Beschluss
1 Ws 58/06
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die zusätzliche Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG setzt voraus, dass die anwaltliche Mitwirkung ursächlich zur Vermeidung einer Hauptverhandlung geführt hat.
• Allein die Rücknahme der Revision genügt nicht; es muss nach dem Verfahrensstand erkennbar sein, dass bei Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung stattgefunden hätte.
• Die Beurteilung, ob eine Hauptverhandlung zu erwarten gewesen wäre, ist regelmäßig erst möglich, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist.
Entscheidungsgründe
Zusatzgebühr Nr. 4141 VV RVG nur bei kausalem Entfallen der Revisionshauptverhandlung • Die zusätzliche Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG setzt voraus, dass die anwaltliche Mitwirkung ursächlich zur Vermeidung einer Hauptverhandlung geführt hat. • Allein die Rücknahme der Revision genügt nicht; es muss nach dem Verfahrensstand erkennbar sein, dass bei Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung stattgefunden hätte. • Die Beurteilung, ob eine Hauptverhandlung zu erwarten gewesen wäre, ist regelmäßig erst möglich, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist. Der Verteidiger wurde als Pflichtverteidiger beigeordnet und legte für den Angeklagten Revision gegen ein Strafurteil ein. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründete er die Revision mit der allgemeinen Sachrüge, wiederholte diese und teilte später dem Landgericht mit, er nehme die Revision nach erneuter Beratung zurück. Für seine Mitwirkung an der Rücknahme verlangte der Verteidiger die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG. Die Geschäftsstelle lehnte ab und die Strafkammer bestätigte dies; der Rechtsanwalt legte Beschwerde ein. • Rechtliche Ausgangslage: Nr. 4141 VV RVG gewährt eine Zusatzgebühr, wenn durch anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird; die Vorschrift ist im Zusammenhang zu lesen und verlangt Kausalität zwischen Tätigkeit des Verteidigers und dem Entfallen der Hauptverhandlung. • Wortlaut und Systematik: Zwar erwähnt Abs.1 Nr.3 die Rücknahme der Revision als Entstehungsfall, dieser ist aber in den Kontext des vorangestellten Obersatzes zu stellen, wonach die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Tätigkeit entbehrlich geworden sein muss. • Gesetzeszweck: Die Regelung soll aufwändige Tätigkeiten des Verteidigers honorieren, die der Vermeidung einer Hauptverhandlung dienen und damit den Verlust der Hauptverhandlungsgebühr ausgleichen; sie bezweckt zugleich die Entlastung höherer Gerichte. • Rechtsvergleich und Praxis: Die Auslegung, dass jede Rücknahme genügt, widerspräche Wortlaut, Zweck und würde einen Anreiz zur pro forma-Revisionslegung schaffen; deshalb ist eine restriktive Auslegung geboten. • Beurteilungsvoraussetzungen: Die Zusatzgebühr kommt nur in Betracht, wenn das Revisionsverfahren so weit fortgeschritten ist, dass eine tatsächliche Prognose möglich ist, ob bei Fortführung eine Hauptverhandlung anzunehmen gewesen wäre; dies erfordert in der Regel die Anhängigkeit bei dem Revisionsgericht und Berücksichtigung der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme. • Anwendung auf den Fall: Hier lagen nur allgemeine Sachrügen ohne konkrete Anhaltspunkte für einen zu erwartenden Hauptverhandlungsbedarf vor; daher fehlte die erforderliche Kausalität zwischen Rücknahme und Entfall einer Hauptverhandlung. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen. Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG, weil die erforderliche Kausalität fehlt: aus dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Rücknahme ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung stattgefunden hätte. Die zurückgelegte Tätigkeit ist bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben.