Urteil
6 UF 12/04
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Abtrennung von Folgesachen durch das Familiengericht ist nur mit hinreichender Begründung zulässig; fehlt diese, liegt ein aufhebungsfähiges Verfahrensmangelteilurteil vor.
• Die Abtrennung einer Folgesache kann nur durch ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch angefochten werden.
• Eine Vorabentscheidung über die Ehescheidung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO vorliegen und dies im Scheidungsurteil nachvollziehbar begründet wird.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Scheidung wegen fehlerhafter Abtrennung von Folgesachen • Die Abtrennung von Folgesachen durch das Familiengericht ist nur mit hinreichender Begründung zulässig; fehlt diese, liegt ein aufhebungsfähiges Verfahrensmangelteilurteil vor. • Die Abtrennung einer Folgesache kann nur durch ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch angefochten werden. • Eine Vorabentscheidung über die Ehescheidung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO vorliegen und dies im Scheidungsurteil nachvollziehbar begründet wird. Die Parteien schlossen 1981 die Ehe und haben drei Kinder. Die Ehepartner leben seit Juni 1997 getrennt. Der Ehemann beantragte 1998 die Scheidung und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für zwei minderjährige Kinder; die Ehefrau stimmte der Scheidung zu. In der Folge stritten die Parteien über Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt, wobei die Ehefrau eine Stufenklage erhob. Das Amtsgericht Merzig sprach mit Urteil vom 2. Dezember 2003 die Scheidung aus und führte den Versorgungsausgleich durch, trennte aber zugleich die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt ab. Beide Parteien legten Berufung bzw. Antrag auf Aufhebung ein. Der Beschluss des Familiengerichts zur Abtrennung folgte erst nach Verkündung des Scheidungsurteils. • Zulässigkeit der Berufung: Gegen den Scheidungsausspruch kann die Abtrennung der Folgesachen rechtlich angefochten werden, weil der Scheidungsverbund gewahrt sein soll. • Verfahrensmangel durch unzureichende Begründung: Das Scheidungsurteil enthält keine nachvollziehbare Begründung, warum die Folgesachen abgetrennt worden seien; die nachträgliche Begründung im gesonderten Beschluss konnte den Mangel nicht heilen. • Ermessen nach § 628 ZPO: Für eine Abtrennung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO muss dargelegt werden, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache die Scheidung außergewöhnlich verzögern und dies eine für die Parteien unzumutbare Härte darstellen würde; dies ist hier weder ausreichend festgestellt noch von den Parteien subjektiv empfunden worden. • Wesentliche Verletzung des Verfahrens: Die fehlerhafte Abtrennung stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO die Aufhebung des Scheidungsurteils und Zurückverweisung zur Wiederherstellung des Scheidungsverbunds rechtfertigt. • Keine Entscheidung über die Folgesachen durch das Revisionsgericht: Die Folgesachen sind noch nicht entscheidungsreif, sodass das Oberlandesgericht von einer Sachentscheidung absieht; das Familiengericht soll die Folgesachen erneut verhandeln und prüfen, ob vorhandene Versorgungsauskünfte ausreichen. Die Berufung des Antragstellers hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht hebt das Urteil des Amtsgerichts vom 02.12.2003 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die abgetrennten Folgesachen (Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt) an das Familiengericht zurück. Begründet wurde dies mit der fehlerhaften Abtrennung der Folgesachen ohne ausreichende, im Scheidungsurteil darstellbare Prüfung und Begründung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt. Das Familiengericht erhält damit Gelegenheit, das Scheidungsverbundprinzip wiederherzustellen, über die Folgesachen materiell zu entscheiden oder die Abtrennung rechtssicher zu begründen; auch die Frage, ob der Versorgungsausgleich auf Grundlage der früheren Auskünfte geklärt werden kann, ist erneut zu prüfen. Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wurden nicht erhoben; Revision wurde nicht zugelassen.