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Beschluss

1 Ws 150/07

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung nach § 67g StGB setzt feststehende rechtswidrige Taten oder eine gesicherte Zustandsprognose voraus; bloßer Verdacht reicht nicht. • § 67g Abs. 2 StGB ist restriktiv auszulegen und subsidiär zu § 67g Abs. 1 StGB; ein Widerruf nach Abs. 2 kommt nicht in Betracht, wenn die zugrunde gelegte Tat zunächst im Erkenntnisverfahren aufzuklären ist. • Der Widerruf der Aussetzung ist nur zulässig, wenn der spezifische Zweck der angeordneten Maßregel die erneute Unterbringung erfordert; hierfür müssen die für § 63 StGB maßgeblichen langfristigen prognostischen Merkmale vorliegen. • Bei unklarer Beweis- oder Rechtslage und mangelnder aktueller gutachterlicher Grundlage darf die Widerrufsentscheidung nicht ohne weiteres getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Aussetzung der Unterbringung nur bei gesicherter Tatfeststellung oder belastbarer Zustandsprognose • Ein Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung nach § 67g StGB setzt feststehende rechtswidrige Taten oder eine gesicherte Zustandsprognose voraus; bloßer Verdacht reicht nicht. • § 67g Abs. 2 StGB ist restriktiv auszulegen und subsidiär zu § 67g Abs. 1 StGB; ein Widerruf nach Abs. 2 kommt nicht in Betracht, wenn die zugrunde gelegte Tat zunächst im Erkenntnisverfahren aufzuklären ist. • Der Widerruf der Aussetzung ist nur zulässig, wenn der spezifische Zweck der angeordneten Maßregel die erneute Unterbringung erfordert; hierfür müssen die für § 63 StGB maßgeblichen langfristigen prognostischen Merkmale vorliegen. • Bei unklarer Beweis- oder Rechtslage und mangelnder aktueller gutachterlicher Grundlage darf die Widerrufsentscheidung nicht ohne weiteres getroffen werden. Der Verurteilte war wegen Betäubungsmittelstraftaten und aufgrund einer psychischen Störung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Amtsgericht setzte die Vollstreckung der Unterbringung 2003 zur Bewährung aus und ordnete Führungsaufsicht an. 2007 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Aussetzung zu widerrufen, weil der Beschwerdeführer am 9. Mai 2007 gegenüber Angehörigen und Beamten tätlich geworden und bedrohend aufgetreten sein soll. Daraufhin erfolgte eine erneute einstweilige Unterbringung. Die Strafvollstreckungskammer widerrief die Aussetzung nach § 67g Abs. 2 StGB. Gegen diesen Beschluss legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein und bestritt die neuen Tatvorwürfe; ein aktuelles Sachverständigengutachten lag nicht vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach den einschlägigen Vorschriften statthaft und wurde fristgerecht eingelegt. • Voraussetzungen des § 67g Abs. 1 StGB: Ein Widerruf nach Abs. 1 setzt die Feststellung einer während der Führungsaufsicht begangenen rechtswidrigen Tat voraus; diese muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Bloßer Verdacht genügt nicht. • Einschränkung des Rückgriffs auf § 67g Abs. 2 StGB: Abs. 2 ist subsidiär und restriktiv auszulegen, weil er allein an den Zustand des Verurteilten anknüpft und daher rechtsstaatliche Bedenken erfordert. • Unzulässigkeit der Anwendung hier: Da die Widerrufsentscheidung auf der behaupteten Tatbegehung beruhte, die der Feststellung im Erkenntnisverfahren bedarf, durfte nicht ersatzweise auf § 67g Abs. 2 StGB zurückgegriffen werden. • Erforderlichkeit der Unterbringung (Zweck der Maßregel): Der Widerruf setzt voraus, dass die spezifischen Prognosevoraussetzungen der ursprünglichen Maßregel (§ 63 StGB) weiterhin vorliegen; diese erfordern einen länger andauernden, die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Zustand. • Fehlende taugliche Grundlage: Das zuletzt vorliegende Gutachten von 2001 legt den Schwerpunkt auf Abhängigkeitserkrankung statt einer anhaltenden schizophrenen Psychose, sodass angesichts fehlender aktueller gutachterlicher Feststellungen der Widerruf der Bewährung nicht gerechtfertigt war. • Verfahrensrechtliche Folge: Wegen der unklaren Beweis- und Prognoselage hätte die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung nicht widerrufen dürfen; die aufschiebende Wirkung der Beschwerde führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer wurde aufgehoben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass ein Widerruf der Aussetzung der Unterbringung nach § 67g StGB nicht ohne gesicherte Feststellung der behaupteten neuen Taten oder eine belastbare, aktuelle gutachterliche Zustandsprognose erfolgen darf. Da die Tatvorwürfe bestritten und keine neuen belastbaren Beweismittel oder ein aktuelles Gutachten vorlagen, konnten die Voraussetzungen des § 67g Abs. 1 und die restriktiv auszulegenden Voraussetzungen des § 67g Abs. 2 nicht erfüllt werden. Ferner bestanden Zweifel, ob die spezifischen Prognosemerkmale des § 63 StGB weiterhin gegeben sind, so dass die Erforderlichkeit der Unterbringung nicht nachgewiesen war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten wurden der Landeskasse auferlegt.