30%ige Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger rügt die Nichtbeachtung seines Gutachtens und verfolgt im Berufungsverfahren die Zahlung rückständiger und laufender BU-Renten sowie Beitragsbefreiung. Das OLG prüfte erneut die medizinischen Befunde und die Frage der Zumutbarkeit therapierter Maßnahmen. • Verfahrensrüge begründet: Das erstinstanzliche Urteil hat das von der Partei vorgelegte Gutachten nicht inhaltlich gewürdigt; ein Gericht muss abweichende Parteigutachten prüfen und ggf. aufklären. • Die durch den Sachverständigen bestätigten funktionellen Wirbelsäulenbeschwerden stellen eine Krankheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BUZ dar, jedoch ohne strukturelle, dauerhafte Befunde, die eine >50%ige Berufsunfähigkeit begründen. • Der gerichtliche Sachverständige und die sonstigen Befunde zeigen, dass die Beschwerden durch gezielte Krankengymnastik und regelmäßige kurze Pausen während des Arbeitstages wesentlich gebessert werden können; damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, den Beruf überwiegend fortzuführen. • Es besteht keine Obliegenheit in den AVB, eine konkrete ärztliche ‚Anordnung‘ zu befolgen; dennoch ist anerkannt, dass der Versicherte Leistungen nicht beanspruchen kann, wenn er eine einfache, sichere und zumutbare Heilmaßnahme vermeidet. • Die konkrete Arbeitsgestaltung ist beeinflussbar: gesetzliche Vorschriften zum Fahrlehrerwesen begrenzen die tägliche Dauer des praktischen Unterrichts und verlangen Pausen; die Einhaltung dieser Vorgaben und eine rückengerechte Therapie schließen die Voraussetzungen der Vertrags-BU in der geforderten Höhe aus. • Die vom Kläger behauptete ununterbrochene Arbeitspraxis stellt keine unumstößliche, für den Leistungsanspruch bindende Tatsachenlage dar, insbesondere weil eine den Rücken schonende Arbeitsgestaltung zumutbar und gesetzlich geboten ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Das OLG stellt fest, dass zwar eine Krankheit im Sinne der BUZ vorliegt, diese aber nicht zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % führt, weil die Beschwerden durch einfache, zumutbare und sichere Maßnahmen wie Krankengymnastik und regelmäßige kurze Pausen wesentlich gebessert werden können. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Zahlung der BU-Rente oder Beitragsbefreiung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.