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Beschluss

6 WF 95/07

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung betreffend elterliche Sorge ist unzulässig, wenn die Anordnung nicht "auf Grund" einer mündlichen Verhandlung ergangen ist (§§ 620c, 621g ZPO). • Ein nichtehelicher Vater, dem zu keiner Zeit elterliche Sorge zuerkannt wurde, ist für die sofortige Beschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen, soweit diese Form des Rechtsmittels eröffnet ist, grundsätzlich nicht beschwerdebefugt (§ 20 FGG i.V.m. § 57 FGG; § 64 Abs. 3 FGG). • Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist geboten (§ 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit sofortiger Beschwerde gegen einstweilige Sorgeanordnung • Die sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung betreffend elterliche Sorge ist unzulässig, wenn die Anordnung nicht "auf Grund" einer mündlichen Verhandlung ergangen ist (§§ 620c, 621g ZPO). • Ein nichtehelicher Vater, dem zu keiner Zeit elterliche Sorge zuerkannt wurde, ist für die sofortige Beschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen, soweit diese Form des Rechtsmittels eröffnet ist, grundsätzlich nicht beschwerdebefugt (§ 20 FGG i.V.m. § 57 FGG; § 64 Abs. 3 FGG). • Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist geboten (§ 114 ZPO). Die Mutter ist nichteheliche Elternteil mehrerer Kinder; der Beteiligte ist als möglicher Vater bzw. Verwandter beteiligt. Das Familiengericht ordnete einstweilig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, schulische Entscheidungsrechte und Antragsrechte nach SGB VIII den Kindern zu entziehen und einen Pfleger, das Jugendamt, zu bestellen. Der Beschwerdeführer richtete hiergegen eine sofortige Beschwerde und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Familiengericht wies die Beschwerde zurück; das Oberlandesgericht prüft Zulässigkeit und Beschwerdebefugnis. Im Verfahren wurde kein Anlass für Feststellungen zur Vaterschaft getroffen; frühere mündliche Verhandlungen betrafen offenbar nur das Hauptsacheverfahren. Die übrigen Beteiligten äußerten sich im Beschwerdeverfahren nicht. • Sachdarstellung: Die einstweilige Anordnung entzog der Mutter nicht das volle elterliche Sorgerecht, sondern bestimmte Befugnisse und bestellte einen Pfleger; der Erlass der Anordnung war in den Akten erstmals im schriftlichen Beschluss genannt. • Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde: Nach §§ 620c, 621g ZPO ist die sofortige Beschwerde u.a. gegen Regelungen der elterlichen Sorge möglich, wenn diese auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen sind. Hier ist nicht feststellbar, dass die einstweilige Anordnung "auf Grund" einer mündlichen Verhandlung erging, weshalb das Rechtsmittel unstatthaft ist. • Mangelde Beschwerdebefugnis: Der Beschwerdeführer hat nicht festgestellt oder festgestellt bekommen, dass er rechtlich Vater ist; die Mutter führt die elterliche Sorge allein, da keine gemeinsame Sorgeerklärung vorliegt (§ 1626a BGB). Ein Eingriff in elterliche Rechte des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor, sodass ihm nach § 20 FGG kein Beschwerderecht zukommt. • Rechte dritter Verwandter: Zwar können Verwandte nach § 57 FGG unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerdebefugnisse haben; auf die sofortige Beschwerde findet § 57 Abs. 1 FGG jedoch keine Anwendung (§ 57 Abs. 2 FGG, § 64 Abs. 3 FGG), weshalb auch daraus kein Beschwerderecht folgt. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung werden verneint; Beteiligung nach § 50a FGG gewährleistet Schutz der Rechte des angeblichen Vaters, ein weitergehender grundrechtsgeleiteter Anspruch auf sofortiges Rechtsmittel wird nicht gesehen. • Prozesskostenhilfe und Kosten: Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO zu versagen; Kostentragungspflicht richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO sowie Festsetzung des Beschwerdewerts nach § 24 RVG. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen, weil die angefochtene einstweilige Anordnung nicht "auf Grund" mündlicher Verhandlung ergangen ist und der Beschwerdeführer zudem nicht beschwerdebefugt ist. Dem Beschwerdeführer wird die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt, da das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt. Damit bleibt die vom Familiengericht getroffene Anordnung in Kraft, und der Pfleger sowie das Jugendamt behalten die übertragenen Rechte.