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Urteil

5 U 158/04 - 33

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche des Eigentümers auf Ersatz bei Beschädigung einer verliehenen Sache verjähren gemäß § 606 Satz 1 BGB in sechs Monaten, wenn kein vollständiger Untergang vorliegt. • Ist kein Leihvertrag gegeben, verjähren deliktische Ersatzansprüche nach altem Recht (Art. 229 § 6 Abs.1 EGBGB i.V.m. § 852 a.F. BGB) in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. • Eine Streitverkündung nach § 72 ZPO unterbricht die Verjährung nur, wenn sie zulässig ist; eine unzulässige Streitverkündung entfaltet keine unterbrechende Wirkung. • Die Zulässigkeit der Streitverkündung ist vornehmlich danach zu prüfen, ob es sich um eine alternative oder kumulative Haftung handelt; liegt von Anfang an eine gemeinsame oder gesamtschuldnerische Geltendmachung gegenüber beiden möglich, ist die Streitverkündung unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Ersatzansprüchen bei überlassenem Fahrzeug, Streitverkündung rechtsfehlerhaft • Ansprüche des Eigentümers auf Ersatz bei Beschädigung einer verliehenen Sache verjähren gemäß § 606 Satz 1 BGB in sechs Monaten, wenn kein vollständiger Untergang vorliegt. • Ist kein Leihvertrag gegeben, verjähren deliktische Ersatzansprüche nach altem Recht (Art. 229 § 6 Abs.1 EGBGB i.V.m. § 852 a.F. BGB) in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. • Eine Streitverkündung nach § 72 ZPO unterbricht die Verjährung nur, wenn sie zulässig ist; eine unzulässige Streitverkündung entfaltet keine unterbrechende Wirkung. • Die Zulässigkeit der Streitverkündung ist vornehmlich danach zu prüfen, ob es sich um eine alternative oder kumulative Haftung handelt; liegt von Anfang an eine gemeinsame oder gesamtschuldnerische Geltendmachung gegenüber beiden möglich, ist die Streitverkündung unzulässig. Der Kläger ist Eigentümer eines Opel Corsa, den er seinem Sohn überlassen hatte. Die Beklagte fuhr das Fahrzeug und verursachte bei Regen einen Unfall; das Auto erlitt Totalschaden. Zum Unfallzeitpunkt waren die Hinterreifen des Fahrzeugs vollständig abgefahren. Der Kläger machte einen Schaden in Höhe von 6.749,05 EUR geltend und hatte zuvor gegen seine Kaskoversicherung geklagt; in diesem Vorprozess nahm er die Beklagte durch Streitverkündung hinzu. Die Klage gegen die Versicherung wurde rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen die Beklagte auf Schadensersatz und rügte unter anderem fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Beklagte bestreitet Kenntnis vom Reifenmangel und beruft sich auf Verjährung sowie auf ein Gefälligkeits- bzw. Leihverhältnis mit möglichen Haftungsbeschränkungen. • Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, die Klage abzuweisen, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt ist. • Für den Fall eines Leihvertrags greift § 606 Satz 1 BGB: Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren in sechs Monaten, hier einschlägig, weil trotz Totalschaden ein Restwert besteht und das Fahrzeug zurückgegeben wurde. • Für den Fall fehlender vertraglicher Bindung sind deliktische Ansprüche nach altem Recht nach drei Jahren verjährt (Art.229 §6 Abs.1 EGBGB i.V.m. §852 a.F. BGB); der Kläger kannte Schaden und Schädiger spätestens im Oktober/September 1999, sodass die Verjährungsfrist bis spätestens 29.9.2002 ablief. • Die von dem Kläger erklärte Streitverkündung im Vorprozess war nach § 72 ZPO unzulässig, weil der Kläger seinen Schaden von Anfang an sowohl gegenüber der Kaskoversicherung als auch gegenüber der Beklagten hätte geltend machen können; es lag keine typische alternative Haftungssituation vor. • Eine unzulässige Streitverkündung wirkt nicht verjährungsunterbrechend nach § 209 Nr.4 BGB a.F.; damit blieb die Verjährung ununterbrochen und der Anspruch erlosch. • Die weiteren prozessualen Entscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97, 708 Nr.11, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil der Anspruch verjährt ist. Soweit ein Leihverhältnis angenommen werden könnte, wären die Ersatzansprüche nach § 606 Satz 1 BGB bereits nach sechs Monaten verjährt. Sollte kein Leihvertrag vorliegen, wären deliktische Ansprüche nach der früheren Rechtslage nach drei Jahren verjährt; der Kläger kannte Schaden und Schädiger spätestens Ende September 1999, sodass die Klage zu spät erhoben wurde. Die vom Kläger erklärte Streitverkündung war unzulässig und hat die Verjährung nicht unterbrochen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.