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Beschluss

6 WF 9/06

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel zugelassen wäre. • Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796b Abs. 2 Satz 3 ZPO ist nicht anfechtbar. • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung bemisst sich der Beschwerdewert grundsätzlich nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, sondern nach dem bisherigen Kostenaufwand.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs • Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel zugelassen wäre. • Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796b Abs. 2 Satz 3 ZPO ist nicht anfechtbar. • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung bemisst sich der Beschwerdewert grundsätzlich nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, sondern nach dem bisherigen Kostenaufwand. Die Parteien schlossen am 8. Juni 2001 einen Anwaltsvergleich, in dem der Antragsgegner zahlungspflichtig wurde. Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Vergleichs; nachdem die Vergleichssumme bezahlt war, erklärte sie die Hauptsache für erledigt und verlangte, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzulegen. Der Antragsgegner stellte ebenfalls einen Kostenantrag mit entgegengesetzter Auffassung. Das Familiengericht hob die Kosten gegeneinander auf. Die Antragstellerin legte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein und verfolgte weiter die Zuschlagung der Kosten an den Antragsgegner. Das Familiengericht wies die sofortige Beschwerde zurück und das Oberlandesgericht entschied über deren Zulässigkeit und Kostenfolge. • Die sofortige Beschwerde ist grundsätzlich gegen Kostenentscheidungen bei übereinstimmender Erledigungserklärung zulässig; allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass sie nur zulässig ist, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre, um eine inhaltliche Überprüfung von Fällen ohne Rechtsmitteleröffnung zu verhindern. • Im vorliegenden Fall wäre in der Hauptsache kein Rechtsmittel möglich gewesen, weil die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796b Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht angefochten werden kann; deshalb fehlt das zusätzliche Erfordernis für die Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde. • Wegen der Unzulässigkeit war die sofortige Beschwerde nach § 97 ZPO mit Kostenfolge zu verwerfen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Der Beschwerdewert wurde auf bis zu 1.200 EUR festgesetzt, weil bei übereinstimmender Erledigungserklärung nicht der Wert der Hauptsache, sondern im Regelfall der bisher entstandene Kostenaufwand maßgeblich ist. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich sind (§ 574 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist unzulässig und wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird bis 1.200 EUR festgesetzt. Die Unzulässigkeit beruht darauf, dass die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796b Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht anfechtbar ist und deshalb in der Hauptsache kein Rechtsmittel möglich gewesen wäre; damit fehlt die Voraussetzung für eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.