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Urteil

8 U 515/06 - 136

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Mitwirkung beim Vollzug eines Vorausvermächtnisses besteht auch vor der Erbauseinandersetzung; das Vorausvermächtnis ist Nachlassverbindlichkeit und vorrangig zu berichtigen. • Die Mitwirkungspflicht der Miterbin/des Miterben bei dinglicher Übertragung folgt aus §§ 2038 Abs.1 Satz2, 2046 Abs.1 BGB; auf Erwerberseite besteht eine Verpflichtung nach § 242 BGB. • Eine objektive Klageänderung ist sachdienlich und führt nicht ohne Weiteres zu einem Parteiwechsel; unklare Antragsstellungen sind vom erstinstanzlichen Gericht zu klären. • Die Verweigerung der Mitwirkung nach vorheriger Annahme des Vorausvermächtnisses kann wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nicht hingenommen werden.
Entscheidungsgründe
Mitwirkungspflicht der Miterbin beim Vollzug eines Vorausvermächtnisses • Ein Anspruch auf Mitwirkung beim Vollzug eines Vorausvermächtnisses besteht auch vor der Erbauseinandersetzung; das Vorausvermächtnis ist Nachlassverbindlichkeit und vorrangig zu berichtigen. • Die Mitwirkungspflicht der Miterbin/des Miterben bei dinglicher Übertragung folgt aus §§ 2038 Abs.1 Satz2, 2046 Abs.1 BGB; auf Erwerberseite besteht eine Verpflichtung nach § 242 BGB. • Eine objektive Klageänderung ist sachdienlich und führt nicht ohne Weiteres zu einem Parteiwechsel; unklare Antragsstellungen sind vom erstinstanzlichen Gericht zu klären. • Die Verweigerung der Mitwirkung nach vorheriger Annahme des Vorausvermächtnisses kann wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nicht hingenommen werden. Die Parteien sind Erbinnen ihres im Jahr 1997 verstorbenen Vaters. Der Erblasser vermachte jeder Tochter ohne Anrechnung auf den Erbteil bestimmte Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen als Vorausvermächtnis und setzte eine Testamentsvollstreckung an. Die Klägerin fordert die Beklagte zur Mitwirkung an der dinglichen Übertragung zweier Eigentumswohnungen nebst Tiefgaragenstellplätzen; die Beklagte hatte das Amt der Testamentsvollstreckerin nicht übernommen, ist jedoch als Miterbin und Vermächtnisnehmerin betroffen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil es die Klageänderung als unzulässig und das Begehren als Teilauseinandersetzung ansah. Die Klägerin legte Berufung ein und machte geltend, es gehe um den Vollzug des Vorausvermächtnisses und nicht um eine Auseinandersetzung. Der Senat prüfte die Klageänderung, die Natur des Vorausvermächtnisses und die Mitwirkungspflichten der Beklagten. • Die Berufung ist zulässig und begründet; die angefochtene Entscheidung beruht auf einer kausalen Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). • Mit dem Schriftsatz vom 22.3.2006 hat die Klägerin die Beklagte erkennbar in ihrer Eigenschaft als Miterbin und Vermächtnisnehmerin in Anspruch genommen; damit liegt allenfalls eine objektive Klageänderung vor, die sachdienlich war. • Eine solche Klageänderung führt nicht zu einem Parteiwechsel; die Identität der natürlichen Parteiperson blieb erhalten, weshalb prozessuale Konsequenzen ausbleiben. • Die streitgegenständlichen Vermächtnisse sind Vorausvermächtnisse im Sinne des § 2150 BGB; sie begründen Nachlassverbindlichkeiten, die nach § 2046 Abs.1 BGB vor der Erbauseinandersetzung zu berichtigen sind. • Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitwirkung bei der dinglichen Übertragung; die Mitwirkungspflicht als Übertragende folgt aus §§ 2038 Abs.1 Satz2, 2046 Abs.1 BGB. • Auf der Erwerberseite besteht eine Mitwirkungspflicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), insbesondere weil die Beklagte das Vorausvermächtnis bereits angenommen hat; die Weigerung ist widersprüchlich und unzulässig. • Daher war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zustimmung zur Auflassung der konkret bezeichneten Sondereigentumsanteile zu verurteilen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht verurteilt die Beklagte, der Auflassung der konkret bezeichneten Sondereigentumsanteile (zwei Wohnungen mit zugehörigen Kellerräumen und jeweiligen Tiefgaragenstellplätzen) sowohl als (Mit-)Übertragende als auch als Übernehmende zuzustimmen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass es sich um Vorausvermächtnisse handelt, die Nachlassverbindlichkeiten begründen und vor der Erbauseinandersetzung zu erfüllen sind, und dass die Beklagte sowohl auf Übertragendenseite (§§ 2038 Abs.1 Satz2, 2046 Abs.1 BGB) als auch auf Erwerberseite (§ 242 BGB) zur Mitwirkung verpflichtet ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit bleibt bestehen und die Revision wird nicht zugelassen.