Urteil
1 U 451/06 - 140
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kläger haben nicht hinreichend nachgewiesen, dass eine altrechtliche Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts zugunsten ihrer Grundstücke bestand.
• Übersichtshandriss und vorangestellter Vermerk begründen für sich genommen kein titre constitutif oder titre recognitif nach dem Code Civil; aus ihrer Eintragung im Kataster folgt nicht zwingend eine dingliche Dienstbarkeit.
• Ein in Kataster und Handriss eingetragener Feldweg kann allenfalls Anhaltspunkt für tatsächliche Nutzung sein, nicht jedoch für die form- und rechtsgeschäftliche Begründung einer nichtständigen Servitut; diese konnte nach altem Recht nicht durch unvordenklichen Besitz erworben werden (Art. 688 ff. CC).
• Ansprüche auf Duldung eines Notwegs gemäß § 917 Abs. 1 BGB sind gesondert geltend zu machen und bedürfen eigener Darlegung.
Entscheidungsgründe
Kein Nachweis altrechtlicher Wegerechte aus Handriss und Vermerk • Die Kläger haben nicht hinreichend nachgewiesen, dass eine altrechtliche Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts zugunsten ihrer Grundstücke bestand. • Übersichtshandriss und vorangestellter Vermerk begründen für sich genommen kein titre constitutif oder titre recognitif nach dem Code Civil; aus ihrer Eintragung im Kataster folgt nicht zwingend eine dingliche Dienstbarkeit. • Ein in Kataster und Handriss eingetragener Feldweg kann allenfalls Anhaltspunkt für tatsächliche Nutzung sein, nicht jedoch für die form- und rechtsgeschäftliche Begründung einer nichtständigen Servitut; diese konnte nach altem Recht nicht durch unvordenklichen Besitz erworben werden (Art. 688 ff. CC). • Ansprüche auf Duldung eines Notwegs gemäß § 917 Abs. 1 BGB sind gesondert geltend zu machen und bedürfen eigener Darlegung. Die Kläger verlangen die Gestattung einer Durchfahrt über mehrere Parzellen des Beklagten und die Beseitigung bzw. Freihaltung von Hindernissen, weil sie auf ein altrechtliches Wegerecht zugunsten ihrer landwirtschaftlichen Flurstücke aus dem Kataster (Übersichtshandriss und Vermerk von 1831) pochen. Der Beklagte bestreitet das Vorliegen einer solchen altrechtlichen Dienstbarkeit nach dem vor Inkrafttreten des BGB geltenden Code Civil und rügt, Handriss und Vermerk genügten nicht als Nachweis eines titres constitutif oder recognitif; er verweist auf mögliche alternative Zufahrten und auf Vermessungsergebnisse, die Grenzverläufe ändern. Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht änderte auf Berufung des Beklagten und wies die Klagen ab. Streitentscheidend war, ob die vorgelegten Urkunden und die Katastereintragung den sicheren Beweis für die Bestellung eines Wegerechts zugunsten der Kläger liefern. • Die Kläger tragen die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung altrechtlicher (nichtständiger) Grunddienstbarkeiten nach dem Code Civil (Art. 184 EGBGB i.V.m. Art. 686 ff. CC). • Nach altem Recht konnten nichtständige Servituten grundsätzlich nur durch Titel (vertragliche Bestellung) oder durch ein ausdrückliches Anerkenntnis des belasteten Eigentümers (titre recognitif) begründet werden; alleiniger Besitz genügte nicht (Art. 688, 690, 691 CC). • Der Vermerk des Scheffen von 30.4.1831 und der Handriss enthalten weder ein ausdrückliches Rechtsgeschäft noch klare Anhaltspunkte für ein anerkennendes Verhalten des Rechtsvorgängers des Beklagten; der Vermerk bezeugt vielmehr, dass etwaige Erinnerungen notiert wurden, sodass aus dem Dokument nicht geschlossen werden kann, dass keine Einwendungen erhoben wurden. • Der Handriss diente der Vermessung und der Darstellung tatsächlicher Verhältnisse im Kataster; seine Eintragung belegt die Existenz und Nutzung eines Feldwegs, nicht jedoch dessen dingliche Begründung zugunsten konkreter Grundstücke. Abweichungen zwischen eingereichter Kopie und beglaubigter Fassung sowie fehlende Urkunden nach § 435 ZPO schwächen die Beweiskraft weiter. • Mangels gewichtiger Indizien für eine formlose oder ausdrückliche Bestellung der Servitut durch die damaligen Eigentümer kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die streitbefangenen Parzellen mit einem Wegerecht zugunsten der Kläger belastet sind. Erwerbsgründe wie Ersitzung oder unvordenkliche Verjährung kommen für nichtständige Servituten nach dem CC nicht in Betracht. • Soweit die Kläger auf eine zwingende Notwegslösung angewiesen wären, bleibt ihnen die Möglichkeit, getrennt einen Anspruch aus § 917 Abs. 1 BGB geltend zu machen; hierzu haben sie jedoch keinen hinreichenden Vortrag erstattet. • Die Berufung des Beklagten war zulässig; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klagen der Kläger abgewiesen. Die Kläger konnten nicht hinreichend nachweisen, dass die betreffenden Parzellen des Beklagten zugunsten ihrer Grundstücke mit einer altrechtlichen Wegerecht-Dienstbarkeit belastet sind. Handriss, Vermerk und Katastereintragung belegen allenfalls die tatsächliche Existenz und Nutzung eines Feldwegs, nicht jedoch die rechtsgeschäftliche oder anerkennende Begründung einer nichtständigen Servitut nach dem vor dem BGB geltenden Code Civil. Die Kosten beider Instanzen tragen die Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.