Beschluss
8 UH 496/06 - 131
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn nach prozessualer Entscheidung über einen ersetzenden Anspruch (hier: Erbunwürdigkeitsfeststellung) gegenüber dem beklagten Dritten kein rechtliches Interesse an der Feststellung mehr besteht.
• Die wegen Erbunwürdigkeit ergehende Wirkung nach § 2344 BGB ändert die materielle Rechtslage und macht eine weitere Feststellung gegenüber dem Beschuldigten entbehrlich.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig erscheint.
Entscheidungsgründe
Feststellungsantrag bei bereits wirkender Erbunwürdigkeitsentscheidung ist unzulässig • Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn nach prozessualer Entscheidung über einen ersetzenden Anspruch (hier: Erbunwürdigkeitsfeststellung) gegenüber dem beklagten Dritten kein rechtliches Interesse an der Feststellung mehr besteht. • Die wegen Erbunwürdigkeit ergehende Wirkung nach § 2344 BGB ändert die materielle Rechtslage und macht eine weitere Feststellung gegenüber dem Beschuldigten entbehrlich. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig erscheint. Der Kläger ist Bruder des am 09.07.2005 verstorbenen M. S. D.; dessen Eltern sind der Beklagte und die Mutter des Klägers. Der Kläger erhob eine Erbunwürdigkeitsklage gegen den Beklagten mit dem weiteren Antrag, festzustellen, dass er und seine Mutter je zur Hälfte Erben des Verstorbenen seien. Das Landgericht erklärte den Beklagten für erbunwürdig und wies den Feststellungsantrag des Klägers als unzulässig ab, weil die Mutter nicht Partei sei und dem Kläger ein Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten fehle. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Fortführung der Berufung, um die Feststellung seiner Miterbenstellung weiterzuverfolgen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung und beruft sich darauf, dass durch die Erbunwürdigkeitsfeststellung das Rechtsmittelinteresse entfalle. • Rechtliche Grundlage ist insbesondere § 2344 BGB in Verbindung mit den prozessualen Anforderungen an Feststellungsinteresse nach ZPO. • Die Erbunwürdigkeitsfeststellung führt kraft § 2344 Abs. 1 und 2 BGB dazu, dass die Erbschaft so wirkt, als sei der Erbunwürdige nicht Erbe geworden; diese materielle Rechtsänderung gilt für und gegen jedermann und macht eine gesonderte Feststellung gegenüber dem Beklagten entbehrlich. • Feststellungsinteresse fehlt, weil nach dem Urteil feststeht, dass dem Beklagten die Erbschaft nicht angefallen ist; gegenüber diesem besteht daher kein berechtigtes Bedürfnis, noch feststellen zu lassen, wer an seine Stelle getreten ist. • Ein früheres bestreiten der Erbberechtigung durch den Beklagten ändert nach seiner erstinstanzlichen Niederlage nichts an der fehlenden Fortgeltung des Feststellungsinteresses. • Die geplante Fortsetzung der Berufung erscheint mutwillig, weil nach den eigenen Angaben des Klägers ohne Berufung bereits eine rechtskräftige Erbunwürdigkeitsentscheidung bestünde, so dass die Feststellungsklage entbehrlich wäre. • Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO zu versagen. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheitert an den Voraussetzungen des § 574 ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen; die beabsichtigte Feststellungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist unzulässig, weil durch die Erbunwürdigkeitsentscheidung nach § 2344 BGB die materielle Rechtslage so verändert ist, dass gegenüber dem Beklagten kein Feststellungsinteresse mehr besteht. Eine Fortsetzung der Berufung wäre mutwillig, da nach den Darlegungen des Klägers ohne Berufung bereits Rechtskraft eingetreten wäre. Deshalb wird Prozesskostenhilfe versagt, über Kosten wird nicht entschieden, und die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.