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Urteil

5 U 736/03

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Arglist bei Anfechtung eines Versicherungsvertrages muss der Versicherer nachweisen, dass der Versicherungsnehmer bewusst mit seinen Angaben auf die Annahmeentscheidung einwirken wollte. • Die bloße objektive Falschheit einer gesundheitsbezogenen Angabe begründet nicht ohne weitere Indizien Arglist; maßgeblich sind Art, Umfang der Angaben und die Umstände der Antragstellung. • Eine einmalige, situationsbezogene Krankschreibung kann bei glaubhaftem Vortrag und fehlender weitergehender Behandlung den Vorsatz zur Täuschung entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Arglist bei Verschweigen einmaliger Erschöpfungszustände im BU-Antrag • Zur Arglist bei Anfechtung eines Versicherungsvertrages muss der Versicherer nachweisen, dass der Versicherungsnehmer bewusst mit seinen Angaben auf die Annahmeentscheidung einwirken wollte. • Die bloße objektive Falschheit einer gesundheitsbezogenen Angabe begründet nicht ohne weitere Indizien Arglist; maßgeblich sind Art, Umfang der Angaben und die Umstände der Antragstellung. • Eine einmalige, situationsbezogene Krankschreibung kann bei glaubhaftem Vortrag und fehlender weitergehender Behandlung den Vorsatz zur Täuschung entfallen lassen. Die Klägerin schloss im Juni 2000 eine Berufsunfähigkeitsversicherung nach Ausfüllen eines Kurzantrags durch eine Vermittlerin ab. Im Formular wurde nach Erkrankungen der letzten fünf Jahre gefragt; die Klägerin nannte Ohrentzündung, Fisteloperation und Röntgen ohne Befund, verschwieg aber eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit 1998 wegen Erschöpfungszuständen. Im August 2000 wurde bei ihr ein Mammakarzinom diagnostiziert; die Beklagte lehnte daraufhin die Leistung ab und erklärte im November 2000 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin behauptete, die Erschöpfungszustände als einmalige Reaktion auf berufliche Belastung angesehen und zuvor eine Vorversicherung bestanden zu haben; die Vermittlerin habe Äußerungen gemacht, die auf Übernahme von Vorversicherungsdaten hindeuteten. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte brachte Berufung ein. • Rechtsgrundlagen sind §§ 22 VVG, 142 Abs.1, 123 Abs.1 BGB. Arglist erfordert, dass der Versicherungsnehmer mit falschen oder unvollständigen Angaben bewusst auf die Entschließung des Versicherers einwirken wollte. • Die Klägerin hat objektiv unvollständig geantwortet, da die 1998er Erschöpfungszustände eine Gesundheitsstörung darstellen und hätten angegeben werden müssen. • Der Versicherer muss aber beweisen, dass die Angaben auf Täuschungsabsicht zielten; hierzu können Indizien wie Art und Gewicht der verschwiegenen Erkrankung, Bildungsstand des VN, Art der Versicherung und Umstände der Antragstellung dienen. • Das Landgericht hat verbindlich festgestellt, dass die Klägerin die Krankschreibung als einmalige, situationsbedingte Reaktion auf erhebliche berufliche Belastung ansah und danach beschwerdefrei blieb; sie suchte keine weitere Behandlung und nahm nur ein rezeptfreies pflanzliches Mittel ein. • Diese Feststellungen, bestätigt durch die mündliche Anhörung, sprechen gegen einen Täuschungsvorsatz, zumal der behandelnde Arzt die Umstände erst auf Nachfrage nannte und selbst nicht von einer gravierenden Erkrankung ausging. • Auch die Angabe anderer, harmloser Vorerkrankungen (Ohrentzündung, Fistel) rechtfertigt hier keine Umkehr der Beweislast, weil die Fistel nicht als banale Beschwerde anzusehen ist und keine Indizien auf vorsätzliche Verschleierung vorliegen. • Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass die Klägerin durch arglistige Täuschung den Vertrag herbeiführen wollte; die Anfechtung ist daher unbegründet. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Versicherungsvertrag bleibt wirksam, weil der Versicherer nicht beweisen konnte, dass die Klägerin vorsätzlich und mit dem Ziel, die Annahmeentscheidung zu beeinflussen, erhebliche Gesundheitsstörungen verschwiegen hat. Die vom Landgericht getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zur Einmaligkeit und Situationsgebundenheit der Krankschreibung sowie das Fehlen weiterer Behandlung stützen die Würdigung, dass kein Täuschungsvorsatz vorlag. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen. Insgesamt bleibt der Anspruch der Klägerin bestehen, da die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nicht gegeben sind.