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Beschluss

9 WF 65/05

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Durchsetzung einer titulierten Verpflichtung, die auf Verlassen und Herausgabe der Ehewohnung gerichtet ist, ist grundsätzlich die Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO vorzusehen. • Die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zur Erzwingung einer Räumungs- bzw. Herausgabeverpflichtung ist weniger geeignet, die schnelle Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen bei Trennungsfällen sicherzustellen. • Der Gerichtsvollzieher kann die Zwangsvollstreckung aus einem Zwangsgeld festsetzenden Beschluss nicht als Vollstreckungsgrundlage für eine Räumung verwenden. • Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO ist zulässig und kann zur Aufhebung solcher Anordnungen führen.
Entscheidungsgründe
Zwangsvollstreckung bei Verpflichtung zur Herausgabe der Ehewohnung: § 885 ZPO vor § 888 ZPO • Zur Durchsetzung einer titulierten Verpflichtung, die auf Verlassen und Herausgabe der Ehewohnung gerichtet ist, ist grundsätzlich die Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO vorzusehen. • Die Anordnung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zur Erzwingung einer Räumungs- bzw. Herausgabeverpflichtung ist weniger geeignet, die schnelle Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen bei Trennungsfällen sicherzustellen. • Der Gerichtsvollzieher kann die Zwangsvollstreckung aus einem Zwangsgeld festsetzenden Beschluss nicht als Vollstreckungsgrundlage für eine Räumung verwenden. • Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO ist zulässig und kann zur Aufhebung solcher Anordnungen führen. Die Ehegatten leben getrennt. Das Familiengericht wies dem Gläubiger die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu und verpflichtete die Schuldnerin, die Wohnung bis zum 17.11.2004 zu verlassen und an den Gläubiger herauszugeben. Die Schuldnerin kam der Verpflichtung nicht nach. Der Gläubiger beantragte daraufhin am 31.03.2005 die Festsetzung von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO (Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft). Das Familiengericht setzte ein Zwangsgeld von 1.000 EUR bzw. ersatzweise pro 50 EUR ein Tag Zwangshaft fest. Die Schuldnerin beschwerte sich hiergegen mit der Begründung, die Verpflichtung sei als Räumungsverpflichtung nach § 885 ZPO zu vollstrecken und nicht nach § 888 ZPO. Der Gerichtsvollzieher lehnte eine Räumungsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss ab. • Die Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig und begründet; die Anordnung des Zwangsgeldes nach § 888 ZPO war nicht zulässig (§ 793 ZPO i.V.m. §§ 16 Abs.3, 18a HausratsVO). • Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass zur Erzwingung der Herausgabe einer Ehewohnung primär § 888 ZPO anzuwenden sei; vielmehr ist die Durchführung der Räumung nach § 885 Abs.1 ZPO grundsätzlich der richtige Vollstreckungsweg. • § 885 ZPO ermöglicht eine schnelle und effektive Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung durch den Gerichtsvollzieher, was gerade bei Trennungssituationen geboten ist; Verfahren nach § 888 ZPO sind in der Praxis zeitlich und hinsichtlich der Vollstreckungserfolge weniger geeignet. • Der Gerichtsvollzieher durfte die Räumung aus dem Zwangsgeldbeschluss nicht durchführen, weil dieser Beschluss allein Vollstreckungsgrundlage für das Zwangsgeld, nicht aber für eine Räumung ist; daher rechtfertigt das Verhalten des Gerichtsvollziehers keine andere Würdigung. • Aufgrund dieser Erwägungen war der angefochtene Beschluss abzuändern und der Antrag des Gläubigers nach § 888 ZPO zurückzuweisen. Die Beschwerde der Schuldnerin hatte Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 25.05.2005, mit dem ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO angeordnet worden war, wurde abgeändert und der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass die Durchsetzung der Verpflichtung zur Herausgabe der Ehewohnung grundsätzlich über die Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO zu erfolgen hat und nicht über ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des ersten Rechtszugs; der Schuldnerin wurde prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.