Urteil
4 U 229/06 - 69
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mittelbarer Besitzer kann die Herausgabe an sich selbst verlangen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz nicht wieder übernehmen will (§§ 869 S.2, 861, 858 BGB).
• Bei der Prüfung verbotener Eigenmacht sind nur possessorische Einwendungen zulässig; schuldrechtliche oder eigentumsbezogene Einwendungen bleiben im Besitzschutz eingeschränkt (§ 863 BGB).
• Eine frühere Besitzentziehung durch denselben Störer schließt die Einwendung gegen späteren Herausgabeanspruch aus; wer selbst innerhalb eines Jahres zuvor fehlerhaft Besitz erlangt hat, kann sich nicht auf fehlerhaften Besitz berufen (§ 861 Abs.2 BGB).
• Ein Mitbesitzanspruch nach § 866 BGB setzt tatsächliche Mitverfügungs- und Nutzungszuordnung als gemeinsamer Haushaltsgegenstand voraus und ist nicht schon durch gemeinsames Wohnen indiziert.
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers bei fehlendem Wiedererlangungswillen des unmittelbaren Besitzers • Mittelbarer Besitzer kann die Herausgabe an sich selbst verlangen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz nicht wieder übernehmen will (§§ 869 S.2, 861, 858 BGB). • Bei der Prüfung verbotener Eigenmacht sind nur possessorische Einwendungen zulässig; schuldrechtliche oder eigentumsbezogene Einwendungen bleiben im Besitzschutz eingeschränkt (§ 863 BGB). • Eine frühere Besitzentziehung durch denselben Störer schließt die Einwendung gegen späteren Herausgabeanspruch aus; wer selbst innerhalb eines Jahres zuvor fehlerhaft Besitz erlangt hat, kann sich nicht auf fehlerhaften Besitz berufen (§ 861 Abs.2 BGB). • Ein Mitbesitzanspruch nach § 866 BGB setzt tatsächliche Mitverfügungs- und Nutzungszuordnung als gemeinsamer Haushaltsgegenstand voraus und ist nicht schon durch gemeinsames Wohnen indiziert. Die Klägerin verlangt Herausgabe eines finanzierten Chrysler Voyager, den sie 2003 erworben und der zur Kreditsicherung an die finanzierende Bank übereignet worden war. Die Erstbeklagte war Gesellschafterin der Klägerin und hatte das Fahrzeug mitbenutzt; das Auto wurde dem Angestellten K1 überlassen, der es auch privat nutzte. Nach dem Scheitern der Ehe zwischen K1 und der Erstbeklagten nahm die Erstbeklagte das Fahrzeug mehrfach an sich; K1 hatte es zwischendurch zurückerlangt, äußerte aber im Berufungsverfahren keinen Wiedererlangungswillen. Die Klägerin forderte deshalb Herausgabe; die Erstinstanz wies die Klage ab, weil die Klägerin nicht Eigentümerin sei und die Drittbenutzer-Vereinbarung gekündigt worden sei. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin geltend, sie sei mittelbare Besitzerin und K1 habe kein Wiedererlangungsinteresse mehr. • Zulässigkeit: Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist gegeben; eine Prüfung der Parteimotive unterbleibt, die Klage ist nicht objektiv sinnlos. • Anspruchsgrundlage: Herausgabeanspruch der Klägerin als mittelbarer Besitzerin nach §§ 869 S.2, 861 Abs.1, 858 Abs.1 BGB; Bindung an die tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts. • Mittelbarer und unmittelbarer Besitz: K1 war unmittelbarer Besitzer, nicht bloßer Besitzdiener (§ 855 BGB), da er das Fahrzeug auch privat nutzte (persönliche Gegenstände im Wagen). Als mittelbare Besitzerin steht der Klägerin der Anspruch auf unmittelbare Besitzeinräumung zu, weil K1 den Besitz nicht wieder übernehmen wollte. • Verbotene Eigenmacht: Die Wegnahme des Fahrzeugs durch die Erstbeklagte am 14.9.2005 war verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs.1 BGB); für die Beurteilung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit einer Kündigung der Drittbenutzer-Vereinbarung an, sondern allein auf den entgegenstehenden Willen des unmittelbaren Besitzers und das Fehlen einer gesetzlichen Gestattung. • Einwendungen des Störers: Possessorische Einwendungen nach § 863 BGB sind begrenzt; schuldrechtliche Einwendungen oder ein Treu-und-Glauben-Vorbringen, das auf die Besitzberechtigung abstellt, können den Besitzschutz nicht ohne Weiteres ausschließen. Die Erstbeklagte kann nicht geltend machen, die Klägerin müsse das Fahrzeug wegen einer alsbaldigen Rückgewähr ohnehin herausgeben. • Verspätetes Vorbringen der Beklagten: Die Behauptung, K1 habe das Fahrzeug zuvor aus einer verschlossenen Tiefgarage entwendet, wurde verspätet und unbegründet vorgebracht und ist nicht geeignet, die Herausgabeforderung zu widerlegen; zudem begründet sie nicht ohne weiteres fehlerhaften Besitz des K1 gegenüber der Erstbeklagten. • Mitbesitz des Zweitbeklagten: Die Klage gegen den Zweitbeklagten blieb ohne Erfolg, weil für ihn kein Besitz festgestellt wurde; ein gemeinsames Wohnen reicht nicht aus, um Mitbesitz nach § 866 BGB zu begründen. • Kosten und Vollstreckung: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerin war in Teilen erfolgreich: Die Erstbeklagte wird verurteilt, das Fahrzeug an die Klägerin herauszugeben, weil die Klägerin als mittelbare Besitzerin einen Herausgabeanspruch nach §§ 869 S.2, 861, 858 BGB hat und K1 den Besitz nicht wieder übernehmen wollte. Die Klage gegen den Zweitbeklagten blieb erfolglos, da ihm kein Besitz am Fahrzeug nachgewiesen wurde. Schuldrechtliche Einwendungen der Erstbeklagten und die Kündigung der Drittbenutzer-Vereinbarung konnten den possessorischen Schutz der Klägerin nicht verhindern. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.